Erstellt am 16.07.2011 um 12:26 Uhr von Lottelein
@anuschka
Klar, du gehst in die nächste BR Sitzung und sagst: Ich trete von meinem Amt zurück.
Oder du schreibst einen kurzen Brief an den/die Vorsitzende.
Erstellt am 16.07.2011 um 15:37 Uhr von polybär
@anuschka,
beachten musst du nur das der Ag gerne ex BRMs aus der firma entlässt, so beugt er vor das nicht ständig neue reinkommen und wieder raus gehen ( aufwandskosten)
Erstellt am 16.07.2011 um 17:14 Uhr von Kurzarbeiter
@polybär
... so beugt er vor das nicht ständig neue reinkommen und wieder raus gehen ( aufwandskosten)
Muss man dieses verstehen??
1. Das ausscheidende exBRM hat erst einmal 1 Jahr nachwikenden Kündigungsschutz
2. Wie will ein AG einen AN geziehlt entlassen, dazu bräuchte er ja eine trifftigen Grund
Aber @anuschka,
Du solltest Dur Deinen Schritt überlegeb, denn die Koll. haben dich ja bewusst gewählt. Dir also ihr Vertrauen entgegengebracht! Willst Du diese Koll nun enttäuschen?
Erstellt am 17.07.2011 um 10:34 Uhr von kainil
Hallo Kurzarbeiter,
Deine Antwort 1. mit dem Kündigungsschutz mußt Du meiner Ansicht nach überdenken.
Den wenn Du selber zurücktrittst, verlierst Du den Kündigungsschutz
Erstellt am 17.07.2011 um 10:37 Uhr von blackseven
kainil,
Quatsch.
Betriebsratsmitglieder, die ihr Betriebsratsamt niedergelegt haben, genießen grundsätzlich den nachwirkenden Kündigungsschutz des § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG.
Erstellt am 17.07.2011 um 13:05 Uhr von Kurzarbeiter
kainil,
EINZIG BRM welche im Rahmen von § 23 Verfahren das Mandat entzogen bekommen, verliern mit Rechtskraft den besonderen Kündigungsschutz.
Einzig, wenn ein BRM unmittelbar nach der Wahl das Mandat ohne nachvollziehbaren Grund niederlegt, KÖNNTE ein Gerich ggf. entscheiden, dass er hier den Schutz via Mandat missbräuchlich in Anspruch genommen hat, da er nicht ernsthaft an dem Mandat interessiert war sondern sich nur so den besonderen Kündigungsschutz erlangen wollte. Doch auch hier kenne ich kein Urteil.
Doch bei missbrauch in diesem Sinne sind ArbG sehr empfindlich
Erstellt am 17.07.2011 um 13:28 Uhr von blackseven
Amtsniederlegung:
BAG Urteil vom 05.07.1979 - 2 AZR 521/77
Endet die Mitgliedschaft durch gerichtliche Entscheidung (§ 24 Abs. 1 Nr. 5 und 6 BetrVG), so verliert das betreffende Mitglied seinen besonderen Kündigungsschutz erst mit Rechtskraft der Entscheidung:
BAG, Urteil v. 28.9.1983, 2 AZR 212/82;
BAG, Beschluss v. 12.3.2009, 2 ABR 24/08.