Erstellt am 11.10.2012 um 09:25 Uhr von rkoch
Ja. §15 KSchG spricht nur von "Nach Beendigung der Amtszeit". Auch ein Rücktritt ist nichts anderes. Allerdings gibt es dann zu einer Kündigung keine Zustimmungserfordernis des BR nach §103 BetrVG mehr, insofern ist dieser Kündigungsschutz etwas "abgeschwächt".
Die einzige Ausnahme erwähnt §15 KSchG am Ende der Absätze: "dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht."
Erstellt am 11.10.2012 um 11:09 Uhr von rechtbekommen
ergaenzend zu rkoch, wenn er aber per § 23 das Mandat verliert hat er keinen nachwirkenden Kuendigungsschutz.
Erstellt am 12.10.2012 um 09:27 Uhr von zdophers
@rechtbekommen
Und wenn man Eier vor dem Kochen anpiekst, platzen sie nicht so leicht, wenn man sie in kochendes Wasser wirft.
Interessante Information. Nur leider von Albino nicht angefragt. Ebenso wie Deine Antwort.
Wieso bist Du eigentlich so versessen auf den 23er?