Erstellt am 04.08.2009 um 11:08 Uhr von kkarcon
Mit sicherheit ist das nicht rechtens. Man muss nach einer gewissen Arbeitszeit, gewisse Ruhepausen einhalten. Leider kann ich dir nicht genau sagen wie viele Stunden das genau sind und wie lange dann die Pausen sein müssen. Das findest du sicher im BGB.
Erstellt am 04.08.2009 um 11:11 Uhr von Kölner
@kkarcon
Ich gehe davon aus, dass Du das ArbZG hättest meinen können, wenn Du hättest suchen wollen.
@vonnchen
Mit entsprechenden TV und Ausgleichsregelungen könnte das gehen...
Erstellt am 04.08.2009 um 11:18 Uhr von Waschbär
@vonchen,
Zunächst muss ich vorausschicken, dass ich nach deiner Darstellung nicht weiß, ob du nun Weiblich oder Mönnlich bist, aber WICHTIGER wäre die frage nach tarifgebunden oder ob der BR zur Arbeitszeit eine gültige Betriebsvereinbarung abgeschlossen hat - soweit es einen solchen in deinem Unternehmen gibt.
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geht von einer Höchstarbeitszeit von 60 Stunden in der Woche aus (§ 3 ArbZG) und einer 6-Tage-Woche aus, also Montag bis Samstag. Die Arbeitszeit darf auf täglich 10 Stunden verlängert werden, woraus sich die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 60 Stunden ergibt. Dies ist jedoch nur dann erlaubt, wenn innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten oder 24 Wochen die werktägliche Arbeitszeit im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschreitet. Es muss also nach einem Block von Höchstarbeitszeit – in Ihrem Fall 6 Wochen – soviel Ausgleich gewährt werden, dass im Gesamtzeitraum nicht mehr als 8 Stunden täglich im Durchschnitt gearbeitet wurde. Die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit ist das erlaubte Maximum an Arbeitszeit, also einschließlich etwaiger Überstunden in dieser Zeit. Werden bei Ihnen Nachtschichten gefahren, dann gilt das oben gesagte mit der Maßgabe, dass die werktägliche Arbeit nur dann auf 10 Stunden erhöht werden kann, wenn bereits innerhalb von einem Monat im Durchschnitt täglich 8 Stunden nicht überschritten werden (§ 2 ArbZG). Für alle Arbeitnehmer gilt, dass sie nach Beendigung ihrer täglichen Arbeitszeit einen Anspruch auf mindestens 11 Stunden ununterbrochener Ruhe haben.
Die gesetzliche Ruhezeit zwischen 2 Arbeitstagen / Schichten darf allerdings ausnahmsweise aufgrund einer Dienstvereinbarung / Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages um bis zu 2 Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeiten innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraum ausgeglichen wird (§ 7 Absatz 1 Nummer 3 ArbZG).
@kölner,
und habe ich Richtig Kombiniert?