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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Erlischt Mandat bei outsourcing?

U
Ulrik
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

wir sind ein Konzern mit mehreren Standorten in Deutschland, alles eigenständige GmbH´s mit zum Teil vorhandenen Betriebsräten. Nun hat der Konzern ein weiteres Tochterunternehmen gegründet, welches in Zukunft gruppenweite Aufgaben zentral übernehmen soll, wie z.b. Trainer, Seminare, Verwaltung.

Dadurch ergibt sich, daß auch unsere Standortverwaltungsbateilungen an diese Tochter "ausgelagert" werden. Betroffen sind die Bereiche Personal, Lohn- und Finanzbuchhaltung. Mit Übergang wird den AN ein neuer Vertrag des "neuen" AG angeboten, also quasi bei uns eine betriebsbedingte Kündigung, bzw. Aufhebungsvertrag. Dadurch sind die Wechsler bei uns aus der Lohnzahlung raus, bleiben aber auf ihren Plätzen sitzen, da die Arbeit ja weiter anfällt. Nur die Abrechnung der Bezüge erfolgt über die neue GmbH.

Nun werden davon auch zwei BRM betroffen sein. Andere Stellen im Unternehmen werden sie nicht annehmen, das haben sie bereits bekundet. Allerdings behaupten sie, bzw. deren Anwälte, daß sie weiterhin ihr BR-Mandat behalten.

Ist das so?? Ich muß/will korrekt einladen, bin allerdings der Meinung, daß mit Austritt aus dem Unternehmen das Mandat erlischt und die EBRM nachrücken.

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Community-Antworten (6)

D
DrHouse

07.02.2011 um 15:21 Uhr

Ulrik,

ist es ein Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB? Wenn ja, dann verstehe ich nicht, warum es neue Arbeitsverträge geben soll.

U
Ulrik

07.02.2011 um 15:30 Uhr

@DrHouse Ja, ist es. Die AV sind nicht das Problem, sondern was geschieht mit den Mandaten, die Betroffene innehaben. Wegfall des BR-Mandats, und Nachrücken der EBRM?? Oder nicht?

LG

L
Lotte

07.02.2011 um 15:37 Uhr

Ulrik, begründet Ihr denn mit der Tochterfirma einen gemeinsamen Betrieb? Haben sie mitgewählt? Wenn nicht: Bleibt die Betriebidentität erhalten? Es könnte ein Übergangsmandat zutreffen grübel

U
Ulrik

07.02.2011 um 15:51 Uhr

@Lotte Die neue Firma hat ihren Sitz in Berlin, und "leiht" den Konzernangeschlossenen GmbH´s die MA zur Erledigung der Arbeiten quasi aus. Sprich, z.b. unsere Lohnbuchhalterin ist in Zukunft nicht mehr bei XY GmbH angestellt, sondern bei Z GmbH in Berlin, aber ihr Arbeitsort ist weiterhin bei uns, da sie vor Ort unsere Abrechnungen macht.

Diese neue GmbH hat nicht mitgewählt, wurde erst nach der Wahl gegründet und begründet mit uns auch quasi keinen gemeinsamen Betrieb.

L
Lotte

07.02.2011 um 16:03 Uhr

Ulrik, hast Du den Däubler? Schau mal dort unter § 21a BetrVG RN 21-34

U
Ulrik

07.02.2011 um 16:17 Uhr

Ich hab eben mal im Fitting gegrast, da habe ich unter § 24 Rn 26 etwas gefunden. Nach diesem Kommentar ist mit einem Betriebsübergang die Wählbarkeit weg, und damit erlischt auch das Mandat.

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