Erstellt am 20.01.2011 um 23:27 Uhr von alterBrummbär
papajojo,
die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von 4 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Die Arbeitszeit von Arbeitnehmern, die für längere Zeit nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, kann dagegen innerhalb des längeren Zeitraums des § 3 Satz 2 ArbZG (6 Kalendermonate oder 24 Wochen) ausgeglichen werden (§ 6 Abs. 2 ArbZG).
Gesetzliche Regelungen zur Nachtarbeit findest Du in; § 2 ArbZG, § 6 und § 7 Abs. 1 Nr. 5 und § 15 ArbZG, § 8 MuSchG, § 14 JArbSchG sowie § 87 BetrVG.
Ist ein Tarifvertrag anwendbar, sieht dieser ebenfalls Regelungen vor.
Wichtige Rechtsprechung: BAG, Urteil v. 15.7.2009, 5 AZR 867/08; BAG, Urteil v. 3.12.2002, 9 AZR 462/01; BAG, Urteil v.11.2.2009, 5 AZR 148/08.
Erstellt am 21.01.2011 um 08:59 Uhr von rkoch
Zu allen Fragen empfehle ich die Lektüre des ArbZG und der Kommentare dazu.
> Ich gehe also davon aus, dass wir in Schichten arbeiten!
Begriffsbestimmung siehe Schichtbetrieb bei Wikipedia.
> Und dass wir Nachtarbeit machen!
§2 ArbZG:
(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.
(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.
(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die
1. auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.
> Länge der Schichten.
Hat der alte Brummbär ausführlich beantwortet.
> Gibt es dafür nicht irgendetwas "Mehr"?
§6 ArbZG:
(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
Beachte dabei die Begriffsbestimmung "Nachtarbeitnehmer" weiter oben! Dieser § bezieht sich NICHT auf jegliche Nachtarbeit sondern nur auf Nachtarbeitnehmer!
Was "angemessen" ist wird so weit kein TV anzuwenden ist i.d.R. durch einzelvertragliche Vereinbarung bestimmt.
Dazu Wedde:
Das Gesetz lässt offen, welche Ausgleichsleistungen angemessen sind. Erfolgt der Ausgleich in freien Tagen, muss sich deren Umfang an den Zuschlägen orientieren, die in vergleichbaren Tarifverträgen gewährt werden. Im Streitfall ist zur Orientierung auf vergleichbare Tarifverträge in derselben Branche oder im gleichen Tarifbereich abzustellen. Betragen diese zwischen 25 % und 50 % des Arbeitsentgeltes, muss die Zahl der freien Tage gegenüber der geleisteten Nachtarbeit entsprechend ausgestaltet werden. Wird Nachtarbeit beispielsweise über zehn Werktage geleistet, muss ein Zeitausgleich in der Größenordnung zwischen 2 ½ und fünf Arbeitstagen erfolgen.
Erfolgt der Ausgleich durch einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt, kann zur Feststellung der Angemessenheit der Zuschlagshöhe auf vergleichbare Tarifverträge abgestellt werden. Ein Anhaltspunkt zur Angemessenheit lässt sich auch aus den Steuerfreibeträge nach § 3 b Abs. 1 bis 4 EStG ableiten, die sich auf 25 % bzw. 40 % belaufen (BAG vom 01. 02. 2006, NZA 06, 949 hält einen Zuschlag von 25 % für angemessen). Eine Pauschalierung oder Standardisierung von Zuschlägen ist zulässig, wenn sie im Ergebnis zu einer entsprechenden Zuschlagshöhe führt. Die Ausgleichspflicht nach Abs. 5 kann entfallen, wenn für die Nachtarbeit ein erhöhtes Gehalt gezahlt wird, das einem angemessenen Zuschlag gleichkommt (ErfK-Wank, § 6 Rn 25).
Wie schon gesagt: TV können abweichende Regeln enthalten.