Erstellt am 24.07.2014 um 14:57 Uhr von gironimo
Ob eine Schicht (geplant) ausfällt oder nicht und wie die Arbeitszeit ansonsten verteilt wird, unterliegt der Mitbestimmung des BR. Da würde man dann die einzelnen Fragen mit dem AG regeln
Handelt es sich um einen plötzlichen Ausfall kann es zum Annahmeverzug kommen. Das Betriebsrisiko trägt der AG. Bieten die AN ihre Arbeitskraft an und der AG kann diese nicht annehmen (Betriebsstörungen oder ähnliches), muss er dennoch die Zeit zahlen.
Erstellt am 24.07.2014 um 16:42 Uhr von Dezibel
Hier kommt es aber nicht zu einem Ausfall von Arbeitszeit, sondern zum Wegfall der Nachtschicht und Umsetzung in Wechselschicht.
In dem Fall, denke ich, dass die MA kein Anspruch auf die Nachtzuschläge haben, da sie ja nicht nachts gearbeitet haben.
Erstellt am 24.07.2014 um 17:17 Uhr von Pickel
Nachtschichtzulage ist erst einmal kein Lohn, sondern ein Ausgleich für besondere Belastung. Wenn diese Belastung wegfällt, steht in der Summe der Mitarbeiter demnach gleichgut da.
Einzelvertragliche Regelungen oder Tarif können natürlich die Situation beeinflussen.
Allerdings gelten für freigestellte BR andere Grundsätze, die sind hier aber wohl nicht anwendbar.
Erstellt am 24.07.2014 um 18:37 Uhr von kurthofmann
Wenn der BR zugestimmt hat, hat der MA keine Chance.Habe das am eigenen Leib erfahren, das der BR gegen seine Kollegen abgestimmt hat.
Erstellt am 24.07.2014 um 22:34 Uhr von Orion
LAG Hamm Urt. v. 13.01.2012, Az.: 10 Sa 1225/11 - Anspruch auf Nachtschichtzulage; Arbeitsentgelt