Erstellt am 08.01.2011 um 11:06 Uhr von Lotte
scroll,
Dein Gremium kann mit der Mehrheit seiner ordentlichen BRM seinen Rücktritt beschließen. Dann zwingt es auch Dich zum Rücktritt durch Beschluss.
Zum Einzelrücktritt kann es Dich nicht zwingen und von Einzelrücktritten will ich Euch auch dringend abraten. Dann gibt es je nach Lage keinen oder nur noch einen sehr rudimentären BR.
Solltet Ihr per Beschluss zurücktreten, gilt § 22 BetrVG und ihr führt die Geschäfte bis zu Neuwahl weiter.
Wollt Ihr das denn? Und wie wollt Ihr das Gremium überzeugen, welches nicht will? Ohne BV geht es wahrscheinlich nicht und dazu müssten ja alle Beteiligten bereit sein.
Mir wird immer schummerig, wenn derartige Vorschläge von der GL kommen.
Erstellt am 08.01.2011 um 11:17 Uhr von ganther
Ausserdem ist die Frage ob selbst eine BV da ausreicht. In den meisten fällen des 3 BetrVG brauchst du einen TV
Erstellt am 08.01.2011 um 11:23 Uhr von Lotte
ganther,
aber Absatz 2 ist die Öffnungsklausel für eine BV. Nur Absatz 1 Nr. 3 ist ausgenommen..
Erstellt am 08.01.2011 um 11:30 Uhr von ganther
Stimmt... Aber... Das gesagt sagt ja:
Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.
Das Problem ist ggf die tarifbindung. Wenn der AG tarifgebunden ist dann geht es auch hier nur mit TV
Erstellt am 08.01.2011 um 11:32 Uhr von Lotte
ganther,
hm. Also ich verstehe es so, dass es ruhig einen TV geben kann. Wenn er dazu keine Regelung vorsieht, kann eine BV abgeschlossen werden.
Erstellt am 08.01.2011 um 11:41 Uhr von ganther
Als das damals bei uns gemacht wurde hieß es weil wir tarifgebunden seien gehe es nicht ohne TV
Erstellt am 08.01.2011 um 11:48 Uhr von Lotte
ganther,
aber das Gesetz sagt ja nicht: Besteht ein TV... sondern: Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung
Wäre vielleicht auch eine neue Chance für Euch ;-)
Erstellt am 08.01.2011 um 11:59 Uhr von ganther
Jetzt hast du mich noch mal neugierig gemacht. Der Fitting RN 65ff ist aber eindeutig. Es reicht ein Entgelt-TV oder sogar eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung
Erstellt am 08.01.2011 um 12:15 Uhr von Lotte
ganther,
habe gerade nochmal im Däubler gestöbert. Er fängt damit an, dass eine Regelung in einem TV zu einer Arbeitsgemeinschaft schon genügt um die BV auszuschalten und endet damit, dass ein Entgelt TV auch eine Sperrwirkung für Regelung eines Sparten BR per BV ausübt.
Also schlauer macht mich das nicht. Dass über die TV Wirkung bei Gesetzgebung auch schon diskutiert wurde, macht die Verwirrung eher größer.
Ein Urteil wäre nett, aber das finde ich nicht.
Du vielleicht?....;-))
Erstellt am 08.01.2011 um 12:26 Uhr von ganther
Nö leider nicht. Kannst du ja mal versuchen einen Streit anzuzetteln ;)
Erstellt am 08.01.2011 um 12:33 Uhr von Lotte
ganther,
bei uns ist das alles per Ü-TV und Sozialpläne/Interessansausgleich geregelt. Also keine Chance... ;-)
Aber Du/Ihr....Macht das Leben aufregender ;-)))
Erstellt am 08.01.2011 um 13:59 Uhr von pfeilenbogen
In tarifierten Unternehmen GEHT NUR eine Regeung per TV
Abs. (2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.
....hier der entsprechende Teil .....und gilt auch kein anderer Tarifvertrag
Aber: Unternehmen mit 420 MA u. 3 Betriebsteilen
Also, wenn es Betriebsteile des Hauptbetriebes sind könnte die AN entscheiden sich dem BR des Hauptbetriebes anzuschließen, sofern sie auch alleine BR-fähig wären.
§ 4 Betriebsteile, Kleinstbetriebe
(1) Betriebsteile gelten als selbstständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
.....
Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.
Also, doch einfach einmal die §§ 1-20 alle lesen ;-)
Erstellt am 08.01.2011 um 15:29 Uhr von gonzo
@scroll,
liegt es denn wirklich NUR an dem amtsträger das die "komunikation" so schlecht ist ? oder ist das NUR die meinung der GF ??????
Erstellt am 08.01.2011 um 17:22 Uhr von Lotte
pfeilenbogen,
verstehe gerade nicht, was Du hier darzustellen versuchst?
Nach der Möglichkeit, es durchzusetzen hatte ja gar keiner gefragt. Es ging eher darum, dass es mit BV nicht geht.
Die Frage war nur, ob es zwei Gründe gibt, warum es nicht geht oder einen.
scroll möchte es m. E. wohl eher verhindern als es möglich zu machen.
Da wäre dann ja auch eher die Frage, ob sich so eine Befragung in dem Betriebsteil mit dem unerwünschten Gremium gegen den Widerstand des örtlichen BR überhaupt durchführen ließe.
Erstellt am 08.01.2011 um 18:22 Uhr von gonzo
@Lotte
pfleilbogen versucht grade die stufe der armbrust zu erreichen. allerdings ohne darwins hilfe....