Hallo,

unser Betriebsrat muss lt. §9 BetrVG 7 Mitglieder haben.

Die Mehrheit im BR verhält sich seit sie gewählt worden sind, in einer Art und Weise der GF und vor allem den MA gegenüber, dass es jenseits der Werte und Moralvorstellungen der MA ist. Ein Auflösungsantrag nach §23 wurde bereits gestellt, Verhandlung ist leider erst im Januar.

Inzwischen sind nach und nach so viele BR-Mitglieder zurückgetreten, dass keine Nachrücker mehr da sind (die meisten Nachrücker haben aus den genannten Gründen das Amt gar nicht erst angetreten) und inzwischen sind nur noch 5 MA im BR.

Lt. BetrVG müssten sie jetzt den Wahlvorstand bestellen und eine Neuwahl einleiten.
Allerdings behaupten sie, dem wäre nicht so, es würde da Sonderregelungen oder Urteile geben und sie wären weiterhin bis zum Ende der Wahlperiode ein ordentlich besetzter BR. Allerdings weigern sie sich wie sonst auch bei allem, uns hierüber genauere Auskünfte zu geben.

Weiß jemand hier aus dem Forum, was es für Sonderfälle geben sollte, nach denen trotz unserer Ansicht nach eindeutiger Gesetzeslage (§13, Abs.2, S2) eine (insbesondere Mehrheitlich nicht gewünschte!) Unterzahl an BR-Mitgliedern "weiterregieren" darf?