Neuwahl des BR
Hallo Laut unserer Betriebsgröße haben wir 7Betriebsratsmitglieder, nun ist der BR auf 5 ordentliche Mitglieder geschrumpft... Nachrücker sind keine mehr da... Die restlichen 5weigern sich eine Neuwahl einzuleiten... Auch das Paragraph 13 , 2.2 dies vorsieht interessiert sie nicht... Unsere Gewerkschaft zeigt sich auch nicht sonderlich interessiert...
Was sollen wir, oder was können wir als Belegschaft tun?
Community-Antworten (8)
23.05.2019 um 15:26 Uhr
"§23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG:
Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen."
23.05.2019 um 15:31 Uhr
Der Betriebsrat müsste unverzüglich einen Wahlvorstand zur Neuwahl des BR bestellen. Wenn er das nicht tut, dann ist das eine grobe Verletzung seiner Amtspflichten. An dieser Stelle kommt dann §23 Abs. 1 BetrVG zum Tragen. Der Betriebsrat kann auf Antrag beim Arbeitsgericht von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft aufgelöst werden.
23.05.2019 um 15:32 Uhr
oh, Celstro war schneller! :-)
23.05.2019 um 15:45 Uhr
"oh, Celstro war schneller! :-)"
Celestro ... soviel Zeit muß sein. ;-))))
23.05.2019 um 16:13 Uhr
§ 16 BetrVG - Bestellung des Wahlvorstands
(1) (1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. ..........................
(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.
Meiner Auffassung nach, ist §16 Abs. 2 Satz 1 BetrVG analog anwendbar.
23.05.2019 um 16:19 Uhr
Ich empfehle auch dem BR mal zu sagen, dass alle Beschlüsse, die der BR macht, dadurch anfechtbar sind (und man spielt mit dem Gedanken, dies auch dem AG mitzuteilen). Das Frohlocken in der GL kann ich jetzt schon hören...
23.05.2019 um 18:26 Uhr
Zitat : (und man spielt mit dem Gedanken, dies auch dem AG mitzuteilen) Seeehr gut
23.05.2019 um 18:57 Uhr
Zitat (nicht brauchen): "... alle Beschlüsse, die der BR macht, dadurch anfechtbar sind ..."
Kannst Du das denn irgendwie belegen? Ich halte das für völlig falsch.
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