Erstellt am 09.10.2010 um 16:55 Uhr von nicoline
Hallo cinar,
wird Dir das denn auch innerhalb Deines Gremiums vorgeworfen, oder, glaubst Du das zu spüren? Die politische Denke einiger Unverbesserlicher sollte Dich echt nicht dazu bewegen, Dein Amt niederzulegen, denn in Deinem Betrieb wollte man Dich doch in dem Gremium haben.
Der nachwirkende Kündigungsschutz gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG gilt auch nach einer Amtsniederlegung.
Erstellt am 09.10.2010 um 19:06 Uhr von okiscorpion
Der nachwirkende Kündigungsschutz gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG gilt auch nach einer Amtsniederlegung
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft entfallen auch alle Rechte aus der Amtsstellung. Das ehemalige Betriebsratsmitglied verliert den besonderen Kündigungsschutz aus § 15 I 1 KSchG und § 103, behält aber mit Ausnahme der Fälle des Abs. 1 Nr. 5 Verlust der Wählbarkeit
und 6 Amtsenthebung
den nachwirkenden Kündigungsschutz aus § 15 I 2 KSchG (BAG 5. 7. 1979 AP KSchG 1969 § 15 Nr. 6DKK/Buschmann Rn. 38; Richardi/Thüsing Rn. 35; Fitting Rn. 47; GK-BetrVG/Wiese/Oetker Rn. 55). Darüber hinaus bestehen die Rechte aus § 37 IV und V sowie § 38 III und IV (DKK/Buschmann Rn. 38; Fitting Rn. 47)
Erstellt am 09.10.2010 um 20:29 Uhr von nicoline
okiscorpion,
Quellenangabe sollte man nicht vergessen! Ich finde, mein Satz ist leichter zu verstehen. ;-))
Erstellt am 10.10.2010 um 17:49 Uhr von okiscorpion
Der nachwirkende Kündigungsschutz gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG gilt auch nach einer Amtsniederlegung.
ich lese das anders,wenn ich mich täusche bitte korrigieren.
Erstellt am 10.10.2010 um 18:58 Uhr von Lotte
okiscorpion,
gerne ;-):
Däubler unter § 24 BetrVG RN 38:
"... Es behält jedoch den nachwirkenden Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG..."
Erstellt am 10.10.2010 um 19:44 Uhr von nicoline
okiscorpion,
und ergänzend zu Lotte, mit der selben Rn, damit Du auch wirklich überzeugt bist:
Dieser ist also nicht auf die Beendigung der Amtszeit des BR als Kollegialorgan beschränkt, sondern erfasst auch die Beendigung der einzelnen Mitgliedschaft (BAG 5. 7. 79, AP Nr. 6 zu § 15 KSchG 1969; GK-Oetker, Rn. 56).
Wie liest Du es jetzt? ;-))
Erstellt am 10.10.2010 um 21:44 Uhr von okiscorpion
danke euch beiden,wieder mal was dazu gelernt.