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Austritt aus dem Betriebsrat - Kündigungsschutz

C
cinar
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich wollte Fragen ob ein Betriebsratsmitglied, das sein Amt niederlegt, anschließend einen Kündigungsschutz besitzt? Der Grund: Die Integrationsdebatten der letzten Wochen und Monaten reichen mir. In D geboren, aufgewachsen, akzentfreies Deutsch, Fachhochschulreife,Ausbildung zum Kfz.-Mechaniker, Weiterbildung zum Kfz.-technikermeister, Betriebsratsmitglied und dennoch wird von der Bevölkerung mangelnde Integration vorgeworfen...

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Community-Antworten (7)

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nicoline

09.10.2010 um 18:55 Uhr

Hallo cinar, wird Dir das denn auch innerhalb Deines Gremiums vorgeworfen, oder, glaubst Du das zu spüren? Die politische Denke einiger Unverbesserlicher sollte Dich echt nicht dazu bewegen, Dein Amt niederzulegen, denn in Deinem Betrieb wollte man Dich doch in dem Gremium haben.

Der nachwirkende Kündigungsschutz gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG gilt auch nach einer Amtsniederlegung.

O
okiscorpion

09.10.2010 um 21:06 Uhr

Der nachwirkende Kündigungsschutz gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG gilt auch nach einer Amtsniederlegung

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft entfallen auch alle Rechte aus der Amtsstellung. Das ehemalige Betriebsratsmitglied verliert den besonderen Kündigungsschutz aus § 15 I 1 KSchG und § 103, behält aber mit Ausnahme der Fälle des Abs. 1 Nr. 5 Verlust der Wählbarkeit und 6 Amtsenthebung den nachwirkenden Kündigungsschutz aus § 15 I 2 KSchG (BAG 5. 7. 1979 AP KSchG 1969 § 15 Nr. 6DKK/Buschmann Rn. 38; Richardi/Thüsing Rn. 35; Fitting Rn. 47; GK-BetrVG/Wiese/Oetker Rn. 55). Darüber hinaus bestehen die Rechte aus § 37 IV und V sowie § 38 III und IV (DKK/Buschmann Rn. 38; Fitting Rn. 47)

N
nicoline

09.10.2010 um 22:29 Uhr

okiscorpion, Quellenangabe sollte man nicht vergessen! Ich finde, mein Satz ist leichter zu verstehen. ;-))

O
okiscorpion

10.10.2010 um 19:49 Uhr

Der nachwirkende Kündigungsschutz gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG gilt auch nach einer Amtsniederlegung.

ich lese das anders,wenn ich mich täusche bitte korrigieren.

L
Lotte

10.10.2010 um 20:58 Uhr

okiscorpion, gerne ;-): Däubler unter § 24 BetrVG RN 38: "... Es behält jedoch den nachwirkenden Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG..."

N
nicoline

10.10.2010 um 21:44 Uhr

okiscorpion, und ergänzend zu Lotte, mit der selben Rn, damit Du auch wirklich überzeugt bist:

Dieser ist also nicht auf die Beendigung der Amtszeit des BR als Kollegialorgan beschränkt, sondern erfasst auch die Beendigung der einzelnen Mitgliedschaft (BAG 5. 7. 79, AP Nr. 6 zu § 15 KSchG 1969; GK-Oetker, Rn. 56).

Wie liest Du es jetzt? ;-))

O
okiscorpion

10.10.2010 um 23:44 Uhr

danke euch beiden,wieder mal was dazu gelernt.

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