Erstellt am 30.09.2010 um 10:46 Uhr von Petrus
Guckst Du §§275ff SGB V
1. und 2.:
"Die Prüfung hat unverzüglich nach Vorlage der ärztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen."
3.: Wenn er dazu von der Krankenkasse beauftragt wird.
4.: Immer die Kasse. ABER: "Der Arbeitgeber kann verlangen, daß die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt."
Erstellt am 30.09.2010 um 16:57 Uhr von ridgeback
Franklin,
**Wie lange dauert es bis der MDK einen krankgeschriebenen Mitarbeiter einläd?**
Kommt darauf an, was der AG für ein Verhältnis zur Sachbearbeiterin der KK hat.
Unser schafft es in max. 3 Tagen.
Erstellt am 30.09.2010 um 17:25 Uhr von Franklin
Vielen dank für die Antworten.
Was ist, wenn der Mitarbeiter nicht beim MDK erscheint?