Erstellt am 07.07.2010 um 15:07 Uhr von rkoch
> Entschieden sei aber noch nichts. Sollten wir als Betriebsrat unsere Kollegen
> darüber informieren und wann?
Wollt ihr über ungelegte Eier reden und den Kollegen Angst machen obwohl doch noch nicht einmal feststeht welche Konsequenzen sich aus dieser Sache für die Kollegen ergeben?
Was soll überhaupt der §613a? Wenn der wirklich Anwendung findet, dann zieht der nur, wenn der AG den Logistikbereich AUSGLIEDERT, d.h. unverändert (!) in ein anderes Unternehmen abgibt.
Beachte doch mal was da in §613a BGB steht:
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in **** die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein ****.
(4): Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist **** unwirksam ****.
Die Auswirkungen eines "echten" Betriebsübergangs auf die AN ist relativ gering. Deswegen vermeiden AG einen Betriebsübergang wo´s nur geht.
Beispiel: Wenn ein Einzelhandelsunternehmen eine Filiale schließt dauert es i.d.R. ziemlich lange bis da ein neuer einzieht. Warum? Wenn unmittelbar nach Schließung der Filiale ein anderes Einzelhandelsunternehmen einzieht (und seien da einige Wochen dazwischen), dann ist das ein Betriebsübergang! Der neue Eigentümer muss also ob es ihm passt oder nicht alle AN des alten Unternehmens übernehmen bzw. sogar wieder einstellen und die Arbeitsverhältnisse gelten als wären sie nie unterbrochen gewesen!
Das was da vorgesehen ist, erschließt sich mir aus wirtschaftlicher Sicht nicht. Zwar sind die Kosten aus dem Unternehmen raus, aber 1:1 in dem anderen Unternehmen drin. Von diesem muss Euer AG dann die Leistungen wieder zukaufen. Und da dieses Unternehmen Gewinn machen will wird die Sache i.d.R. TEURER! Einzige Variation: Das andere Unternehmen gehört zum Konzern und bietet die Leistung zum Selbstkostenpreis an.
Was sich wirklich ändert: Die Anzahl der AN in Eurem Betrieb verringern sich u.U. (vorbehaltich der wahrscheinlichen Situation des gemeinsamen Betriebes mehrerer Unternehmen §1 BetrVG). Insofern müsst ihr als BR Euch darauf einstellen, wie Eure zukünftigen Rechte auf diese Kollegen ausfallen!
Was WIRKLICH wirtschaftlich Sinn macht: Abteilung schließen, AN entlassen, Leistung per Werksvertrag zukaufen. Das ist aber kein Betriebsübergang nach §613a.
> dürfen wir das überhaupt??
Gute Frage. Wenn es ein geschäftspolitisches Geheimnis ist (das ist es u.U. im Moment der Entscheidungsfindung) UND Euer AG stillschweigen befohlen hat: Dann nicht, sonst ja.
Erstellt am 07.07.2010 um 15:21 Uhr von Motivation
Vielen herzlichen Dank für Deine so ausführliche Antwort! Du hast mich in meiner Einschätzung der Situation, zum größten Teil sehr bekräftigt. Nochmals vielen Dank!!!