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Konstellation 2er Firmen bzgl. BR

S
Schnubbel
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, wir sind ein mittelständisches Unternehmen, nicht mehr im Arbeitgeberverband. Jetzt mal die Konstellation, da Fragen der Mitarbeiter kamen und wir vom BR sind echt überfragt: Es gibt viele Niederlassung in Deutschland, unsere NL sitzt in NRW, Huaptsitz des Unternehmens ist in BW. In unserem Unternehmen wurde vor 6 Jahren eine 100prozentige Tochter gegründet. Umsatz etc. zählt allerdings bei unserer NL zum Gesamtergebnis, die Tochter ist aber eine eigenständige GmbH. Die Mitarbeiter der Tochter: müssen diese eine eigenen BR gründen oder können diese mit bei der Haupt NL aufgestellt, gewählt werden oder selber wählen?

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Community-Antworten (4)

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CyberAndy

13.05.2010 um 13:53 Uhr

So wie ich das aus Deinem Beitrag lese müssen die MA der Tochter einen eigenen BR wählen. Euer BR und der BR der Tochter bilden dann einen GBR.

L
Lotte

13.05.2010 um 14:17 Uhr

Eher kann ein KBR gebildet werden. Einen GBR gibt es nur innerhalb eines UN mit mehreren Betriebsteilen/Betrieben und dazugehörenden Betriebsräten, aber nicht gesellschaftsübergreifend.

C
CyberAndy

13.05.2010 um 14:23 Uhr

hier noch einen Auszug

§ 1 BetrVG - Errichtung von Betriebsräten

(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.

(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn

  1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
  2. die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.

§ 4 BetrVG - Betriebsteile, Kleinstbetriebe

(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und

  1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
  2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.

(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es für den Betriebsbegriff in erster Linie auf die Einheitlichkeit der betrieblichen Organisationsstruktur an; dementsprechend liegt regelmäßig ein einheitlicher Betrieb vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für den oder die verfolgten arbeitstechnischen Z wecke zusammengefaßt, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist damit die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, z.B. BAG vom 14.12.1994, Aktenzeichen 7 ABR 26/94).

Ein Betrieb kann auch von mehreren Arbeitgebern als gemeinsamer Betrieb oder als sog. Gemeinschaftsbetrieb geführt werden. Von einem Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für den oder die verfolgten arbeitstechnischen Zwecke zusammengefaßt, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Die einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und in sozialen Angelegenheiten erstrecken. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht. Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers institutionell einheitlich für die beiden Unternehmen wahrgenommen werden (BAG vom 31.05.2000, Aktenzeichen 7 ABR 78/98, BAG vom 22.06.2005, Aktenzeichen 7 ABR 57/04).

L
Lotte

13.05.2010 um 14:49 Uhr

Schnubbel, was wollen denn die KollegInnen, worauf würde der AG sich evtl. einlassen? Hilfreich wäre vielleicht §3 (3) BetrVG... Sorry, hatte die Frage erst falsch gelesen, dachte es gibt schon 2 BR und nun die Frage nach GBR/KBR

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