Erstellt am 04.05.2006 um 10:06 Uhr von viktor
Jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer darf nur einen Wahlvorschlag unterschreiben. Dieser Wahlvorschlag kann natürlich mehrere Kandidaten enthalten (Wahlvorschlagsliste). Die Untgerschrift gilt dann für die gesamte Liste.
Erstellt am 04.05.2006 um 10:08 Uhr von Rollie
Das heißt, das der Wahlvorschlag von mindestens 5 % der Wahlberechtigten unterschrieben werden muß. Das hat daher mal gar nichts damit zu tun, wieviele Unterschriften ein Mitarbeiter leisten darf, das wäre daher eine unabhängige Frage (ich müßte aber selber nachschauen, ob es zulässig ist, das ein Wahlberechtigter seine Unterschrift auf mehreren Wahlvorschlägen machen darf)
Erstellt am 04.05.2006 um 10:17 Uhr von thomas_a
@viktor:
Jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer darf nur einen Wahlvorschlag unterschreiben
schoen und gut - kannst du das bitte anhand des gesetzestextes mal belegen??
Erstellt am 04.05.2006 um 10:39 Uhr von viktor
§ 6 WO zum BetrVG
bitte auch dazugehörende Kommentare lesen.
Erstellt am 04.05.2006 um 10:46 Uhr von thomas_a
DANKE !!!
das ist doch mal ne klare aussage... :)