Erstellt am 07.05.2010 um 09:23 Uhr von lolli
Hallo Pelikan,
Deine Frage geht aus dem §26 Abs, 1 Betr VG hervor, das hat nichts mit der Liste zu tun.
sondern auf Vorschläge.
Erstellt am 07.05.2010 um 09:33 Uhr von galaxy
@lolli
was hat das mit §26, Abs.1 BetrVG zu tun?
@Pelikan
Richtig wäre der
§ 38 Freistellungen
(2) 1.Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
2.Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
3.Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben.
4.Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen.
5.Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
6.Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten.
7.Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt.
8.Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.
Entscheidend hierbei ist Absatz1 und 2. Einigen sich beide "Fraktionen" auf einen "gemeinsamen" Vorschlag, z.b. 10 Sitze = 2 Freistellungen, 5 Sitze = 1 Freistellung zusammen = 1 Wahlvorschlag dann gelten die Grundsätze der Mehrheitswahl ansonsten gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. Im Sinne und zum Wohle der Beschäftigten finde ich persönlich es wichtig, sich auf einen gemeinsamen Wahlvorschlag zu einigen.
Gruß
Galaxy
Erstellt am 07.05.2010 um 09:36 Uhr von Pelikan
Danke und schönes Wochenende.
Erstellt am 07.05.2010 um 09:41 Uhr von Petrus
Guckst du §38(2).
Da steht "geheime Wahl" und "Verhältniswahl".
Die Listen von der Wahl spielen jetzt offiziell keine Rolle mehr - man kann sich auch zusammensetzen und gemeinsam handeln... Und hier einen gemeinsamen Vorschlag aufstellen. Wenn aber die BRM, die mal auf Liste A standen, einen Vorschlag 1 für drei Freistellungen machen und die BRM, die mal Liste B waren, machen einen Vorschlag 2 - und alle bei der Freistellungswahl "richtig" wählen, dann dürften 2 Freistellungen auf den Vorschlag 1 entfallen und eine auf Vorschlag 2.
Bei den Ausschüssen gilt übrigens das Gleiche.
Erstellt am 07.05.2010 um 10:10 Uhr von lolli
@hallo galaxi,
im §26 steht der BR wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und Stellvertreter.
Erstellt am 07.05.2010 um 10:24 Uhr von galaxy
@lolli
korrekt, ist mir auch bewusst.
Der Fragesteller sprach aber von "Freistellungen" und NICHT von BRV oder Stellvertreter. Das sind zwei verschiedene paar Schuhe, allein schon was die Wahlen angeht. BRV und Stellvertreter werden aus "der Mitte" des BR gewählt, im §26 BetrVG steht nichts von geheimer Wahl, während diese aber für die Wahl der Freistellungen z.B. vorgeschrieben ist, siehe §38, Absatz 2, Satz 1.
Das es Sinn macht, BRV und Stelli auch frei zu stellen, steht auf einem anderen Blatt, dass hat jeder BR selber zu entscheiden und zu verantworten
Gruß
Galaxy