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Freigestellter Br

B
Basti87
Apr 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, ich bin seit kurzen BR Mitglied in einem Betrieb mit über 1900 Mitarbeitern. Bisher gab es noch nie freigestellte BR bei uns. Der Vorsitzende ist auch nicht freigestellt, will das auch nicht. Nun möchte ein BR-Kollege und ich mich freistellen lassen, was aber dem BRV wiedersagt und der hat die Mehrheit stets hinter sich. D.h. Selbst bei einer Wahl würde ich und auch der andere Kollege nicht die Mehrheit erhalten. Somit gäbe es wieder kein freigestellten bei uns. Was kann ich noch unternehmen?

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Community-Antworten (17)

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celestro

31.03.2018 um 18:50 Uhr

bei 1900 MA ist soviel Arbeit vorhanden, das man die ohne Freigestellten wohl nicht bewältigen kann. Ich würde vielleicht mal den BRV und den Rest des Gremiums darüber in Kenntnis setzen, daß ein Verzicht auf die Freistellung einen Verstoß gegen das Gesetz ist und zur Auflösung des BR führen könnte.

C
Challenger

31.03.2018 um 20:14 Uhr

Bei 1900 Arbeitnehmern hättet Ihr Anspruch auf mindestens 4 Freistellungen. Für mich ist völlig unverständlich das der BR hierauf verzichtet. Was meinst Du mit " wiedersagt " ?

C
Catweazle

31.03.2018 um 21:28 Uhr

Basti, bei der Wahl kann sogar eine Stimme reichen. Eine Mehrheit ist nicht notwendig. Habt ihr denn noch weitere Unterstützer? Ein Viertel vom BR sollten es schon sein.

N
nicoline

31.03.2018 um 22:36 Uhr

Challenger, wiedersagt steht vermutlich für mißfällt, oder...... spricht dagegen. Ich kenne das Wort wiedersagt übehaupt nicht und wenn es das gibt, müsste es wohl eher widersagt geschrieben werden.

C
celestro

01.04.2018 um 00:50 Uhr

widerstrebt war vermutlich gemeint. Was ja im Prinzip das Gleiche ist wie "mißfallen".

TF
Tante Frieda

01.04.2018 um 13:03 Uhr

Ein Verzicht auf Freistellungen widerspricht nicht dem Gesetz. Das ist jederzeit möglich, zum Beispiel auch durch Betriebsvereinbarung. Ob das sinnvoll ist, ist natürlich eine andere Frage.

C
celestro

01.04.2018 um 15:32 Uhr

"Ein Verzicht auf Freistellungen widerspricht nicht dem Gesetz. Das ist jederzeit möglich, zum Beispiel auch durch Betriebsvereinbarung."

Nein. Man kann sich auf eine Reduzierung einigen. Ein völliger Verzicht ist jedoch nicht statthaft.

C
Challenger

01.04.2018 um 15:41 Uhr

Zitat tante frieda : Ein Verzicht auf Freistellungen widerspricht nicht dem Gesetz.

Hallo tante frieda, für Deine Aussage enthält §38 BetrVG keinen Anhaltspunkt. Vergleich :

§ 38:Freistellungen (1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit SIND mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel ...........................................

Auch wenn es im Letzten Satz von Abs.1 heißt :

Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.

bedeutet dies nicht und in gar keinem Fall, dass mit "anderweitigen Regelungen" ein Verzicht auf Freistellungen gemeint ist.

C
Challenger

02.04.2018 um 13:20 Uhr

Zitat Catweazle : Basti, bei der Wahl kann sogar eine Stimme reichen. Eine Mehrheit ist nicht notwendig.

Das glaube ich kaum. Bei der (BR-Wahl) Personenwahl kann eine Stimme reichen, nicht jedoch, wenn es um die Wahl von Ausschüssen, oder Freistellungen geht

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Giftzwerg

02.04.2018 um 13:25 Uhr

Hallo Basti,euer Betriebsrat besteht aus 17 Mitgliedern. Wieviel von denen hast du auf deiner Seite ?

G
Giftzwerg

02.04.2018 um 13:33 Uhr

@ Basti, Bisher gab es noch nie freigestellte BR bei uns. Der Vorsitzende ist auch nicht freigestellt, will das auch nicht.

Ich frage mich allerdings warum ???????? Alles hat einen Grund. Durchaus möglich, das der Vorsitzende hiervon finanziell profitiert. Ich kenne mich aus mit korrupten Betriebsräten.

B
Basti87

04.04.2018 um 11:17 Uhr

Danke für eure bisherigen Antworten. Wiedersagt ist das falsche Wort, man will es einfach nicht. Es ist eine ziemliche One-Man-show des BRV. Ob dieser finanzielle Vorteile genießt ist natürlich Spekulation, aber meines Erachtens nach nicht unrealistisch. Aber das hilft uns nicht weiter, die alles entscheidende Frage bleibt: kann ich mich freistellen lassen, auch ohne Mehrheit ? Ansonsten wird es wieder keinen Freigestellten geben.

C
celestro

04.04.2018 um 11:35 Uhr

Ich nehme mal an, Ihr macht keine Monatsgespräche ? Also der gesamte BR sitzt mit dem AG zusammen. Dort könnte man dieses Thema dann mal ansprechen und das könnte dann ggf. Fahrt in die Sache bringen.

B
Basti87

04.04.2018 um 12:11 Uhr

Die GL will das auch, es ist nur ein Ansprechpartner erwünscht und dass soll der BRV sein. Mein Problem bleibt das gleiche. Ich werde 4-5 Stimmen zusammenbekommen für meine Wahl als freigestellter BR. Aber das reicht ja nicht ?! Es kann doch nicht sein, dass es endlich jemand gibt der die Arbeit machen will, aber keine Chance hat weil der restliche BR zum Vorsitzenden und somit zur GL hält.

C
celestro

04.04.2018 um 12:25 Uhr

Ein Viertel aller Mitarbeiter könnte beim Arbeitsgericht die Auflösung des BR beantragen. Bringt aber natürlich nur dann etwas, wenn man anschließend nicht die gleichen "Köpfe" wieder ins Amt wählt.

C
Challenger

04.04.2018 um 15:00 Uhr

Zitat Basti : Mein Problem bleibt das gleiche. Ich werde 4-5 Stimmen zusammenbekommen für meine Wahl als freigestellter BR.

Wenn Du, inklusive Deiner eigenen Stimme, 4-5 weitere Stimmen zusammentragen kannst, dann erfüllt Ihr die Voraussetzungen nach § 29 BetrVG (Einberufung der Sitzungen) Abs.3 und könnt den Vorsitzenden auffordern, eine Sitzung einzuberufen und beantragen, dass Thema Freistellungen nach §38 BetrVG auf die Tagesordnung zu setzen und das beschlossen wird, dass vier BR-Mitglieder für Betriebsratstätigkeit freigestellt werden. Wenn der BR den Antrag per Mehrheitsbeschluss ablehnt, habt Ihr meiner Auffassung nach die Möglichkeit, den Beschluss vom Arbeitsgericht wegen gesetzwidrigen Inhalts überprüfen zu lassen. BR-Beschlüsse mit rechtswidrigen Inhalt sind NICHTIG, wenn sie gegen ein Gesetz, vorliegend das BetrVG, verstossen.

C
Challenger

04.04.2018 um 15:12 Uhr

Nachtrag : Ich empfehle Euch, dass zu dieser Sitzung auch ein Gewerkschaftssekretär einzuladen ist.

§ 31 BetrVG - Teilnahme der Gewerkschaften -

Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.

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