Erstellt am 29.04.2010 um 12:02 Uhr von rkoch
Schreibfehler...
§10 gibts schon ewig nicht mehr und nannte sich "Vertretung der Minderheitsgruppen"
Geladen würde nach den Regeln von §29 und eine begründung braucht es gar nicht.
Das in der Einladung ein falscher § Zitiert wird ändert nichts an der Einladung.
Erstellt am 29.04.2010 um 12:02 Uhr von ponii
Magoom,
§ 10 regelte die vertretung der minderheitsgruppen, dieser § ist aber weggefallen. Der einfachste weg zu erfahren, warum du eingeladen wurdest, wäre doch ein anruf beim brv!
Erstellt am 29.04.2010 um 12:07 Uhr von waschbär
@Magon,
§ 10 Vertretung der Minderheitsgruppen.... das sagt alles aus ? Wer bitte hat dich dazu wann Geladen ?????
Als Ebrm wist du Geladen wenn ein Ordendliches( für waschbären ein absonderndes Wort ) Mitglied Verhindert ist,(deshalb schreibst du ja für ihn mit bzw fühlst die Kreuze aus)
die Ladung erfolgt.
Erstellt am 29.04.2010 um 12:15 Uhr von waschbär
@Magoom,
da du ersatz bist, hast du schon eine BERT VG oder weisst wo du einige "kurz" antworten findest ? p.s auch als EBRM hast du anspruch auf einige schulungen ggf wenn du in der gew bist noch eher.
Wegen Schulungsanspruch DESHALB " einige" und Gewerkschaft. Bei uns ist es uso das die Ersten Drei mit gehen, und zum allg am Anfang (Dreitage) kommen alle mit. Es hilft ja nichts wenn da ein EBRM im Rat ist das überhaupt keine Ahnung hat, das würde nur verzögern oder zu unnötigen "enthaltungen" führen, das hat der AG Verstanden.
Nur ein Gut Geschulter BR, ist in der lage Fachliche Anträge auch Fachlich Abszustimmen.
wir alle kennen die Fallstricke der BertVG und das Problem mit der MBR was ist das und wann ist wo was zu MBR en ?
Da hilft NUR Schulung !.....
Es gibt immer ere Lösung auch für Ebrms, es ist jawohl nicht zuviel Verlang disen Menschen Fachbüchern zu überlassen ? Oder sie Vor der Sitzung zu den Punkten auf zu klären, ich weis das einige das anders sehen, ich nicht ich habe auch keine Konkorenz sondern nur Betriebsräte die zu sammen halten wenn es Hart wird.
Erstellt am 29.04.2010 um 12:16 Uhr von Magoom
Vielen Dank für die schnellen Antworten.
@rkoch Genau darum ging´s, nämlich ob die Einladung wegen falschem § evtl. unwirksam ist, geklärt.
@ponii Warum weiß ich ja, die Frage der Bedeutung bezog sich nur auf den Paragraphen :-)
@Waschbär Geladen wurde ich vorige Woche vom BR-Vorsitzenden um als Ersatzmitglied mal an einer Sitzung teizunehmen, was ja einige Vorteile mit sich bringt. Aber warum ist denn ordentlich für auch saubere Bärchen so absondernd :-)?
Erstellt am 29.04.2010 um 12:25 Uhr von rkoch
@Magoom bzgl. Schulungen (zu waschbärs Antwort)
Waschbär hat, was Schulungen nach §37 BetrVG leider nur sehr eingeschränkt recht. Schulungen für EBRM werden leider immer noch sehr stiefmütterlich behandelt. Einem Nachrücker kann (!) wenn er sehr häufig (!) nachrückt ein Schulungsanspruch zugestanden werden, so die Rechtsmeinung. Das ist aber zu viel wenn und aber, viele AG stellen sich da stur und harren der Dinge, sprich ob der BR den Schulungsanspruch rechtlich durchsetzen will und auch noch Recht bekommt, was leider bei weitem nicht sicher ist.
Was Gewerkschaftsschulungen angeht: Viele TV und GEW-Satzungen sehen Kostenübernahme von Schulungen für GEW-Mitglieder vor. Allerdings haben viele GEW-Verwaltungsstellen auch nicht mehr Geld en masse. Unsere Verwaltungsstelle z.B. sagt klar, Seminare nach §37 (6) nur wenn der AG bezahlt, sonst nicht, insofern gilt das oft nur noch für politische Schulungen (Arbeitnehmerrechte, Geschichte der Gewerkschaften oder so was). Aber besser als nichts.
Erstellt am 29.04.2010 um 12:36 Uhr von DonJohnson
@all
Mich irritiert ein wenig folgender Ausspruch: *@Waschbär Geladen wurde ich vorige Woche vom BR-Vorsitzenden um als Ersatzmitglied mal an einer Sitzung teizunehmen, was ja einige Vorteile mit sich bringt.*
Ich hoffe also, dass das Grmium sich bezüglich des § wirklich verschrieben hat und nicht meint, was es schrieb. Wer weiß wie alt die Ausgabe des BetrVG ist, was denen vorliegt (oder ihm dem BRV).
Sollte es kein Versehen sein, sehe ich hier doch einige Probleme. Sowohl für die Freistellung zur Sitzung, als auch die Nichtöffentlichkeit und somit für die Wirksamkeit von eventuellen Beschlüssen...
Hier nähere Infos zu würden mich echt beruhigen...
Erstellt am 29.04.2010 um 12:43 Uhr von DonJohnson
@Magoon
Wenn du noch mal auf deine Eingangsfrage zum bearbeiten gehst, kannst du den Haken wegen der 7er Begrenzung raus nehmen und jeder kann hier weiter schreiben. Oder ist deine Frage ausführlich genug beantwortet?
Erstellt am 29.04.2010 um 15:38 Uhr von Magoom
@all
Nochmals herzlichen Dank an alle, ich habe die 7er Begrenzung entfernt.
@Don Johnson: Ja mir scheint die BetrVG unseres BR schon veraltet obwohl es, wenn auch in Zusammenarbeit mit dem BR im Stammwerk, der erste im Unternehmen ist.
Mir ist der Wortlaut des §10 leider nicht bekannt und somit auch nicht ob dieser eine Relevanz hätte und Welche. Allerdings macht es mich schon stutzig, dass ein nagelneuer BR einen Paragraphen verwendet, den es seit 6 Monaten nicht mehr gibt. Es scheint als möchte man auch die Ersatzmitglieder in den Genuss des Kündigungsschutzes im Bezug auf den BR kommen lassen, was ja sehr positiv ist. Schulungen sollen in unserem BR wohl alle einschließlich EBRM bekommen was ich auch für positiv aber auch für notwendig halte.
Erstellt am 30.04.2010 um 08:22 Uhr von Waschbär
@Magoom,
der 10 er wurde gekippt weil er keinen sinn mehr machte, er sollte dafür sorgen das minderheiten auch mal in den BR können.Aber akutell ist das nicht erforderlich, da den minderheiten an ander stelle viel besser geholfen wird in den BR zu kommen
sie hätten dich gar nicht laut den 10 er laden können sollen.
Erstellt am 30.04.2010 um 08:57 Uhr von rkoch
> dass ein nagelneuer BR einen Paragraphen verwendet, den es seit 6 Monaten nicht mehr gibt.
Den gibt es schon seit 2001 nicht mehr. Er wurde im Zuge des Betriebsverfassungs-Reformgesetzes vom 23.7.2001 gekippt. (BGBl I Nr. 39/2001) Dieses ist eine Folge der Aufhebung Arbeiter/Angestellter
Jetzt hab ich doch mal im Archiv nachgeschaut - und tatsächlich, das ganze KÖNNTE TATSÄCHLICH nicht nur ein Schreibfehler sein, sondern ein GANZ, GANZ DICKER HUND!
Zur Referenz:
§10 BetrVG Vertretung der Minderheitsgruppen
(1) Arbeiter und Angestellte müssen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
(2) Die Minderheitsgruppe erhält mindestens bei
bis zu 50 Gruppenangehörigen 1 Vertreter
51 bis (usw.)
(3) Eine Minderheitengruppe erhält keine Vertretung, wenn ihr nicht mehr als fünf Arbeitnehmer angehören und diese nicht mehr als ein Zwanzigstel der Arbeitnehmer des Betriebes darstellen.
WENN sich Euer BRV auf diesen §§ bezieht dann stellt sich die Frage, ob überhaupt Eure Wahl nach dem aktuellen Gesetz abgelaufen ist!!!
Offensichtlich lädt Dich Euer BRV ein, da Du zu einer Minderheitengruppe gehörst und deswegen ein anderes Minderheitengruppenmitglied ersetzen sollst! Das ist natürlich nach geltendem Recht totaler Unsinn!
Ich kann nur für Euch hoffen, das bei der Wahl nicht ähnlicher Unsinn eingeflossen ist!
Das wäre dann nämlich ein NICHTIGKEITSGRUND, da wesentliche Grundsätze des Wahlverfahrens nicht beachtet wurden.