Erstellt am 13.11.2014 um 18:02 Uhr von AbisZ
Holt euch die hilfe eurer zuständigen Gewerkschaft um Fehler zu vermeiden.
Erstellt am 13.11.2014 um 18:52 Uhr von rtjum
wie groß ist Euer Betrieb, aber Freitag bis dienstag ist nicht ausreichend.
Erstellt am 13.11.2014 um 19:14 Uhr von gironimo
Schau doch mal hier:
http://www.br-wiki.de/Wahlordnung_zum_Betriebsverfassungsgesetz_%28WO%29#.C2.A7_28_Einladung_zur_Wahlversammlung
seit Ihr ein kleiner Betrieb (Größe?)?
Ich gehe von 7 Tagen aus
Erstellt am 13.11.2014 um 19:48 Uhr von Cosinus
Holt euch bloß die Gewerkschaft mit ins Boot. Für Frischlinge geht das meistens in die Hose.
7 Tage sind hier auch verdammt wenig. Müsst doch bereits ihr hier für eine Datensammlung sorgen, die ansonsten zu den Aufgaben eines Wahlvorstands gehört, der ja aber erst noch gewählt werden muss.
Es geht aber auch kürzer. Ob das allerdings von Nutzen ist, glaube ich eher nicht.
Nach einer Entscheidung des LAG Baden-Württemberg kann es sogar ausreichen, wenn die AN erst 3 Tage vor dem Termin von der Wahlversammlung Kenntnis erhalten. Entscheidend ist, dass alle AN die Möglichkeit haben, an der Versammlung teilzunehmen.
An Form und Frist sind "keine überzogenen Forderungen zu stellen".
Die Wahl wäre nur dann nichtig, wenn so viele AN nicht an der Wahlversammlung teilnehmen konnten oder von der Wahlversammlung keine Kenntnis erlangten, dass dadurch das spätere Wahlergebnis beeinflusst werden könnte.
LAG BW Beschl. v. 20.02.2009, Az.: 5 TaBVGa 1/09