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wählerliste aushängen- ja oder nein?

K
katze
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, bei uns wird die Wählerliste nicht öffentlich aus datenschutzgründen ausgehangen, ich weiß also nicht, wer sich zur wahl stellt, dass sehe ich erst am wahltag, ist das richtig so? ich muß mich doch vorher informeren können?

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Community-Antworten (8)

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hornmichl

28.04.2010 um 08:22 Uhr

Da hast Du recht katze, die Wählerliste muß 2 Wochen vor der Betriebsratswahl mit der Wahlordnung aushängen. Die Wählerliste muß auch immer auf den aktuellen Stand sein, also wenn Mitarbeiter dazu oder wegfallen. Eine Liste der Kandidaten muß natürlich aushängen, das versteht sich ja eigentlich von alleine. Warum aus Datenschutzgründen? Solltest mal dringend Deinen Wahlvorstand informieren und fragen ob er eine Schulung machen möchte.

T
Tanzbär

28.04.2010 um 08:26 Uhr

Aber in der Wählerliste steht nicht, wer sich zur Wahl stellt. Sie muss öffentlich gemacht werden, aber es stehen nur die Namen der WÄHLER drin, nicht die der Kandidaten.

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Dielöwin

28.04.2010 um 09:02 Uhr

Hallo zusammen

Muß die Wählerliste öffentlich aushängen??? Wichtig ist, daß sie im WV-Büro einsehbar ist.. und dann wie Tanzbär schreibt ,ist daß keine K A N D I D A T E N L I S T E

K
katze

28.04.2010 um 10:44 Uhr

danke für die schnellen antworten, also, die kandidaten - die sich zur wahl stellen- öffentlich aushängen ja oder nein, ich erfahre erst am wahltag- wen ich wählen kann!!?? ich wollte mich vorher informieren, bei wem ich am wahltag mein kreuzchen machen kann.....

T
Tanzbär

28.04.2010 um 10:48 Uhr

Auch die Kandidatenliste(n) müssen zwei Wochen vor der Wahl öffentlich bekannt gemacht werden.

H
hundkatzemaus

28.04.2010 um 10:49 Uhr

wann ist denn eure Wahl?

K
Kölner

28.04.2010 um 10:49 Uhr

@katze Mindestens eine Woche vor dem ersten Wahltag muss die komplette Kandidatenliste im Betrieb bekanntgemacht werden/aushängen.

P
Petrus

28.04.2010 um 10:55 Uhr

@katze: Dann geh mal zu Deinem Wahlvorstand und lass Dir §10 (2) der Wahlordnung vorlesen. Und anschließend erklären, wie der WV zu seiner eigenartigen Meinung kommt...

(Falls ihr im vereinfachten Verfahren wählt, ist es §36(5) WO ab Satz 3 - wobei da nicht grundsätzlich was anderes steht als in §10(2))

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