wählerliste aushängen- ja oder nein?
Hallo, bei uns wird die Wählerliste nicht öffentlich aus datenschutzgründen ausgehangen, ich weiß also nicht, wer sich zur wahl stellt, dass sehe ich erst am wahltag, ist das richtig so? ich muß mich doch vorher informeren können?
Community-Antworten (8)
28.04.2010 um 08:22 Uhr
Da hast Du recht katze, die Wählerliste muß 2 Wochen vor der Betriebsratswahl mit der Wahlordnung aushängen. Die Wählerliste muß auch immer auf den aktuellen Stand sein, also wenn Mitarbeiter dazu oder wegfallen. Eine Liste der Kandidaten muß natürlich aushängen, das versteht sich ja eigentlich von alleine. Warum aus Datenschutzgründen? Solltest mal dringend Deinen Wahlvorstand informieren und fragen ob er eine Schulung machen möchte.
28.04.2010 um 08:26 Uhr
Aber in der Wählerliste steht nicht, wer sich zur Wahl stellt. Sie muss öffentlich gemacht werden, aber es stehen nur die Namen der WÄHLER drin, nicht die der Kandidaten.
28.04.2010 um 09:02 Uhr
Hallo zusammen
Muß die Wählerliste öffentlich aushängen??? Wichtig ist, daß sie im WV-Büro einsehbar ist.. und dann wie Tanzbär schreibt ,ist daß keine K A N D I D A T E N L I S T E
28.04.2010 um 10:44 Uhr
danke für die schnellen antworten, also, die kandidaten - die sich zur wahl stellen- öffentlich aushängen ja oder nein, ich erfahre erst am wahltag- wen ich wählen kann!!?? ich wollte mich vorher informieren, bei wem ich am wahltag mein kreuzchen machen kann.....
28.04.2010 um 10:48 Uhr
Auch die Kandidatenliste(n) müssen zwei Wochen vor der Wahl öffentlich bekannt gemacht werden.
28.04.2010 um 10:49 Uhr
wann ist denn eure Wahl?
28.04.2010 um 10:49 Uhr
@katze Mindestens eine Woche vor dem ersten Wahltag muss die komplette Kandidatenliste im Betrieb bekanntgemacht werden/aushängen.
28.04.2010 um 10:55 Uhr
@katze: Dann geh mal zu Deinem Wahlvorstand und lass Dir §10 (2) der Wahlordnung vorlesen. Und anschließend erklären, wie der WV zu seiner eigenartigen Meinung kommt...
(Falls ihr im vereinfachten Verfahren wählt, ist es §36(5) WO ab Satz 3 - wobei da nicht grundsätzlich was anderes steht als in §10(2))
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