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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

MA in Altersteilzeit auf Wählerliste - wann ja und wann nein?

K
kawa
Nov 2016 bearbeitet

in unserer Firma nutzen einige MA die Möglichkeit der Altersteilzeit. Diese zerfällt in eine aktive und in eine passive Phase. Während der passiven Phase sind die MA zu Hause, gehören aber doch dem Betrieb an und der zu wählende Betriebsrat sollte auch deren Interessen vertreten. Haben die "passiven" Altersteilzeitler ein Wahlrecht ? Sollen Sie in die Wählerliste aufgenommen werden ?

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Community-Antworten (4)

P
pippa

07.02.2006 um 08:09 Uhr

Nein, Mitarbeiter in der Ruhephase der Teilzeit sind nicht mehr wahlberechtigt oder wählbar

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Remo

07.02.2006 um 09:38 Uhr

Guten Morgen,

MA in der"passiven Phase" der ATZ besitzen sehr wohl das Wahlrecht koennen nur nicht mehr sich selbst waehlen lassen.§7 BetrVG Abs.III.

Gruß

Remo

K
Kelly

07.02.2006 um 15:19 Uhr

Laut einem Urteil des BAG vom 16.04.2003 ( 7 ABR 53/02 ) gehören Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht mehr dem Betrieb an und sind endgültig aus dem Betrieb ausgeschieden.

Sie sind deshalb nicht mehr nach § 9 BetrVG bei der Berechnung der Anzahl der Betriebsratsmitglieder anzurechnen und haben weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht.

Kommentar zu Remo : Einen Abs. 3 des § 7 BetrVg gibt es nicht

K
Kölner

07.02.2006 um 16:09 Uhr

Remo...das ist falsch!

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