Erstellt am 25.02.2010 um 15:29 Uhr von iolar
Laut Wahlordung ist die Frist für die Einreichung der Listen 14 Tage nach Erlass und Aushang des Wahlausschreibens.
Wann mit der Erstellung der Listen begonnen werden darf, darüber habe ich nichts gefunden.
Allerdings kann ja bei größeren Betrieben 14 Tage etwas kurz sein, so dass ich mir vorstellen kann, das man früher beginnt.
Ein Verbot besteht meines Wissens nicht.
Wichtig ist, das die Liste, wenn sie dann beim WV eingereicht wird, gültig ist.
Erstellt am 25.02.2010 um 15:48 Uhr von vokuhila
@witau,
die Stützunterschriften für eine Liste kann jeder einsammeln wann immer er will, dafür gibt es keine zeitlichen Begrenzungen bzw. Regeln!
Auch Wahlkampf kann begonnen werden, wann immer diejenige Liste will, ergo keine zeitlichen Begrenzungen und diesbezügliche Regeln!
Das alles hat mit wild einsammeln nichts zu tun, im Gegenteil, das nennt man dann schon eher....engagement....für die Liste!
Die Fristen und Regeln beginnen mit dem Aushang des Wahlausschreibens!