Erstellt am 29.04.2021 um 11:15 Uhr von celestro
aus dem alten Topic:
"Ist die Gesamtzahl der BRMitgl. auch nach Eintreten sämtlicher ErsMitgl. unter die vorgeschriebene Zahl gesunken, ist bis zur Neuwahl des BRvon der Zahl der noch vorhandenen BRMitgl. einschließlich der nachgerückten ErsMitgl. auszugehen."
FESTL Rn 12 zum § 33
das liest sich für mich so, als müsse man bezüglich der Beschlussfähigkeit von 3 ausgehen. 2 waren in Präsenz und damit wäre die Beschlussfähigkeit mMn gegeben. Ich würde dazu raten, die Sache mit einem Anwalt zu klären. Also beide Fragen (auch den §129)
Erstellt am 29.04.2021 um 11:17 Uhr von DavidStaffe
Unser Anwalt ist gerade in einer Verhandlung, ich versuche ihn aber weiter zu erreichen und teile euch dann meine Ergebnisse mit.
Das ganze ist halt wirklich kurz vor Knapp und Schikane von unserem AG, da wir ja bereits am Montag in der besagten Schulung sitzen müssten, die er uns hier gerade versagt (nachdem er ihr bereits zugestimmt hat) .
Erstellt am 29.04.2021 um 11:27 Uhr von celestro
wenn man im Internet bzgl. Beschlussfähigkeit liest, dann sieht es ja so aus, als habe er recht. Von daher finde ich "knapp vor Schikane" schon etwas fraglich.
Erstellt am 29.04.2021 um 11:31 Uhr von DavidStaffe
(Aus einer nicht öffentlichen Antwort)
"Dann könnte ja niemand mehr einen Wahlvorstand bestellen, wenn der Betriebsrat zu klein geworden ist. Auch wenn Ihr nur noch zu zweit wäret, könntet ihr natürlich einen Wahlvorstand bestellen. "
Das stimmt...wenn nun 3 statt 2 aus dem BR ausgetreten wären und wir nur noch 2 von 5 BRM wären, dann könnten wir ja nichts mehr machen, nicht einmal die Wahl einleiten.
Er kann kein Recht haben, dass wäre ja völlig Absurd und was bringe dann §22...
Erstellt am 29.04.2021 um 11:38 Uhr von Relfe
bezieht sich die Beschlussfähigkeit auf die Anzahl der BRM die der BR laut BetrVG haben müsste
oder
auf die Anzahl der BRM die gewählt wurde (kann ja ein kleinerer BR gewählt worden sein, weil zu wenig Bewerber)
oder
sogar auf die Anzahl der aktuell aktiven BRM (bis zur Wahl muss es ja auch rechtsgültige Beschlüsse geben) ?
mal so eine Zwischenfrage, aus Interesse
(wir hatten so ein Problem bisher nie, weil mehr als genug Ersatz-BRM zur Verfügung stehen)
Erstellt am 29.04.2021 um 11:41 Uhr von DavidStaffe
Wir waren ein gewähltes 5er Gremium weil es auch nicht mehr zu wählende gab. Wir sind mit unserer Personalstärke aber auch nur ein 5er Gremium nach BetrVG schuldig.
Erstellt am 29.04.2021 um 12:03 Uhr von celestro
@relfe
kommt darauf an ... siehe §33 BetrVG
Erstellt am 29.04.2021 um 12:31 Uhr von Kjarrigan
Fitting RN 12 zu § 33 BetrVg
Ist die Gesamtzahl der BRMitgl. auch nach Eintreten sämtlicher ErsMitgl. unter die vorgeschriebene Zahl gesunken (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 2), ist bis zur Neuwahl des BR von der Zahl der noch VORHANDENEN BRMitgl. einschließlich der nachgerückten ErsMitgl. auszugehen (LAG Bln 1.3.2005 – 7 TaBV 2220/04,)
heisst slebst wenn bei einem 5 Gremium 4 austreten - ist der ÉINE VERBLIENENE weiterhin BEschlussfähig.
In Eurem Fall seid ihr noch 3 vorhandene BRM) Für die Beschlussfähigkeit reicht die Hälfte also 2 BRM.
Erstellt am 29.04.2021 um 12:53 Uhr von Dummerhund
@ DavidStaffe
Ich sehe das Haar genau so wie Kjarrigan.
Wenn der AG wie bei euch so was behauptet, dann soll er euch die auch schriftlich zeigen können; aber Haar genau.
Erstellt am 29.04.2021 um 13:07 Uhr von relfe
Danke @Kjarrigan
werde ich hoffentlich nie brauchen, aber gut zu wissen