Auf Anraten eines Forum-Benutzers schreibe ich meine Frage nochmal neu, statt in einen alten Thread:

Folgende Situation:
5er-Gremium gewählt, drei bleiben nur noch nach, denn 2 BRM haben ihr Amt offiziell niedergelegt, Ersatzmitglieder gibt es nicht.
Wahlvorstand ist einberufen und damit Neuwahlen eingeleitet.

Unser Arbeitgeber stellt sich nun quer, und "behauptet" wir wären nur noch beschlussfähig wenn alle drei Restmitglieder da sind.

(In unserem Konkreten Fall hat eines der BR Mitglieder aus seiner Krankmeldung heraus, telefonisch (wir wähnten uns mit §129 in Sicherheit) teilgenommen, und 2 waren in Präsenz um am 15.04. einen Entsendebeschluss, der nun für nächste Woche wäre, zu fassen)

Der Arbeitgeber argumentiert folgender Maßen:

"1. Der aktuell gewählte BR ist ein 5er Gremium ohne Ersatzmitglieder. Durch den Rücktritt zweier Mitglieder seit ihr nicht automatisch ein dreier Gremium. Beschlussfähigkeit nach § 33 Abs.2 ist daher dann gegeben wenn drei von fünf an einer Betriebsratssitzung teilnehmen.
2. § 129 BetrVG bezieht sich auf Pandemiebedingte Gründe nicht persönlich an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen. Dieser Grund lag jedoch nicht vor. "

Womit hat er recht, womit liegt er völlig daneben? Der AG hat mit einer Mail die von ihm erklärte Kostenübernahme heute zurückgezogen, da er heute nun meint der Beschluss sei ungültig.