Erstellt am 07.04.2010 um 18:25 Uhr von wahlvst
coboldchristel
Eine Wahl MUSS immer erfolgen, da das Gesetz dieses zur Bildung zwingend vorschreibt.
Ebenso ist dort verbindlich geregelt ob Listenwahl oder Persönlichkeitswahl.
Wenn also nicht zwingend lt. Gesetz Persönlichkeitswahl vorgesehen ist, können nicht einfach Interessierte dem Wahlvorstand mitteilen ich habe Interesse und stelle mich zur Wahl. Dann müssen diese einen Wahlvorschlag mit der notwenigen Anzahl von Stützunterschriften bei WV einreichen. Dann hat da mehrere Wahlvorschläge zwingend Persönlichkeitswahö zu erfolgen. Es können sich aber interessierte zusammentun und gemeinsam 1 Liste mit de rnotwenige Zahl der Stützunterschriften einreichen und dann wäre sofern es bei der 1 Liste bleibt Persönlichkeitswahl.
Werden bei Wahlen Fehler gemacht, die zur Nichtigkeit der Wahhl führen, gäbe es KEINEN Br der rechtlich und vor allem Rechtsgültig wählen kann. Dann könnte es bei einem Klageverfahren später gegen den AG vor dem ArbG dazu kommen, dass das ArbG sich die Wahlunterlagen ansieht und feststellt die Wahl ist nichtoig, also kein BR, keine Klagemöglichkeit = somit Ende des Klageverfahrens.
WV sollte zwingend Schulungen hierzu besuchen, da sehr viele Fehler gemacht weden
Erstellt am 07.04.2010 um 19:20 Uhr von nicoline
coboldchristel,
Ihr könnt natürlich machen, was Ihr wollt, aber, im Klagefall wäre diese Wahl, oder wie auch immer man das nennen will, nicht nur anfechtbar sondern mit ziemlicher Sicherheit nichtig, bedeutet, nicht ein Beschluss dieses (nicht) BR hätte Bestand.
wahlvst,
*Wenn also nicht zwingend lt. Gesetz Persönlichkeitswahl vorgesehen ist,*
wer lesen kann, ist klar im Vorteil ;-)) => einfaches Wahlverfahren, schreibt coboldchristel
*Dann hat da mehrere Wahlvorschläge zwingend Persönlichkeitswahö zu erfolgen.*
?????
*Werden bei Wahlen Fehler gemacht, die zur Nichtigkeit der Wahhl führen, gäbe es KEINEN Br der rechtlich und vor allem Rechtsgültig wählen kann.*
?????
Erstellt am 07.04.2010 um 23:14 Uhr von wahlvst
nicoline
**** *Werden bei Wahlen Fehler gemacht, die zur Nichtigkeit der Wahhl führen, gäbe es KEINEN Br der rechtlich und vor allem Rechtsgültig wählen kann.*
?????
Ganz einfach und doch wohl auch klar, ein BR der aus einer nichtigen Wahl entstanden ist gibt es nicht. Du hast doch wohl auch selbst darauf hingewiesen.
*******Wenn also nicht zwingend lt. Gesetz Persönlichkeitswahl vorgesehen ist,*
wer lesen kann, ist klar im Vorteil ;-)) => einfaches Wahlverfahren, schreibt coboldchristel
Da man bei coboldchristel leider nicht unterstellen kann ob hier wirklich einfaches Wahlverfahren das in diesem Falle richtige ist habe ich auf den grundsatz hingewiesen.
Weiter auch, wenn 5 BR gewählt werden müssen, bedeutet dieses dann auch 51-100 regelmmäßig besch#ftigte AN, also kein einfaches Wahlverfahren, nach § 14 a BetrVG . Das sie die Ausnahme nach Abs. 5 wahrnehmen hat sie nicht erwähnt.
Ich empfehle iher einmal diese Unterlage hier zu lesen.
BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren
www.soliserv.de/pdf/IGM-wahlleitfaden-wv-vwv.pdf
Erstellt am 08.04.2010 um 07:44 Uhr von nicoline
wahlvst,
es ging mir um den zweiten Teil des Satzes:
*gäbe es KEINEN Br der rechtlich und vor allem Rechtsgültig wählen kann.*
den versteh ich nach wie vor nicht, sorry.
*Da man bei coboldchristel leider nicht unterstellen kann ob hier wirklich einfaches Wahlverfahren das in diesem Falle richtige ist habe ich auf den grundsatz hingewiesen.
Weiter auch, wenn 5 BR gewählt werden müssen, bedeutet dieses dann auch 51-100 regelmmäßig besch#ftigte AN, also kein einfaches Wahlverfahren, nach § 14 a BetrVG . Das sie die Ausnahme nach Abs. 5 wahrnehmen hat sie nicht erwähnt.*
Stimmt, aber dann hätte man/wir vielleicht fragen sollen, wieviel MA beschäftigt sind. Den BR jedoch einfach "zu benennen" statt zu wählen, selbst, wenn es mit 11 Kandidaten so geplant wäre, ist und bleibt verkehrt!