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GBR Sitzung

G
Georg06
Feb 2021 bearbeitet

Hallo zusammen, wir müssen eine konstituierende GBR Sitzung mit geheimen Wahlen durchführen. Verbietet die 9.Eindämmungsverordnung § 2 (2) des Landes Sachsen Anhalt unsere Sitzung? (geschäftliches Versammlungsverbot) oder nicht?

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Community-Antworten (4)

R
rtjum

15.02.2021 um 09:26 Uhr

ja da frag doch mal die sächsische Landesregierung. Eine konstituierende Sitzung mit Wahlen kann nur in Präsenzsitzung gemacht werden.

K
kratzbürste

15.02.2021 um 10:00 Uhr

Die Sitzung ist doch keine private Zusammenkunft und auch keine kulturelle Veranstaltung. Die Sitzung kann stattfinden, wenn die Hygiene- und Schutzmassnahmen eingehalten werden können.

G
ganther

15.02.2021 um 14:45 Uhr

Na ganz so einfach sehe ich es nicht: Es geht ja in der Verordnung nicht nur um privat und kulturelle Zusammenkünfte:

Veranstaltungen aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Gründen wie Meetings, Seminare, Führungen, Fachveranstaltungen, Fachkongresse, Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, Informationsveranstaltungen für Volksbegehren und Volksinitiativen, Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen, Einrichtungen und Parteien sind untersagt. Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen, planmäßigen, zeitlich eingegrenzten Zusammenkünfte, die nach ihrem jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig einem Ablaufprogramm folgen. (3) Die Personenbegrenzung des Absatzes 1 und das Verbot des Absatzes 2 gelten nicht für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Daseinsfür- und vorsorge oder der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen des Verfassungsgerichts, der Gerichte, der Staatsanwaltschaft, anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Nicht eingeschränkt wird ferner das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Kirchen und Religionsgemeinschaften, der Gemeinderäte, Verbandsgemeinderäte, Kreistage und weiterer Selbstverwaltungskörperschaften. Die Personenbegrenzung des Absatzes 1 und das Verbot des Absatzes 2 gelten zudem nicht für Veranstaltungen von Parteien und 6 Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für bevorstehende Wahlen. Für das gastronomische Angebot gilt § 6 entsprechend.

Daher würde ich bei den Behörden unbedingt nachfragen.

G
Georg06

15.02.2021 um 15:22 Uhr

Ich habe bei den Behörden nachgefragt. Antwort steht noch aus. Vielen Dank!

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