Erstellt am 16.02.2010 um 10:03 Uhr von Saxonia
Hallo -
es ist ja noch nichts weiter passiert. Er könnte seine Briefwahlunterlagen zurückfordern (vorausgesetzt, sie sind ihm eindeutig z.B. durch seinen Absender noch zuzuordnen), sie vernichten und noch einmal neue abgeben. Alternativ kann er direkt am Wahltag wählen, wenn er da sein kann, dann würde diese Stimme gelten und nicht seine Briefwahl.
Eingezählt wird die Briefwahl ja erst ganz zuletzt nach Abschluss der Wahl. So lange sollten die Briefwahlunterlagen unberührt beim Wahlvorstand liegen (also noch nicht geöffnet).
Gruß von Saxonia
Erstellt am 16.02.2010 um 10:59 Uhr von werweisswas
Hallo!
Danke für die schnelle Antwort, aber ich habe da noch mal ein paar Fragen
1. Wie kann ich sicher sein, dass er seine zurückgeforderten Briefwahlunterlagen vernichtet? Gibts irgendeine Quelle, in welcher die Rückforderung erläutert wird?
2. Wenn er persönlich wählen will, muss er doch seine Briefwahlunterlagen abgeben. ie liegen aber doch bereits bei uns vor. Werden dann die Briefwahlunterlagen ungesehen vernichtet.
Danke für jede Hilfe!!!
Erstellt am 16.02.2010 um 16:04 Uhr von Saxonia
Also, ich bin ehrlich gesagt nicht mehr so richtig von meiner vorigen Antwort überzeugt. Hab dazu auch nichts Schriftliches gefunden. Ich würde dem Kollegen als Wahlvorstand zwar gestatten, seine Briefwahlunterlagen zurückzunehmen, wenn er z.B. lieber persönlich wählen möchte. Die persönliche Erklärung noch hinzuzufügen sehe ich auch nicht als gefährlich an. Ob das korrekt ist, weiß ich allerdings nicht. Der Stimmzettel darf auf keinen Fall geöffnet werden.
Zu 2.: Da bin ich mir sicher - es kann einer per Brief wählen UND persönlich. In dem Fall wird er auf der Wählerliste abgestrichen, wenn er zur Wahl kommt. Da die Briefwahl erst zum Abschluss der Wahl, also wirklich ganz zuletzt in die Urne eingezählt wird, sieht der Wahlvorstand dabei das Häkchen und muss die persönliche Wahl gelten lassen. Die Briefwahlunterlagen werden in diesem Fall nicht gezählt, sondern in die Ablage zu den anderen Wahlunterlagen gepackt. Die sind dann m.E. 4 Jahre aufzuheben.
Gruß von Saxonia
Erstellt am 16.02.2010 um 16:12 Uhr von alter fritz
@ saxonia
Ich kann doch nicht zwei Stimmen abgeben und mir dann noch aussuchen welche mir besser gefällt! Wenn meine Stimme als Briefwahl abgegeben ist, kann ich dann noch meine Meinung ändern? Wer sagt, das die Briefwahl genauso wie die persönliche gekreuzt wurde?
Erstellt am 16.02.2010 um 16:55 Uhr von Saxonia
@ Fritz
Die Formulierung "zwei Stimmen abgeben" ist natürlich falsch. Zweimal wählen darf niemand. Aber eben persönlich wählen, obwohl man schon Briefwahlunterlagen abgegeben hat. Wie schon geschrieben: Die persönliche Wahl ist ja vorbei, wenn die Briefe eingezählt werden. Also ist der Wähler schon abgestrichen. Findet man von ihm dann noch einen Brief, wird der NICHT gewertet, der Stimmzettelumschlag nicht geöffnet, die Briefwahlstimme nicht gezählt.
S.a. Fitting, BetrVG-Kommentar zu § 26 WO (in der 24. Aufl. RN 5 S. 1824) "Hat ein ArbN entspr. dem Vermerk nach § 12 ... seine Stimme bereits persönlich abgegeben, so darf ein durch Briefwahl desselben ArbN übersandter Wahlumschlag nicht in die Wahlurne geworfen werden..."
Gruß Saxonia
Erstellt am 18.03.2010 um 11:57 Uhr von Schnittkes
@Saxonia: im Fitting findet man jedoch auch zu § 24 WO (Rn 16 d. 23. Aufl.), dass die BW-Unterlagen mitzubringen (d.h. zurückzugeben oder zu nutzen) sind, sofern persönlich gewählt werden soll! Der WV hat die Herausgabe der BW-Unterlagen ja in der WL vermerkt, also sollte ihm ein Briefwähler am Wahltag auch auffallen.