Erstellt am 12.01.2010 um 11:21 Uhr von cheetah
Lies mal § 6 WO. Hier die Randnummer 12 aus Däubler/Kittner 10. Auflage BetrVG mit WO.
Danach ist eine Rücknahme einer abgegebenen Vorschlagsliste nicht möglich.
Erstellt am 12.01.2010 um 12:29 Uhr von nobli
Hi Alex,
zunächst: cheetah hat vollkommen recht. Erst nach erfolgter Wahl besteht für die Kandidaten dieser Liste die Möglichkeit ihr Mandat nicht anzunehmen und so gleich wieder auszuscheiden. Machen das alle Kandidaten der betreffenden Liste so werden dann die freigewordenen Plätze aus den anderen Listen aufgefüllt.
Was mich aber dennoch interessieren würde, was bedeutet "dass wir die Wahl vorziehen mussten" ich hoffe der morgige Wahltermin ist auch der, der auch im Wahlausschreiben genannt wird!
Gruß aus Nürnberg
noli
Erstellt am 12.01.2010 um 13:22 Uhr von Alexanderbittetumhilfe
Hallo Ihr,
vorab danke für die Hilfe.
@cheetah: Ich finde leider keinen Paragraphen in dem das so drin steht. Ich habe nun aber mehrere Informationen bekommen, somit das Rückziehen einer Liste nicht möglich ist.
@nobli: der bestehende Betriebsrat hatte keine Nachrücker mehr, somit mussten wir die Wahl vorziehen. Die Fristen/Wahlausschreiben etc sind alle sauber. Wir stehen nun direkt vor der Wahl.
Das besondere an der Liste ist, dass die Liste nur aus einer Person besteht. Die Briefwahlunterlagen mussten wir ja schon verschicken und nun kommt das.
Wenn ihr einen Paragraphen habt, der mir weiterhilft wäre ich euch sehr dankbar. Wir werden so oder so ihm heute abend die Information zukommen lassen, dass ein Rückzug seiner Liste nicht möglich ist und er das Amt nach der Wahl nicht antreten muss. Wenn es so ist wie ich denke, werden wir die wahl durchziehen und uns vor gericht wieder sehen.
für weitere Tipps bin ich jedem Dankbar.
Erstellt am 12.01.2010 um 13:31 Uhr von Rattle
@Alexanderbittetumhilfe
was willst du denn vor gericht?
mfg
Erstellt am 12.01.2010 um 14:12 Uhr von rkoch
@Alexanderbittetumhilfe
Es gibt keinen Paragraphen in dem steht, das eingereichte Listen nicht zurückgezogen werden können. Es gibt aber auch keinen Paragraphen der regelt wie und unter welchen Bedingungen Listen zurückgezogen werden können. Da das zurückziehen von Listen (insbesondere nach Ende der Einreichungsfrist!) das ganze Wahlverfahren in Frage stellt (wie Du gerade feststellst) hat die Rechtsprechung (die Arbeitsgerichte, die Rechtsanwälte, die Arbeitsrechtsspezialisten und -kommentierer) aus der Nichtexistenz eines Paragraphen zum zurückziehen von Listen geschlossen, das ein zurückziehen einfach nicht vorgesehen ist, sonst gäbe es eben einen solchen Paragraphen.
Glaube einfach daran das das so richtig ist. Eine einmal eingereichte Liste bleibt bis zum Ende der Wahl bestehen. Wenn dann einer die Wahl vor Gericht anfechten will, weil Du die Liste nicht zurückgezogen hast, lass ihn. Lehne Dich gemütlich zurückund warte auf das Ende dieses Verfahrens. Es ist von vorneherein zum Scheitern verurteilt.
Anders ist es, wenn Du jetzt das Wahlverfahren zurückdrehst und nochmal aufrollst. Der auf diese Art gewählte Betriebsrat ist schneller wieder aus dem Amt als Du kucken kannst und die Wahl beginnt von neuem.
Eine Wahl in ihrem Lauf hält weder Ochs noch Esel auf.
Erstellt am 12.01.2010 um 14:21 Uhr von Alexanderbittetumhilfe
@Rkoch
Vielen Dank für den Post. Genau so habe ich mir das auch gedacht.
Danke für die Hilfe.
Wir werden eine Information an die Person/Liste rausschicken, dass ein Rückzug einer Liste nicht möglich ist, dass er aber nach der Wahl nicht gehindert ist sein Amt abzulehnen.
Ich harre der Dinge die da kommen. Ich bin euch wirklich sehr dankbar. Diese ganze Wahl erneut durchzuführen wäre schlimm.
Wenn sich noch etwas ergibt, poste ich es.
Gruß alex
Erstellt am 14.01.2010 um 10:57 Uhr von Alexanderbittetumhilfe
Hallo zusammen,
die Wahl ist erfolgreich beendet worden. Die eine Liste ist auf dem Stimmzettel belieben und hat zum glück kaum stimmen bekommen.
wir warten nun bis wir nächste Woche das endgültige Ergebnis bekanntgeben können.
Gruß Alex