Erstellt am 16.10.2020 um 08:54 Uhr von Krambambuli
Der Wahlvorstand kann beschließen, dass er Schulung braucht. Ich war hier: www.bzo.de
Erstellt am 16.10.2020 um 09:00 Uhr von Enigmathika
Das Recht auf eine Schulung hast Du, wennn Du im Wahlvorstand bist.
Was genau meinst Du mit "Angeblich soll es bei der letzten Wahl schon nicht sauber abgelaufen sein"? Hast Du den Verdacht, das nicht korrekt ausgezählt wurde?
Jeder MItarbeiter hat das Recht, bei der Auszählung der Stimmen anwesend zu sein, da diese öffentlich zu erfolgen hat.
Erstellt am 16.10.2020 um 10:21 Uhr von Xaver75
Bei der eigentlichen Wahl lief auch alles korrekt ab(70:30für die ANliste)...nur bei der Briefwahl hatte der Alte Brv 100% Zuspruch.Die meisten Mitarbeiter fragen sich wie sowas passieren kann.Auch bei der Zusammenstellung des letzten Wahlvorstand hätte man das Gefühl das nicht alles sauber ablief...min.10 Mitarbeiter haben sich in die Liste getragen und keiner hat es geschafft in den WVS zu kommen.
Erstellt am 16.10.2020 um 10:24 Uhr von takkus
"Bald sind ja Wahlen"- naja, 2022 ist noch ein Stück hin oder wählt ihr demnächst?
Ob Schulungsbedarf besteht entscheidet nicht der BRV selbst. Aber auch Du kannst nicht einfach an einem Seminar zur BR- Wahl teilnehmen. Lasse Dich in den Wahlvorstand berufen, dann sieht die Sache schon ganz anders aus.
edit: Den Wahlvorstand beruft der Betriebsrat nach Beschlussfassung durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Auf welcher Liste wurde sich eingetragen?
Erstellt am 16.10.2020 um 10:30 Uhr von §§Reiter
Der Wahlvorstand wird zwar vom Betriebsrat bestellt, ist diesem aber nicht unterstellt.
Wenn der WV einmal bestellt ist beschließt er seine Seminare selbst, der BR hat darauf keinen Einfluss.
Sollte allerdings Deine Idee sein, als BRM an einer Schulung für den WV teilzunehmen, um die Wahl besser "überwachen" zu können, ohne selbst im WV zu sein, so hast Du darauf keinen Anspruch.
Erstellt am 16.10.2020 um 10:36 Uhr von Xaver75
Jo danke für die Antworten...verzeiht meine Unkenntnis ist noch ein bissl Neuland für mich.
Erstellt am 16.10.2020 um 10:52 Uhr von wdliss
Wenn die Auszählung richtig erfolgt wäre hätte es kein "Briefwahlergebnis" geben dürfen.
https://www.betriebsratswahl.de/stimmabgabe-betriebsratswahl
"Sie als Wahlvorstand müssen unmittelbar bevor die Stimmabgabe abgeschlossen ist, die Freiumschläge der Briefwahl öffnen und die Wahlumschläge entnehmen. Dann prüfen Sie, ob die schriftliche Stimmabgabe korrekt erfolgt ist (§ 26 Abs. 1 WO).
(...)
Wenn die schriftliche Stimmabgabe korrekt verlaufen ist, vermerken Sie dies in der Wählerliste und legen dann den Wahlumschlag verschlossen in die Wahlurne, damit die schriftlich abgegebenen Stimmen mit den persönlich abgegebenen Stimmen vermischt werden (§ 26 Abs. 1 WO).
Wichtig: Die Briefwahlstimmen gesondert auszuzählen ist unzulässig! (...)"