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Teilnahme an Seminar für Wahlvorstand die zweite

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AlterHase
Nov 2016 bearbeitet

Lieber Admin, warum werden hier Threads geschlossen, obwohl auf eine fehlerhafte Rechtsauffassung noch eine Antwort gegeben werden müsste. Es kann doch nicht im Interesse eines Admin sein, die User des Forums hier mit einer falschen Rechtsauslegung ins Wahljahr gehen zu lassen.

Ich erlaube mir daher, die Diskussion hier weiterzuführen.

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Community-Antworten (7)

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AlterHase

11.11.2013 um 22:40 Uhr

AlterHase, Naja - wie ja wischwasch und Du trefflich feststellen, eröffnet der § 37 BetrVG ja nur dem AG aber eben nicht dem BR oder dem WV die Möglichkeit die E-Stelle anzurufen.

Worüber streitet Ihr also? Will der BR oder der WV in Sachen Schulung etwas durchsetzen, kommt nur der Rechtsweg in Frage, Aber das ist doch überhaupt nicht strittig. Und auch ich neige zu dem Schluss, dass mit Blick auf die Fragestellung ein Rechtsstreit nicht unbedingt produktiv ist. Antwort 22 Erstellt am 11.11.2013 um 08:45 Uhr von gironimo

Ich Streite doch gar nicht. Ich stelle lediglich fest.

Und es ist ein gravierender Unterschied, ob ein WV eine Einigungsstelle anrufen kann oder nicht.

Gerade dieser Punkt sollte allen BRlern eindeutig klar sein. Und es ist eindeutig klar, leider ist es bei einigen noch nicht bis ins Oberstübchen durchgedrungen.


„Naja - wie ja wischwasch und Du trefflich feststellen, eröffnet der § 37 BetrVG ja nur dem AG aber eben nicht dem BR oder dem WV die Möglichkeit die E-Stelle anzurufen.“

Das habe ich so nicht behauptet. Schon deshalb nicht, weil es eben nicht geht.

Auch kein AG kann im Zusammenhang mit einem WV eine Einigungsstelle anrufen. Die existiert in dieser Konstellation einfach nicht.

Die Einigungsstelle ist ein Betriebsverfassungsrechtliches Regelorgan zwischen Arbeitnehmervertretungen und Arbeitgeber. Davon ausgenommen sind die sogenannten Leitenden Angestellten. Für die gibt es einen Vermittler, Schiedsmann, Fäustetrenner, Schädelspalter, Beine entknoter oder wie der/die Humanius sonst noch heißen könnte.

Bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit und Tätigkeit oder sonstiger zu klärender Fragen eines WV entscheidet generell das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren auf Grundlage der §§ 2a, 80 ArbGG.

Wer eine Kommentierte Wahlordnung hat, dürfte dieses dort auch bestimmt so finden.

Das wird auch sonst nirgendwo groß erwähnt, einfach deswegen, weil es dem Rest der Welt wohl bekannt und deshalb eigentlich auch nicht diskussionswürdig ist.

Dieses sollten wirklich alle beherzigen. Das hat auch nichts mit Besserwisserei oder was weiß ich zu tun. Es ist einfach so.

S
snooker

11.11.2013 um 23:53 Uhr

...........und er duldete keine anderen goetter neben sich.

R
Rattle

12.11.2013 um 06:53 Uhr

Hallo,

irgendwann is auch mal jut........

der beitragsersteller hat seine antwort längst bekommen und meldet sich auch nicht mehr, er wird denn rechtsweg einschlagen müssen und gut!

MFG

W
wischwasch

12.11.2013 um 10:43 Uhr

auch der WV ist ein betriebsverfassungsrechtliches Organ ......

Nur weil es noch niemand gemacht hat, kann es doch sein - oder?

Der AG hat möglicher Weise ein Recht, dass er aus seiner Sicht sinnvoller Weise gar nicht ausübt - was jeder verstehen kann.

G
gironimo

12.11.2013 um 10:46 Uhr

Sicher - in den Kommentaren steht es so wie AH zitiert - aber wenn man natürlich Philosophisch die Sache angeht --

nur Richter und Juristen sind meist keine Philosophen.

B
blackjack

12.11.2013 um 10:53 Uhr

(4.) Das Wahlvorstandsmitglied, dem die Teilnahme an der Schulungsmaßnahme vom Arbeitgeber aufgrund entgegenstehender betrieblicher Belange nicht gestattet wird, hat keine Möglichkeit, diese Frage rechtssicher vorab klären zu lassen:

LAG Hamburg: Urteil vom 14.03.2012 - H 6 Sa 116/11

A
AlterHase

14.11.2013 um 17:57 Uhr

@blackjack Danke!!! Das Urteil war mir leider nicht bekannt, ansonsten hätte ich es hier schon früher eingestellt.

@Giro Wie Du an diesem Urteil siehst, sollte man gewisse Fähigkeiten auch Richtern nicht grundsätzlich absprechen.

@All Wenn einigen meine Beharrlichkeit einwenig auf den Senkel gegangen ist, so bitte ich dieses zu entschuldigen.

Ich halte es aber für bedenklich, dass gestandene Betriebsräte die anderen hier Tipps geben wollen, was ja auch begrüßenswert ist, leider manchmal nicht in der Lage zu sein scheinen, einfache logische Schlussfolgerungen zu ziehen, eine Sachlage auch richtig zu deuten, um dann auch die richtige Antwort zu finden.

Auch die Richter vom LAG HH haben hier nichts anderes gemacht. Einiges von dem dort Festgestellten wurde von mir ja bereits angesprochen. Darüber hinaus gibt es aber noch weitere im Urteil nicht genannte Punkte, die zur gleichen Erkenntnis hätten führen müssen. Die zu benennen will ich mir aber jetzt hier sparen.

Ich unterstelle hier jedem Antwortenden erst mal, dass er einem Hilfesuchendem, diese auch zuteilwerden lassen möchte und nicht ins Nirvana jagen will. Das sollte aber voraussetzen, dass er sich hier seiner Sache auch relativ sicher ist. Sicher, Fehler kann jeder einmal machen. Die passieren auch alten Hasen gelegentlich. Jedoch sollten sie nicht so offensichtlich wie hier gerade geschehen auftreten.

Aber was passiert? Es wird fantasiert, abgewertet und niedergemacht. Ist das wirklich die richtige Art eine Diskussion zu führen und Argumente auszutauschen? Ich glaube eher nicht.

Wenn einer, wie in diesem Fall ich, sich hartnäckig auf eine Aussage versteift, würde ich mir zumindest einmal Gedanken darüber machen, ob er nicht vielleicht doch recht hat und zumindest dann eigene Nachforschungen betreiben.

Das würde dem einen oder anderen dann auch eine Blamage ersparen. Sorry snooker, aber hättest Du jetzt dein Händy mal in Ruhe gelassen und stattdessen einen Spaziergang ums Fahrzeug gemacht, bräuchtest Du dich jetzt nicht selbst über deinen voreilig abgegebenen Spruch ärgern.

Zumindest muss man dir aber zugutehalten, dass Du dich hier nicht wie ein „betriebsorakel“ hinter einem zusätzlichen Nick versteckst.

Da ich nicht nachtragend bin und jeder das recht hat, einmal einen Fehler zu machen ohne dafür gleich gehängt zu werden, sei dir dieses Verziehen.

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