Erstellt am 16.11.2009 um 15:53 Uhr von DonJohnson
@corporate
Nein, so einen Fall hatte ich noch nicht.
Wenn der Vertrag momentan noch läuft, können die beiden Vertragspartner in beiderseitigen Einvernehmen die Laufzeit verändern. Somit wäre dieses kein neuer Vertrag sondern ein verändeter alter. Aus diesem Grund sehe ich dann euer Zustimmungsverweigerungsrecht nach 99 nicht gegeben. Anders wäre es, wenn der Vertrag ausgelaufen wäre. Dann müßte ein neuer Vertrag geschlossen werden und der 99 er kommt wieder zum Tragen.
Erstellt am 16.11.2009 um 16:09 Uhr von kriegsrat
corporate
in deinem fall liegt eine sachgrundbefrsitung vor - erreichen des rentenalters-
man könnte nun weiterarbeiten, wenn der AG nicht widerspricht, entsteht ein unbefristetes arbeitsverhältnis
oder man vereinbart ein weiteres befristetes arbeitsverhältnis, z.b. bis 66 jahre
der sachliche grund wäre in der person des arbeitnehmers (alter) gerechtfertigt
Erstellt am 16.11.2009 um 16:18 Uhr von DonJohnson
kriegsrat
Ist das Alter eines MA wirklich ein Grund für eine Sachgrundbefristung?
Erstellt am 16.11.2009 um 16:26 Uhr von kriegsrat
dieser rechtsanwalt sieht das so:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Verl%C3%A4ngerung-des-Arbeitsvertrages-%C3%BCber-Rentenalter-hinaus-__f49261.html
Erstellt am 16.11.2009 um 16:32 Uhr von DonJohnson
Hmmmm, ich weiß nciht... Hätte da sehr gerne weitere Meinungen gehört...
Erstellt am 16.11.2009 um 17:02 Uhr von kriegsrat
dj, ich glaube, daß wäre hier irrelevant
wenn sich AG und AN einig sind, 1 oder 2 jahre weiter zusammenzuarbeiten,
wäre doch eigentlich egal, ob das alter ein wirksamer sachgrund wäre
da der AN wohl kaum auf entfristung klagen würde, oder ?
übrigens :
Nach der Rechtssprechung des 7. Senats des BAG sind Altersgrenzen, die auf das gesetzliche Rentenalter bezogen sind, zulässig. Altersgrenzen sind danach Sachgrundbefristungen, wobei der Sachgrund der Rentenbezug ist.
aber auch:
Europarechtswidrigkeit von § 14 Abs. 3 TzBfG führt zur Unwirksamkeit.
In gewagter Interpretation hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG vom
26.04.2006 – 7 AZR 500/04 - Presseinformation) im Anschluss an die
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 22.11.2005 entschieden, dass
die Europarechtswidrigkeit der Norm zur Unwirksamkeit der Befristung führt.
Entschieden wurde das zwar für Arbeitnehmer ab dem 52. Lebensjahr. Ich warne
jedoch ausdrücklich auch davor, weiter von der Befristungsmöglichkeit für
Arbeitnehmer ab Alter 58 Gebrauch zu machen!
http://www.duesseldorfer-schriftenreihe.de/shop/uploads/Objekte/Arbeitsvertraege.pdf
interessantes thema...........
Erstellt am 17.11.2009 um 07:48 Uhr von pitsieben
@ all
Folgende Stellungnahme habe ich von Petra Ahlburg, Dozentin für
Arbeitsrecht und Betriebsverfassung im DGB BILDUNGSWERK E.V. HH-Sasel zu diesen Thema bekommen.
„In arbeitsrechtlicher Hinsicht ist eine Weiterbeschäftigung nach Erreichung einer tarifvertraglich vereinbarten Beendigung wegen Altersgrenze grundsätzlich möglich.
Es handelt sich dann jedoch um eine Neueinstellung, bei der der Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist. Der alte Arbeitsvertrag endet laut Tarifvertrag mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ohne Kündigung. Eine dann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Weiterbeschäftigung - Teilzeit und befristet - begründet ein neues Beschäftigungsverhältnis, welches an den Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zu messen ist.
Unproblematisch ist die Befristung sofern ein sachlicher Grund nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 - 8 BetrVG vorliegt. Diese sind u.a.:
1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2. ...
3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5. ...
6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7. ...
8. ...
Kommt ein sachlicher Grund nicht in Frage, wird es schwieriger, da nach § 14 Abs. 2 BetrVG eine Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes unzulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber vorher ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Auch eine Befristung nach Abs. 3 kommt wohl nicht in Frage, da hier die Voraussetzung wäre, dass der betroffene Kollege vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens 4 Monate beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gewesen sein müsste.
In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht sieht es wie folgt aus: Wenn der Kollege die gesetzliche Altersrente bezieht, ist ein Hinzuverdienst ohne Anrechnung auf die Altersrente möglich. Die Sozialabgaben für Kranken- und Pflegekasse sind jedoch zu berücksichtigen, ebenso die Versteuerung des Einkommens.“