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sachgrund muss doch im AV stehen - wie kann es der BR prüfen???

K
Klaus01
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen

da ja der sachgrund der befristung im AV stehen muss, und wir aber zweifel haben dass dies im AV so steht, wäre dies doch, da ja schon mal sachgrundlos befristet wurde, ein unbefristetes arbeitverhältnis.

Wie kann denn der BR prüfen, was im Arbeitsvertrag steht????

Gruß Klaus01

6.310011

Community-Antworten (11)

W
wölfchen

16.08.2007 um 12:01 Uhr

. . . wie wäre es denn damit, dass Ihr auf die betreffenden Arbeitnehmer zugeht und diese mal ansprecht, ob sie Euch ihren Arbeitsvertrag zeigen würden?

E
ego112

16.08.2007 um 12:01 Uhr

Ihr könnt den MA fragen.

R
Rollie

16.08.2007 um 12:13 Uhr

Muß denn der Sachgrund im Arbeitsvertrag drin stehen ?

RH
Robin H

16.08.2007 um 13:40 Uhr

Rollie, das sehe ich schon so, auch wenn die Verpflichtung dazu nicht in den Mindestnormen des Nachweisgesetzes enthalten ist.

Der AN muss ja prüfen können, ob der AV wirksam befristet ist. Mindestens muss ihm der Befristungsgrund mitgeteilt werden.

Klaus01, mehrfache sachgrundlose Befristung bzw. genauer: Verlängerung des Vertrages mit sachgrundloser Befristung geht bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren.

FB
Frank B

16.08.2007 um 13:55 Uhr

Macht´s nicht so kompliziert, steht ein Grund der Befristung drin ist gut, steht kein Grund drin, muss ein Datum drinstehen, so einfach!

Warum muss eigentlich der BR dies prüfen?

W
Wolfgang

16.08.2007 um 14:57 Uhr

Hallo Klaus01

Mainz (dpa) - Ein befristeter Arbeitsvertrag, der den sachlichen Grund für die Befristung nicht erkennen lässt oder eine falsche Ursache nennt, ist rechtswidrig. Das geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland- Pfalz in Mainz hervor. Damit sei die Befristung ungültig, und der betroffene Arbeitnehmer befinde sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis (Urteil vom 26. 4. 2007 - 2 Sa 793/06).

Gruß Wolfgang

P
paula

16.08.2007 um 15:01 Uhr

Ob eine unwirksame Befristung geschlossen wurde geht den BR nichts an. Das ist die individualrechtliche Seite. Wenn es den AN stört kann er ja selber dagegen klagen und die unwirksamkeit feststellen lassen.

Bei einer Zeitbefristung ist es nicht erforderlich dass der AG dem AN den Befristungsgrund mitteilt (siehe BAG 26.07.2000 und BAG 15.08.2001)

D
DonJohnson

16.08.2007 um 18:56 Uhr

Ich glaube ich habe ein Brett vorm Kopf heute. Erst einmal muß doch der AN seinen Vertrag nicht zeigen! Der AG muß doch die Zustimmung nach 99 beim BR einholen. Darin hat zu stehen, wie die Befristung aussieht. Macht er das nciht, ist die Einstellung doch eh nicht rechtsgültig. Also dem AG in den Ar.... treten und alle Infos einholen - weigert er sich - ab vors Arbeitsgericht (damit darf der AG ja wohl nicht durchkommen!!!

K
Klaus01

17.08.2007 um 09:41 Uhr

@Don Johnson

das sehe ich genauso wie du. Doch - was ist wenn die Anhörung und der Arbeitsvertrag nicht übereinstimmen. Ich meine damit, die Anhörung ist gelaufen, aber der Arbeitsvertrag sagt was ganz anderes. Der betroffene hat ja keine Ahnung - der sagt sich "ich hab halt einen Job".

Das heißt doch der BR würde nie erfahren ob der MA richtig eingestellt wurde. Vielleicht hätte ja der MA aufgrund einer falschen Einstellung bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis - wär doch möglich - oder???

Vielleicht habe ich ja einen Denkfehler!!!! Trotzdem Danke

Gruß Klaus01

P
paula

17.08.2007 um 12:54 Uhr

das geht aber trotzdem im Endeffekt den BR nichts mehr an da das auf der individuellen Ebene geschieht. Eine falsche BR-Anhörung würde ja auch nicht zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis führen. Der BR hat kein Einsichtsrecht in den Arbeitsvertrag

L
Lotte

17.08.2007 um 19:24 Uhr

Klaus01, Don Johnson, was wäre denn für den AN gerettet, wenn der BR zum ArbG gehen würde (was er ja gar nicht kann, auch bei einer Zustimmungsverweigerung geht der BR nicht zum ArbG, sondern der AG lässt die Zustimmung ersetzen)

Lasst ihn doch erstmal arbeiten und teilt ihm Eure Bedenken mit. Dann hat er genug Zeit, in die Gew(erkschaft) einzutreten oder eine Rechtschutzversicherung abzuschließen. Dann kann er sich vom RA beraten lassen, denn klagen muss er doch erst, wenn der AG ihn nicht übernehmen will und die Befristungszeit sich dem Ende entgegen neigt.

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