Erstellt am 09.11.2009 um 11:03 Uhr von monalisa
@luedbr,
klappt's heute schon mit Kopfrechnen?
Dann versuch's mal! :-)
" (4) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte.
In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer."
§ 14 BetrVG Wahlvorschriften
Ach ja! auch die Kandidaten dürfen sich selbst unterstützen, macht ja auch Sinn, oder?
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Wie schön! Ich kann wieder mit "Antwort bearbeiten" arbeiten!