Erstellt am 09.06.2008 um 12:33 Uhr von Nemeth
Hallo,
klick mal links im Informationsportal auf Gesetzestexte. Hier findest Du die Wahlordnung. Müsste Dir weiterhelfen.
Erstellt am 09.06.2008 um 13:03 Uhr von Angi1
Hallo Uri1860
§ 14 Abs. 4 BetrVG
"Jeder Wahlvorschlag (Liste) der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer."
Auch Wahlberechtigte die sich aufstellen lassen, dürfen Stützunterschriften leisten.
MfG
Angi1
Erstellt am 09.06.2008 um 13:31 Uhr von uri1860
Liebe Angi1, Lieber Nemeth,
Ihr habt mir sehr geholfen. Jetzt weiß ich Bescheid!
Danke nochmal!