Betriebsratwahl - Möglichkeit zurück zu Personenwahl zu gelangen?
Hallo, Danke erstmal für die schnellen Antworten.
Eine Frage noch, Wenn es doch aber der Wille der Mehrheit im Betrieb entsprich eine Personenwahl durchzuführen. Und sich alle Listenvertreter einig sind dem zu folgen. Gibt es dann eine Möglichkeit zurück zu Personenwahl zu gelangen?
Community-Antworten (10)
06.11.2009 um 21:48 Uhr
@leocat Überhaupt nicht - Listenwahl ist GG geschützt, als WV hat man sich dem demokratischen Willen zu beugen.
06.11.2009 um 23:26 Uhr
leocat Der Wahlvorstand hat die Betriebsratswahl abzuarbeiten und nicht die Wahl zu beeinflussen. Außerdem sollte der WA sich überlegen ob er vor der gesetzlichen vorgegebenen Frist die Betriebsöffentlichkeit über eingereichte Listen und Wahlbewerber informiert. Dies könnte eventuell ein Grund sein die Wahl anzufechten.
07.11.2009 um 16:55 Uhr
Hallo, Danke erstmal für die schnellen Antworten. Eine Frage noch, Wenn es doch aber der Wille der Mehrheit im Betrieb entsprich eine Personenwahl durchzuführen. Und sich alle Listenvertreter einig sind dem zu folgen. Gibt es dann eine Möglichkeit zurück zu Personenwahl zu gelangen?
07.11.2009 um 20:22 Uhr
Nö....................
mfg
07.11.2009 um 20:32 Uhr
Klar, man macht bei der Wahl einen Fehler...fängt noch mal von vorne an...alle gehen auf eine Liste.
08.11.2009 um 16:30 Uhr
leocat Die Mehrheit im Betrieb die eine Personenwahl möchte, sollten sich § 14 BetrVG anschauen, dort sagt das Gesetz eindeutig, wie bei einer BR Wahl zu verfahren ist, dabei ist es unerheblich ob es den Kollegen passt oder nicht. Wird ein anderes Wahlverfahren betrieben als gesetzlich vorgegeben, ist die Wahl nichtig.
09.11.2009 um 10:05 Uhr
@leocat
Also, wenn die Listen schon eingereicht sind ist normalerweise nichts mehr zu machen. Das haben die Kollegen schon dargelegt.
Solange die Einreichungsfrist aber noch nicht abgelaufen ist gibt es zumindest theoretisch ein "Schlupfloch", das aber ein DICKES Risiko beinhaltet. Insofern widerspreche ich dem Nö.... von Rattle und das man die Wahl erstmal an die Wand fahren muss (was natürlich auch geht, danke Immie) ist Gott sei Dank auch nicht so.
Nach §6 (7) WO 2001 muss ein Bewerber, welcher auf mehreren Listen vertreten ist sich binnen drei Tagen erklären, auf welcher Liste er seine Kandidatur aufrecht erhält.
Sind sich also wirklich alle Listen und Kandidaten einig, das sie eine gemeinsame Liste aufstellen wollen, dann können sie das tun und diese Liste vor Ablauf der Einreichungsfrist einreichen. Der Wahlvorstand muss dann alle Bewerber auffordern sich zu erklären, welche Kandidatur sie aufrecht erhalten. Erklären dann alle Bewerber, das sie die Kandidatur der gemeinsamen Liste aufrecht erhalten, werden sie auf den einzelnen Listen gestrichen, was im Endeffekt zu ungültigen Einzellisten führt. Damit bleibt nur noch die gemeinsame Liste übrig - Voila, Personenwahl.
Der selbe Weg geht auch über die Unterzeichner der Listen! Nach §6 (5) WO 2001 muss ein Unterstützer, welcher auf mehreren Listen vertreten ist sich binnen drei Tagen erklären, welcher Liste er unterstützt.
Unterzeichnen alle (oder ausreichend viele) Kollegen, welche auf den Einzellisten unterschrieben haben auch die Gesamtliste, muss der Wahlvorstand auch diese auffordern zu erklären, welche Liste sie unterstützen. Erklären wiederum genug Unterzeichner die Unterstützung der gemeinsamen Liste, so das die Anzahl der Unterzeichner ALLER Einzellisten durch Streichung unter die erforderliche Anzahl der Stützunterschriften fällt, so werden wiederum die Einzellisten ungültig und die Gesamtliste bleibt übrig - Voila, Personenwahl. Diese Variante ist vielleicht sogar noch etwas sicherer, als die Variation mit den Bewerbern. Den selben Effekt hat übrigens NICHT, wenn die Unterstützer der Listen gegenüber dem Wahlvorstand die Rücknahme der Unterschrift auf den Einzellisten erklären, außer sie haben bereits auf der gemeinsamen Liste unterschrieben. Die Rücknahme der Stützunterschrift ohne Vorliegen des Falles §6 (5) ist bedeutungslos!
Insofern gibt es einen Weg zurück! So und jetzt kommt das DICKE Risiko: Tanzen nur einzelne aus der Reihe oder reicht eine unzufriedene Arbeitnehmergruppe doch noch eine Liste ein, dann bricht das absolute Chaos aus! Anderes Problem: Eine derartige Vorgehensweise suggeriert natürlich bereits den Anschein einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Wahl. Wenn der AG diese Geschichte spitz kriegt und Ihr mit Eurem AG schlecht steht, könnt Ihr Euch auf jeden Fall schon mal auf eine Wahlanfechtung freuen. Auf das Urteil wäre ich gespannt......
Also um es klar zu machen: ICH EMPFEHLE EUCH DIESEN WEG NICHT! Aber machbar wäre er.
Wenn Ihr keine Angst habt, das irgendjemand die Wahl anficht, dann könnt Ihr natürlich auch die Wahl fälschen. Ich hatte auf einem Wahlvorstandsseminar mal einen Wahlvorstand, der ernsthaft erklärt hat, das in seinem Betrieb seit Jahrzehnten die eingereichten Wahlvorschläge vom Wahlvorstand auf einer gemeinsamen Liste zusammengefasst wurden und sich nie jemand dagegen beschwert hat, ja er hat die Listenwahl-Variante sogar als für seinen Betrieb vollkommen untauglich erklärt und wollte die Wahl wie in dem Betrieb üblich durchgeziehen (bzw. hat sie so durchgezogen). Man könnte dies Variante auch im Sinne von den beiden oben gezeigten Wegen verstehen: Auch der Wahlvorstand darf ja (in seiner Eigenschaft als Wahlberechtigter) eine Liste einreichen. Also fasst der Wahlvorstand einfach die Listen zusammen, holt sich die Stützunterschriften und die positive Erklärung der Wahlbewerber und geht dann nach §6 (5) und (7) WO 2001 vor. Ist zumindest rechtlich machbar.
09.11.2009 um 10:12 Uhr
Es können auch alle ihre Kandidatur zurückziehen und gehen dann auf eine gemeinsame Liste.
10.11.2009 um 01:11 Uhr
Immie Und wer schützt die Kollegen davor, dass nicht doch in der letzten Sekunde eine zweite Liste eingereicht wird und somit doch eine Listenwahl stattfindet.
10.11.2009 um 10:04 Uhr
@DerAlteHeini Das ist genau das was ich mit "DICKES Risiko" gemeint habe.
@Immie Das was Du vorschlägst geht leider NICHT! Ist ein Wahlvorschlag eingereicht, kann ein Wahlbewerber seine Kandidatur NICHT MEHR ZURÜCKZIEHEN, außer im Falle des §6 (7) WO 2001 (FKHE Rn. 56 zu §14 BetrVG oder auch DKK Rn. 24 zu §14 BetrVG). Er kann nur nach erfolgter Wahl das Amt ablehnen!
Streichungen auf Listen machen deshalb die Wahl anfechtbar, Außer der WV war von Gesetzes wegen zur Streichung verpflichtet hat derartige Handlungen im Protokoll festgehalten!! Insofern sollten auch keine Listen eingereicht werden, welche bereits Streichungen enthalten. Der WV sollte (oder muß) in diesem Fall ebenfalls im Protokoll festhalten, das die Streichung bereits bei Einreichung vorhanden war, um den Anschein einer nachträglichen Streichung abzuwenden.
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