@leocat
Also, wenn die Listen schon eingereicht sind ist normalerweise nichts mehr zu machen. Das haben die Kollegen schon dargelegt.
Solange die Einreichungsfrist aber noch nicht abgelaufen ist gibt es zumindest ****theoretisch**** ein "Schlupfloch", das aber ein DICKES Risiko beinhaltet. Insofern widerspreche ich dem Nö.... von Rattle und das man die Wahl erstmal an die Wand fahren muss (was natürlich auch geht, danke Immie) ist Gott sei Dank auch nicht so.
Nach §6 (7) WO 2001 muss ein Bewerber, welcher auf mehreren Listen vertreten ist sich binnen drei Tagen erklären, auf welcher Liste er seine Kandidatur aufrecht erhält.
Sind sich also wirklich alle Listen und Kandidaten einig, das sie eine gemeinsame Liste aufstellen wollen, dann können sie das tun und diese Liste vor Ablauf der Einreichungsfrist einreichen. Der Wahlvorstand muss dann alle Bewerber auffordern sich zu erklären, welche Kandidatur sie aufrecht erhalten. Erklären dann alle Bewerber, das sie die Kandidatur der gemeinsamen Liste aufrecht erhalten, werden sie auf den einzelnen Listen gestrichen, was im Endeffekt zu ungültigen Einzellisten führt. Damit bleibt nur noch die gemeinsame Liste übrig - Voila, Personenwahl.
Der selbe Weg geht auch über die Unterzeichner der Listen! Nach §6 (5) WO 2001 muss ein Unterstützer, welcher auf mehreren Listen vertreten ist sich binnen drei Tagen erklären, welcher Liste er unterstützt.
Unterzeichnen alle (oder ausreichend viele) Kollegen, welche auf den Einzellisten unterschrieben haben auch die Gesamtliste, muss der Wahlvorstand auch diese auffordern zu erklären, welche Liste sie unterstützen. Erklären wiederum genug Unterzeichner die Unterstützung der gemeinsamen Liste, so das die Anzahl der Unterzeichner ALLER Einzellisten durch Streichung unter die erforderliche Anzahl der Stützunterschriften fällt, so werden wiederum die Einzellisten ungültig und die Gesamtliste bleibt übrig - Voila, Personenwahl. Diese Variante ist vielleicht sogar noch etwas sicherer, als die Variation mit den Bewerbern. Den selben Effekt hat übrigens NICHT, wenn die Unterstützer der Listen gegenüber dem Wahlvorstand die Rücknahme der Unterschrift auf den Einzellisten erklären, außer sie haben bereits auf der gemeinsamen Liste unterschrieben. Die Rücknahme der Stützunterschrift ohne Vorliegen des Falles §6 (5) ist bedeutungslos!
Insofern gibt es einen Weg zurück! So und jetzt kommt das DICKE Risiko:
Tanzen nur einzelne aus der Reihe oder reicht eine unzufriedene Arbeitnehmergruppe doch noch eine Liste ein, dann bricht das absolute Chaos aus!
Anderes Problem: Eine derartige Vorgehensweise suggeriert natürlich bereits den Anschein einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Wahl. Wenn der AG diese Geschichte spitz kriegt und Ihr mit Eurem AG schlecht steht, könnt Ihr Euch auf jeden Fall schon mal auf eine Wahlanfechtung freuen. Auf das Urteil wäre ich gespannt......
Also um es klar zu machen: ICH EMPFEHLE EUCH DIESEN WEG NICHT! Aber machbar wäre er.
Wenn Ihr keine Angst habt, das irgendjemand die Wahl anficht, dann könnt Ihr natürlich auch die Wahl fälschen. Ich hatte auf einem Wahlvorstandsseminar mal einen Wahlvorstand, der ernsthaft erklärt hat, das in seinem Betrieb seit Jahrzehnten die eingereichten Wahlvorschläge vom Wahlvorstand auf einer gemeinsamen Liste zusammengefasst wurden und sich nie jemand dagegen beschwert hat, ja er hat die Listenwahl-Variante sogar als für seinen Betrieb vollkommen untauglich erklärt und wollte die Wahl wie in dem Betrieb üblich durchgeziehen (bzw. hat sie so durchgezogen). Man könnte dies Variante auch im Sinne von den beiden oben gezeigten Wegen verstehen: Auch der Wahlvorstand darf ja (in seiner Eigenschaft als Wahlberechtigter) eine Liste einreichen. Also fasst der Wahlvorstand einfach die Listen zusammen, holt sich die Stützunterschriften und die positive Erklärung der Wahlbewerber und geht dann nach §6 (5) und (7) WO 2001 vor. Ist zumindest rechtlich machbar.