Erstellt am 19.10.2009 um 15:41 Uhr von rolfo
Korrekt!
Zunächst hat der Wahlvorstand zu prüfen, ob eine Vorschlagsliste einen unheilbaren Mangel aufweist. Unheilbar bedeutet, dass der Mangel nicht mehr durch Nachbesserung beseitigt werden kann. Das ist der Fall, wenn
 die Vorschlagsliste nicht fristgerecht eingereicht worden ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 WahlO),
 auf der Vorschlagsliste die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 WahlO)
 die Vorschlagsliste bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 WahlO)
 auf der Vorschlagsliste Stützunterschriften von nicht wahlberechtigten Beschäftigten geleistet worden sind oder ein nicht wählbarer Beschäftigter auf der Vorschlagsliste enthalten ist.
Bei Vorliegen ungültiger Vorschlagslisten Beanstandung und Setzen einer Nachfrist von 3 Arbeitstagen zur Mängelbeseitigung
Im Falle der Ungültigkeit oder Beanstandung einer Vorschlagsliste muss der Wahlvorstand den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe unterrichten (§ 7 Abs. 2 WahlO). Der Wahlvorstand sollte darauf hinweisen, ob die Vorschlagsliste an einem unheilbaren oder heilbaren Mangel leidet. Wenn die Vorschlagsliste einen heilbaren Mangel aufweist, sollte der Wahlvorstand darauf hinweisen, dass dieser innerhalb von 3 Arbeitstagen beseitigt werden kann und eine entsprechende Frist zur Mängelbeseitigung setzen (§ 8 Abs. 2 WahlO).