Anzahl der Stützunterschriften bei der BR Wahl
Hallo,
wir diskutieren hier über die min. Anzahl der Stützunterschriften die eine ordnungsgemäße Liste zur BR Wahl 2010 haben muß. Laut Gesetz/Wahlordnung mind. 1/20tel der Wahlberechtigten, mind. aber 3. Das bedeutet doch dann bei 600 Wahlberechtigten 30 Stützunterschriften, Listen die weniger Stützunterschriften aufweisen haben einen unheilbaren Mangel und müssen vom Wahlvorstand eingezogen und nicht zur Wahl zugelassen werden. Der Listenführer kann dann nur noch eine neue korrekte Liste innerhalb der Frist einreichen. Korrekt?
Community-Antworten (1)
19.10.2009 um 17:41 Uhr
Korrekt!
Zunächst hat der Wahlvorstand zu prüfen, ob eine Vorschlagsliste einen unheilbaren Mangel aufweist. Unheilbar bedeutet, dass der Mangel nicht mehr durch Nachbesserung beseitigt werden kann. Das ist der Fall, wenn die Vorschlagsliste nicht fristgerecht eingereicht worden ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 WahlO), auf der Vorschlagsliste die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 WahlO) die Vorschlagsliste bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 WahlO) auf der Vorschlagsliste Stützunterschriften von nicht wahlberechtigten Beschäftigten geleistet worden sind oder ein nicht wählbarer Beschäftigter auf der Vorschlagsliste enthalten ist.
Bei Vorliegen ungültiger Vorschlagslisten Beanstandung und Setzen einer Nachfrist von 3 Arbeitstagen zur Mängelbeseitigung
Im Falle der Ungültigkeit oder Beanstandung einer Vorschlagsliste muss der Wahlvorstand den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe unterrichten (§ 7 Abs. 2 WahlO). Der Wahlvorstand sollte darauf hinweisen, ob die Vorschlagsliste an einem unheilbaren oder heilbaren Mangel leidet. Wenn die Vorschlagsliste einen heilbaren Mangel aufweist, sollte der Wahlvorstand darauf hinweisen, dass dieser innerhalb von 3 Arbeitstagen beseitigt werden kann und eine entsprechende Frist zur Mängelbeseitigung setzen (§ 8 Abs. 2 WahlO).
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