Erstellt am 24.03.2010 um 14:17 Uhr von ridgeback
manniz,
können doch noch andere Listen auftauchen..............
Erstellt am 24.03.2010 um 14:39 Uhr von Petrus
> Was ist, wenn es z.B. aufgrund von Kündigungen ein weiteres BR-Mitglied absrpingt
> und wir nur noch zu Acht sind? Muss dann neu gewählt werden?
Ja. (§13(2) Nr.2 BetrVG)
> Oder könen wir mit 8 das Ganze weiterbetreiben?
Bis zur Wahl des neuen BR. (§21 Satz 5 BetrVG)
> Bei Beschlüssen würde dann bei Gleichheit ja die Stimme des BR-Vorsitzenden entscheiden.
Nein. Bei Gleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Erstellt am 24.03.2010 um 16:01 Uhr von manniz
>> Was ist, wenn es z.B. aufgrund von Kündigungen ein weiteres BR-Mitglied absrpingt
>> und wir nur noch zu Acht sind? Muss dann neu gewählt werden?
>Ja. (§13(2) Nr.2 BetrVG)
Aber das dann erst nach 24 Monaten, oder?
Und was ist die vorgeschriebene Anzahl aus diesem Paragraphen? §9 BetrVG spricht von: besteht in der Regel aus... heisst das vorgeschrieben?
Außerdem steht nirgends, wie schnell neu zu wählen ist, und bis keine neuer Betriebsrat gewählt worden ist, gilt nach §21 Satz5 der alte Betriebsrat.
Irgendwo habe ich auch gelesen: wenn es weniger als 9 Kandidaten gegeben hätte, dann wäre auch eine Wahl von der nächstkleineren ungeraden Anzahl erlaubt, also 7, von daher weiss ich nicht, was die vorgeschriebene Anzahl ist.
Erstellt am 24.03.2010 um 18:57 Uhr von Petrus
>>> Was ist, wenn es z.B. aufgrund von Kündigungen ein weiteres BR-Mitglied absrpingt
>>> und wir nur noch zu Acht sind? Muss dann neu gewählt werden?
>>Ja. (§13(2) Nr.2 BetrVG)
> Aber das dann erst nach 24 Monaten, oder?
Nein. Die 24 Monate gelten im Fall des §13(2) Nr.1 - also auf einer anderen Baustelle
> Und was ist die vorgeschriebene Anzahl aus diesem Paragraphen? §9 BetrVG spricht von:
> besteht in der Regel aus... heisst das vorgeschrieben?
Genau.
> Außerdem steht nirgends, wie schnell neu zu wählen ist, und bis keine neuer Betriebsrat
> gewählt worden ist, gilt nach §21 Satz5 der alte Betriebsrat.
Das ist richtig. Die Nichtbestellung eines WV dürfte aber eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des §23 (1) sein. Solange aber keiner der dort genannten klagt...
> Irgendwo habe ich auch gelesen: wenn es weniger als 9 Kandidaten gegeben hätte,
> dann wäre auch eine Wahl von der nächstkleineren ungeraden Anzahl erlaubt, also 7,
Darum steht in §9 auch "in der Regel". In §11 steht die Ausnahme.
> von daher weiss ich nicht, was die vorgeschriebene Anzahl ist.
Die Anzahl, die sich nach §§9 + 11 bei der Wahl ergibt, ist für den Rest der Amtszeit die "vorgeschriebene Anzahl".