Erstellt am 16.07.2009 um 22:51 Uhr von carrie
@miass
Wenn er im August 2005 gewählt wurde, war er zu den regulären Wahlen 2006 (§ 13 Abs. 1 BetrVG) noch nicht 1 Jahr im Amt und wird deshalb erst wieder 2010 gewählt. § 13 Abs. 3 BetrVG.
Die Nichteinhaltung der vierteljährlichen Betriebsversammlung, wäre ein Verstoß nach § 23 Abs. 1 BetrVG.
Zu den Kündigungen......genehmigt(?), man man man.
Erstellt am 16.07.2009 um 23:02 Uhr von miass
ja carrie da kann man nur den Kopf schütteln und kotzen !!
Ich musste leider 2005 aus dem BR ausscheiden da ich in eine leitende Position versetzt wurde. Wir haben eine Firmenvereinbarung dass keine Manager sich für den BR aufstellen lassen. Damit wollten wir immer verhindern dass unsere japanische Firma den BR mit willigen japanischen Managern vollstopft.
Tja der jetztige BR ist leider eine Japanerin die Alles unterschreibt. Ich hatte bei meinem ausscheiden noch alle deutschen Kollgen gebeten sich aufzustellen damit die Dame nicht rein kommt (sie war schon mal vor vielen Jahren BR und hatte damals auch nichts gemacht) - aber alle haben abgelehnt. Komischerweise haben wir jetzt fast keine deutschen Kollegen mehr da sie alle ohne Beachtung der Sozialklausel gekuendigt worden sind.
Erstellt am 16.07.2009 um 23:21 Uhr von tiktak
@miass
Mitarbeiter müssen schon mit Entscheidungen des Betriebsrates leben ob 1 Person oder mehrere ist auch egal.
Was die Unzufriedenheit von Mitarbeitern mit Betriebsräten angeht ist es so:
Wer hat euere BR gewählt?
Ich denke Kollegen sollen wissen wer BR Arbeit gut machen kann und nicht wenn es Probleme gibt einfach BR
für schuldig halten.
Lösung:
Du kannst es besser wenn Du dich bei der nächsten Wahl mit anderen Kollegen kandidierst.
Wenn es dir hilft:
§ 43 Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen
(1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Die Abteilungsversammlungen sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlungen durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint.
(2) Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er ist berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.
(3) Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Vom Zeitpunkt der Versammlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers stattfinden, ist dieser rechtzeitig zu verständigen.
(4) Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Betriebsversammlung nach Absatz 1 Satz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind.
§ 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.
Erstellt am 16.07.2009 um 23:31 Uhr von miass
Hi Tiktak,
klar kann darf der Betriebsrat normalerweise nicht für Firmenentscheidungen verantwortlich gemacht werden.
Bei uns ist aber wirklich die Betriebsrätin ein Problem. Bei der letzten Kündigung (Dame mit 27 Jahren Betriebszugehörigkeit) war die Betriebsrätin selber die Vorgesetzte der gekündigten und hat aktiv Mobbing gegen die gekündigte Mitarbeiterin getrieben und selber die Kündigung als Vorgesetze betrieben.....
Leider hat keiner meiner Kollgen den Mumm für die Abwahl des BR zustimmen. Auf dass bald die nächsten Kündigungen ausgesprochen werden und von Ihr abgenickt werden.
Erstellt am 16.07.2009 um 23:37 Uhr von carrie
@miass
Trotzdem steht es den Kollegen/innen frei, Klage einzureichen. Da ändert die Zustimmung der Dame nix dran.
Erstellt am 16.07.2009 um 23:53 Uhr von Oluscha
@ miass
Moment mal. Was hältst du davon, mal mit einer in eurem Betrieb vertretenen Gewerkschaft zu reden. Die hätten auch das Recht die Auflösung des Betriebsrates nach § 23 Abs 1 zu beantragen. (Ich hoffe doch, ihr habt gewerkschaftlich vertretene AN´s)
Erstellt am 17.07.2009 um 00:04 Uhr von paula
@Oluscha
und du meinst der Antrag wäre erfolgreich? Der Beschluss des ArbG wird wohl kaum bis zur nächsten Wahl mehr in Rechtskraft erwachsen...
Erstellt am 17.07.2009 um 00:11 Uhr von miass
soweit ich informiert bin gibt es keine gewerkschaftliche AN'S)
auf die mindest Anzahl zur Aufloesung kommen wir auch nicht da unser japanischen Kollegen (die die mehrheit stellen) Angst um Ihren Job haben - leider sind die Kollegen entweder sehr alt oder Sie sprechen zu wenig deutsch um in einer anderen Firma einen Job zu erhalten.
Gibt es denn eine Möglichkeit die Aufloesung / Abwahl des BR auf Grund der nicht durchgeführten Betriebsversammlungen zu erzwingen - ohne dass wir eine minimum Anzahl an Mitarbeitern benoetigen.
Erstellt am 17.07.2009 um 00:11 Uhr von Oluscha
@ paula
Du Jurafuchs wirst das wohl besser beurteilen können als ich. Aber im Ernst - kann ich mir auch nicht vorstellen.
Verflixt, dass du mit deinem Realismuss aber auch immer Recht behalten musst - die Theorie war doch so schön!! ;-)))
Erstellt am 17.07.2009 um 00:23 Uhr von Oluscha
@ miass
Nein!!! Der AG hätte auch das Recht - aber darauf zu hoffen, ist ja wohl illusionär!!!
Jede Arbeitnehmerschaft bekommt den BR, den sie verdient, traurig, aber wahr!
Erstellt am 17.07.2009 um 00:42 Uhr von miass
@ oluscha
Tja dass stimmt bei uns 100 % . Die Betriebsrätin wurde mit nur 6 oder 7 gültigen Stimmen gewählt (niemand anderes hatte sich aufgestellt) - der Rest hatte die Stimmzettel ungültig gemacht.
Von den Stimmen waren 4 aus der Filiale in Muenchen.
Ob die sich wohl gerade bedanken dass Ihr Buero mit Zustimmung des BRs geschlossen wird ?
und alle entlassen werden...
Klar Sie kann nichts für die wirtschaftliche Lage - aber bitte nicht immer zustimmen ...
Ein Mitarbeiter mit 60 hat nun mal weniger Chancen auf einen Job als 20 jährige. Der Gesetzgeber hat sich bei der Sozialklausel schon was gedacht.
Erstellt am 17.07.2009 um 00:58 Uhr von Oluscha
@ miass
Ich verstehe deine Verzweiflung, kann dir aber leider nicht helfen. Bei uns musste der Druck auch erst so groß werden, dass MA bereit waren, sich bei der Wahl als Gegenkanditaten zum bestehenden, korrupten BR aufstellen zu lassen. Für Veränderungen bedarf es nun mal auch der Bereitschaft dazu.
Wichtig ist doch nur, dass du deinen Sinn für Gerechtigkeit nicht verlierst - dafür brauchst du nicht unbedingt die Anderen!!!
Nachtrag:
Vieleicht kannst du ja in deiner neuen Position was erreichen?
Erstellt am 17.07.2009 um 07:24 Uhr von erwin
@miass
Manche An/ BR haben schon tolle Ideen!
>>>haben eine Firmenvereinbarung dass keine Manager sich für den BR aufstellen lassen.
Wer das aktive bzw. passive Wahlrecht hat regelt ausschließlich und abschließend dass Gesetz, das BetrVG bzw. die Wahlordnung zum BetrVG.
Eine abweichende Regelung z.B. durch betriebliche Regelung oder sonstiges ist gesetzeswidrig, also nichtig. War eine solche gesetzeswidrige also nichtige regelung Grundlage für eine BR-Wahl ist die gesamte Wahl nichtig.
Gerade ehemalig BRM welche ggf. auch das Handeln des BR kritisieren, sollten dieses wissen und beachten.
Auch das Ausschließen besondere Gruppen AN aus bestimmten Ländern ist nichtig und nebenbei auch noch ein Verstoß gegen das AGG.
Im BetrVG heisst es nicht "wünsch Dir Was (BR)" sondern "wählt Dir Was (BetrVG)"
Erstellt am 17.07.2009 um 16:35 Uhr von paula
@Oluscha
ja das ist immer wieder das Problem mit Theorie und Praxis :-) aber ich will Dir nicht Deinen Idealismus rauben, denn der ist wichtig in dem Geschäft
Erstellt am 17.07.2009 um 19:45 Uhr von Oluscha
@paula
Du bist guuut - aber das schaffst nicht mal du!!!;-)