Ersatz Stellv. Vorsitzender rechtsmäßig ?
Hallo , Meine Freundin ist Mitglied der MAV der EKD in einem Pflegeheim. Jetzt gibt es Unstimmigkeiten über die Rechte des Stellv. Vorsitzenden. Dieser hat lange (über ein Jahr) gefehlt. Nun hat ein weiteres Mitglied der MAV in der Sitzung per Beschluss die Stellvertretung für die Dauer der Abwesenheit des reell gewählten stellv. Vorsitzenden übernommen. Nun stellt dieser nach seiner Rückkehr diesen Schritt in Frage und ist der Meinung, dass die in dieser Zeit geleisteten Unterschriften des (vertretungs) stellv. Vorsitzenden nicht rechtswirksam seien, da nur er als rechtsmäsig gewählte stellv. Vorsitzende und der Vorsitzende Unterschriften leisten dürfen. Könnt ihr mir helfen? Ps. Das MVG Gesetz gibt da nichts eindeutiges her.
Community-Antworten (7)
04.03.2020 um 13:42 Uhr
Ich denke dass es in der MAV nicht wesentlich anders ist als im BetrVG.
Der Vorsitzende und der Stellv handeln im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Und vertreten tut den BR derjenige der vom BR dazu bestimmt wurde. Wenn also hier der Vertreter des Stellvertreters (der in Wahrheit ein Vertreter des Vorsitzenden ist) etwas unterzeichnet hat was der BR beschlossen hat, dann ist das in Ordnung.
Wenn dieser Stellv das nächste Mal verhindert ist (wegen Krankheit oder Urlaub), dann würde ich den sofort abwählen um die Handlungsfähigkeit der MAV aufrecht zu erhalten. :-)
04.03.2020 um 13:45 Uhr
Ich kenn mich im MVG zwar nicht aus, aber mein Bauchgefühl sagt mir, das der Stelli nicht Unrecht haben könnte. Lt. BetrVg wird der Stellvertreter aus der Mitte der BRM gewählt. Wenn dies im MVG auch so ist, dann hätte der Stelli abgewählt und ein neuer Stelli gewählt werden müssen. In einer GO könnte evtl. auch ein zweiter Stelli festgelegt werden, aber auch der ist m.E.n. zu wählen.
Was hat der rellgewählte Stelli denn für Beweggründe, die Rechtmäßigkeit anzuzweifeln?
04.03.2020 um 13:50 Uhr
Ihr habt einen Beschluss herbeigeführt, wie die Handlungsfähigkeit bei Abwesenheit von Vorsitzenden und Stellvertreters aufrecht erhalten bleibt. Ich würde sagen, alles richtig gemacht. Es kann ja nicht sein, dass ihr Handlungsunfähig seid, wenn die beiden mal nicht da sind.
04.03.2020 um 18:24 Uhr
Da frag ich doch wer die BR Sitzung einberufen hat. Das darf nur der Vorsitzende oder die Vertretung. Die frage stellt sich hier eher, ist der Grund der Abwesendheit von beiden so gravierend daß eine Sitzung mit einer von bei hätte nicht statt finden können? Und auch in Abwesendheit eine Wahl für was auch immer zeugt nicht gerade von Vertrauen.
04.03.2020 um 19:27 Uhr
Nun, das MAVG der EKD sagt folgendes: § 23 Vorsitz ( 1 ) 1 Die Mitarbeitervertretung entscheidet in geheimer Wahl über den Vorsitz. 2 Der oder die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Mitarbeitervertretung im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse. 3 Zu Beginn der Amtszeit legt die Mitarbeitervertretung die Reihenfolge der Vertretung im Vorsitz fest. 4 Die Reihenfolge ist der Dienststellenleitung schriftlich mitzuteilen.
Nun taucht tatsächlich die Frage auf, ob man gleich zu Beginn der Amtszeit zwingend einen oder mehrere zusätzliche Vertretungen hätte festlegen müssen, oder, ob es auch so geht, wie es hier geschehen ist.
05.03.2020 um 13:12 Uhr
Gibt es keinen Kommentar zum MAVG?
Ich würde es aber so interpretieren: Der Gesetzgeber hat keine Frist gesetzt innerhalb derer diese Festlegung getroffen werden MUSS. Es ist sicherlich nicht im Interesse des Gersetzgebers dass eine MAV deren Vorsitzender und Stellv. verhindert sind damit an der Amtsausübung gehindert wird. Durch eine spätere Festlegung werden auch keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt. Warum sollte es also nicht möglich sein?
05.03.2020 um 14:39 Uhr
Na ja, zu Beginn der Amtszeit ist sicher nicht nach 2 Jahren, ansonsten sehe ich das wie du, aber der zurückgekehrte Stellv. scheinbar ja nicht.
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