Erstellt am 04.03.2020 um 12:42 Uhr von Pjöööng
Ich denke dass es in der MAV nicht wesentlich anders ist als im BetrVG.
Der Vorsitzende und der Stellv handeln im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Und vertreten tut den BR derjenige der vom BR dazu bestimmt wurde. Wenn also hier der Vertreter des Stellvertreters (der in Wahrheit ein Vertreter des Vorsitzenden ist) etwas unterzeichnet hat was der BR beschlossen hat, dann ist das in Ordnung.
Wenn dieser Stellv das nächste Mal verhindert ist (wegen Krankheit oder Urlaub), dann würde ich den sofort abwählen um die Handlungsfähigkeit der MAV aufrecht zu erhalten. :-)
Erstellt am 04.03.2020 um 12:45 Uhr von takkus
Ich kenn mich im MVG zwar nicht aus, aber mein Bauchgefühl sagt mir, das der Stelli nicht Unrecht haben könnte. Lt. BetrVg wird der Stellvertreter aus der Mitte der BRM gewählt. Wenn dies im MVG auch so ist, dann hätte der Stelli abgewählt und ein neuer Stelli gewählt werden müssen. In einer GO könnte evtl. auch ein zweiter Stelli festgelegt werden, aber auch der ist m.E.n. zu wählen.
Was hat der rellgewählte Stelli denn für Beweggründe, die Rechtmäßigkeit anzuzweifeln?
Erstellt am 04.03.2020 um 12:50 Uhr von stehipp
Ihr habt einen Beschluss herbeigeführt, wie die Handlungsfähigkeit bei Abwesenheit von Vorsitzenden und Stellvertreters aufrecht erhalten bleibt.
Ich würde sagen, alles richtig gemacht. Es kann ja nicht sein, dass ihr Handlungsunfähig seid, wenn die beiden mal nicht da sind.
Erstellt am 04.03.2020 um 17:24 Uhr von jimbob2019
Da frag ich doch wer die BR Sitzung einberufen hat. Das darf nur der Vorsitzende oder die Vertretung. Die frage stellt sich hier eher, ist der Grund der Abwesendheit von beiden so gravierend daß eine Sitzung mit einer von bei hätte nicht statt finden können? Und auch in Abwesendheit eine Wahl für was auch immer zeugt nicht gerade von Vertrauen.
Erstellt am 04.03.2020 um 18:27 Uhr von nicoline
Nun, das MAVG der EKD sagt folgendes:
§ 23
Vorsitz
( 1 ) 1 Die Mitarbeitervertretung entscheidet in geheimer Wahl über den Vorsitz. 2 Der oder die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Mitarbeitervertretung im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse. 3 Zu Beginn der Amtszeit legt die Mitarbeitervertretung die Reihenfolge der Vertretung im Vorsitz fest. 4 Die Reihenfolge ist der Dienststellenleitung schriftlich mitzuteilen.
Nun taucht tatsächlich die Frage auf, ob man gleich zu Beginn der Amtszeit zwingend einen oder mehrere zusätzliche Vertretungen hätte festlegen müssen, oder, ob es auch so geht, wie es hier geschehen ist.
Erstellt am 05.03.2020 um 12:12 Uhr von Pjöööng
Gibt es keinen Kommentar zum MAVG?
Ich würde es aber so interpretieren: Der Gesetzgeber hat keine Frist gesetzt innerhalb derer diese Festlegung getroffen werden MUSS. Es ist sicherlich nicht im Interesse des Gersetzgebers dass eine MAV deren Vorsitzender und Stellv. verhindert sind damit an der Amtsausübung gehindert wird. Durch eine spätere Festlegung werden auch keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt. Warum sollte es also nicht möglich sein?
Erstellt am 05.03.2020 um 13:39 Uhr von nicoline
Na ja, zu Beginn der Amtszeit ist sicher nicht nach 2 Jahren, ansonsten sehe ich das wie du, aber der zurückgekehrte Stellv. scheinbar ja nicht.