Erstellt am 05.02.2009 um 12:05 Uhr von nicoline
donald04
Quelle: Wolfgang Däubler/Michael Kittner/Thomas Klebe/Peter Wedde (Hrsg.)
Betriebsverfassungsgesetz / Kommentar für die Praxis zu § 23 BetrVG grobe Verletzung
Der Antrag auf Amtsenthebung eines BR-Mitglieds ist nur begründet, wenn es sich um eine grobe Amtspflichtverletzung handelt. Der Begriff »grobe Pflichtverletzung« ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der den Tatsacheninstanzen einen gewissen Beurteilungsspielraum einräumt und eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles erfordert.
Die grobe Pflichtverletzung muss objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn derjenige, gegen den sich der Ausschlussantrag richtet, durch ein ihm zurechenbares Verhalten die Funktionsfähigkeit des BR ernstlich bedroht oder lahm gelegt hat.
Deshalb genügt es nicht, wenn lediglich das Vertrauensverhältnis zum AG oder zur Belegschaft erschüttert ist. Auch die Zumutbarkeit der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedern ist unerheblich, weil der Ausschluss nicht allgemein die Arbeitsbedingungen im BR erleichtern soll und regelmäßig im BR unterschiedliche Gruppen und Interessen vertreten sind.
Insgesamt reicht nicht jeder objektive offensichtliche und schwerwiegende Verstoß. Er muss vielmehr von einem solchen Gewicht sein, dass er das Vertrauen in eine künftig ordnungsgemäße Amtsführung zerstört oder zumindest schwer und irreparabel erschüttert.
Ein einmaliger, besonders schwerwiegender, grober Pflichtverstoß kann genügen, um den Ausschlussantrag zu rechtfertigen. Eine mehrmalige Wiederholung leichter Pflichtverletzungen kann zu einer groben Pflichtverletzung werden, wenn mit einer gewissen Beharrlichkeit gegen die gleiche Pflicht fortgesetzt verstoßen wird und auf die Pflichtverletzung aufmerksam gemacht wurde.
Die Rspr. des BAG berücksichtigt zu wenig den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wonach zur Wiederherstellung der betriebsverfassungsmäßigen Ordnung nicht sofort zum schärfsten Mittel gegriffen werden darf. Der Ausschluss aus dem Betriebsrat ist erst das letzte zur Verfügung stehende Sanktionsmittel. Aus diesem Grund ist in der Regel vor dem Ausschluss eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung geboten . Im Übrigen will die Vorschrift kein vergangenes Verhalten sanktionieren, sondern allein die Funktionsfähigkeit des BR und seine gesetzmäßige Arbeit für die Zukunft gewährleisten. Deshalb kommt es maßgebend auf eine Zukunftsprognose an, die an vergangenem Verhalten anknüpft, um die zukünftige Arbeit des BR zu sichern. Die nachträgliche Wiedergutmachung oder das glaubhafte Versprechen, sich in Zukunft anders zu verhalten, kann eine vergangene Pflichtverletzung zwar nicht beseitigt, mindert aber für die Zukunft ihr Gewicht.
Erstellt am 05.02.2009 um 12:07 Uhr von Rapper22
Hallo donald04,
ein "geschäftsschädigendes Verhalten" ist ein sehr, sehr weites Feld. Da kann man viel drüber Spekulieren.
Was den Ausschluß aus dem BR betrifft, gibt das BetrVG unter § 23 vor, wer was machen darf und welche eventuellen Gründe dafür vorliegen müssen.
Es ist aber in solchen Fäüllen ratsam, dies mit einem Anwalt zu klären, ob unter den Bedingungen des "geschäftsschädigenden Verhaltens" ein Ausschluß aus dem BR betrieben werden kann.
MfG
Rapper22