Auskunftspflicht zum Verhalten des vorherigen BR
Hallo, wir beschäftigen uns als BR weiterhin mit einer Kollegin, die zunächst im März eine Kündigung aus betr. Gründen bekommen hat - sie hat Widerspruch eingelegt - Gütetermin verlief ergebnislos - dann wurde im April eine Änderungskündigung ausgeprochen. Diese hat sie unter Vorbehalt angenommen. Die Verhandlung findet im Oktober statt. Der aktuelle BR wurde erst im Mai gewählt und wurde dann von dieser Geschichte etwas überrollt. Fakt ist, dass der alte BR der Kündigung nicht widersprochen hat (es wurde lediglich das Bedauern geäussert und auf aktuelle freie Stellen verwiesen. )Überdies gab es seitens des AG keinerlei Hinweise zur Sozial-Auswahl dieser Kollegin. Bei der späteren Änderungskündigung gab es vom AG keine Informationen über den geänderten Vertrag und auch dieser ÄnderungsKündigung wurde vom BR nicht widersprochen. Insgesamt ist dies vom alten BR auch nur sehr eingeschränkt schriftlich dokumentiert worden. Wir sind uns wohl einig, dass die Vorgehensweise des alten BR fragwürdig ist. Nun bittet uns die betroffene Kollegin um Auskunft ob der alte BR seinerzeit ein Sozialauswahl vorliegen hatte und der Änderungsvertrag vorlag.... Wir sind nicht sicher, wie wir uns verhalten sollen. Den alten BR gnadenlos in die Pfanne hauen ? Dürfen wir überhaupt schweigen oder uns auf fehlende schriftliche Unterlagen zurückziehen ? Was würdet Ihr empfehlen?
beste Grüsse matwal
Community-Antworten (3)
19.07.2010 um 18:13 Uhr
Das einzige, was dem alten BR vorgeworfen werden könnte, ist, dass dieser nicht widersprochen hat. Aber das ist ja momentan nicht gefragt. Dafür, dass dem BR keine Unterlagen vorgelegt wurden, kann doch der BR nichts! Und es war und ist durchaus positiv für eure Kollegin, dass der "alte" BR diese seinerzeit nicht nachgefordert hat. Ihr haut den alten BR also keineswegs in die Pfanne, wenn ihr der Kollegin eine wahrheitsgetreue Antwort gebt. Momentan dürftet ihr zwar schweigen - aber der Anwalt der Kollegin wird euch dann zum Gerichtstermin laden lassen, um dort die Auskunft zu bekommen. Bringt also nichts.
20.07.2010 um 10:04 Uhr
Und es war und ist durchaus positiv für eure Kollegin, dass der "alte" BR diese seinerzeit nicht nachgefordert hat.
@matwal
Nur falls Dir der Sinn von Petrus Aussage nicht aufgeht:
Eine fehlerhafte Anhörung des BR ist genauso, als wäre der BR nicht angehört worden - und das führt dazu das die Kündigung von vorneherein unwirksam ist.
Das zur Anhörung bei einer betriebsbedingten Kündigung eine ausführliche Information zur Sozialauswahl ZWINGEND notwendig ist, ist so sicher wie das Amen in der Kirche. Damit wurde der BR nicht rechtswirksam angehört. Das dümmste was ein BR dann machen kann: "Böser AG, Du hast uns nicht ordentlich angehört, weil die Sozialauswahl fehlt, das macht die Kündigung unwirksam!". Antwort AG: "Oh, danke! Hier habt ihr die Sozialauswahl, damit ist die Kündigung jetzt wirksam!". Also hat sich der BR damals in dieser Hinsicht absolut korrekt verhalten! Nur hoffentlich hat er das der Kollegin auch so gesagt! Das wäre nämlich ein gefundenes Fressen für den RA. Wenn der allerdings nichts von der fehlerhaften Anhörung wusste, konnte er dies auch nicht bei dem Prozess berücksichtigen.
BTW: Änderungskündigung: Aus welchem Grund wurde denn gekündigt? Betriebsbedingt? Das wäre die Lachnummer.... (Außer die Kollegin hätte rechtlich nicht versetzt werden dürfen...)
20.07.2010 um 12:00 Uhr
@rkoch: na die Anwältin der Kollegin hat dieses Manko sehr wohl erkannt, deswegen fordert ja unsere Kollegin Auskunft. Leider gründet sich das Verhalten des alten BR nicht auf der Tatsache, dass man diesen Fehler des AG nutzen wollte, sondern auf blosse Unwissenheit . Und man hat die Kollegin damals nicht über die fehlende Auswahl informiert...und aufgrund fehlender schriftlicher Dokumentation ist dies für uns "BR-Nachfolger" alles kaum nachvollziehbar. Aber gut - das ganze wird sich in einen Vorteil für die Kollegin wandeln.
Wie geschrieben war die eigentliche Kündigung betriebsbedingt (das ist jedenfalls die offizielle Version - und nur die zählt ja). Die Änderungskündigung hat dann quasi die Kollegin von einer Projektleiterin zu einer Sachbearbeiterin degradiert, das Einkommen wurde um ca. 40 % eingeschränkt - alles fragwürdig, aber über diesen Vertrag war der BR nicht informiert und die Kollegin hat dies ja letztlich diesen unter Vorbehalt akzeptiert.
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