Erstellt am 05.02.2009 um 08:20 Uhr von pit47
Hallo salepf,
der BR ist für alle AN (siehe § 5 BetrVG) zuständig und wird auch von diesen gewählt.
Wenn der AG erklärt hat, dass der TV für alle AN in seinem Betrieb gilt, dann habt Ihr die Pflicht und Schuldigkeit Euch darum zu kümmern.
Seid Ihr im BR denn alle GEW-Mtgl.?
Mit Zwang kann der BR keine Mitglieder für die GEW werben, sonder nur durch gute Arbeit für die Kolleginnen und Kollegen.
Erstellt am 05.02.2009 um 10:10 Uhr von RAKO
Kleine Ergänzung zu pit47:
1. pit47 hat 100% recht
2. Das ändert nichts an der Tatsache, dass nicht-Gewerkschafter i.d.R. keinen Rechtsanspruch auf das tarifliche Verfahren haben, d.h. spätestens beim Organisationsvertretergespräch und erst recht im Gerichtsverfahren hat sich das Thema zu ungunsten des AN erledigt. Außer: der AN hat z.B. durch Bezugnahme im Arbeitsvertrag Tarifbindung erworben, dann kann er vor Gericht punkten, aber nicht im OV-Gespräch.
3. "unter Geltungsbereich klar geregelt wurde das der Tarifvertrag nur für Mitglieder der IG Metall gilt": das steht im TV möglicherweise so drin (z.B. in BW), ist rechtlich aber nicht haltbar (die Bayern kennen diese Version erst gar nicht, da gilt der TV für alle AN). Die Gewerkschaften versuchen das schon seit undenklichen Zeiten so durchzusetzen, widerspricht aber der Koalitionsfreieheit und dem Gleichheitsgrundsatz nach GG und ist somit vor Gericht nicht haltbar.
Erstellt am 06.02.2009 um 15:38 Uhr von dummbax
Bezug nehmen auf den Tarifvertrag können nur Mitglieder einer Tarifvertragspartei,
entweder Arbeitgeber im Verband oder halt Mitglieder der Gewerkschaft.
Alle Nichtmitglieder haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen oder Betrachtungen nach dem Tarifvertrag.