Erstellt am 16.12.2008 um 06:13 Uhr von Monera
Hallo zombischreck,
Mißtrauen alleine genügt nicht. Es muss schon eine Straftat nach dem BetrVG vorliegen. Auf Antrag, kann das BR Mitglied vom Arbeitsgericht des Amtes enthoben werden.
LG
Erstellt am 16.12.2008 um 10:33 Uhr von Lemming49
Ja.
Mit 2/3 Mehrheit des BR-Gremiums
§23 Abs. 6 BetrVG
§103 Abs. 18 f.
Erstellt am 16.12.2008 um 11:20 Uhr von DocPille
@Lemming49
Was schreibst Du denn da
Erstellt am 16.12.2008 um 21:45 Uhr von Der alte Heini
Also ihr Lieben, wenn ich hier die beiden ersten Antworten lese,
tun mir die Augen weh.
Monera
Nach dem BetrVG gibt es keine Straftaten. Selbst wenn ein Bundesbürger der auch Mitglied in einem
BR ist, Straftaten nach dem Strafgesetzbuch begeht, hat das keinerlei negative Auswirkungen auf die Mitgliedschaft im BR.
Lemming49
Im § 23 BetrVG gibt es keinen Abs. 6.
Was hat § 103 BetrVG mit einen Misstrauensantrag zu tun?
In einem § 103 BetrVG gibt es keinen Abs. 18.
zombischreck
Die Abwahl eines Betriebsratsmitglieds durch das Gremium ist im BetrVG nicht vorgesehen.
Selbst wenn ein Misstrauensantrag vorliegt und alle Arbeitnehmer diesen Kollegen nicht mehr im BR haben wollen.
Es gibt nur die im BetrVG genannten Möglichkeiten den "Bösen Kollegen" aus dem BR auszuschließen.
Gem.: § 23 BetrVG können mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft und auch der Betriebsrat beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat beantragen. Ein Ausschlussantrag wäre eventuell aber nur erfolgreich wenn dem Kollegen grobe Verletzungen seiner gesetzlichen Pflichten nachgewiesen werden könnten.
Ein Misstrauensantrag allein ist nicht ausreichend und das ist auch gut so.