Erstellt am 01.12.2008 um 18:57 Uhr von DonJohnson
Geregelt im TV oder einer BV wenn der TV das zuläßt (§ 77Abs 3 BetrVG)
Erstellt am 01.12.2008 um 19:44 Uhr von ridgeback
@Petche,
TV = Tarifvertrag
BV = Betriebsvereinbarung
Bei Kältearbeiten sind geeignete Persönliche Schutzausrüstungen zu tragen. Die Schutzkleidung ist entsprechend den Temperaturen, den Verweilzeiten und der Tätigkeit auszuwählen. Bei Temperaturen über -5 °C kann die normale Arbeitskleidung mit warmer Unterwäsche ausreichend sein. Bei tieferen Temperaturen ist eine besondere Kälteschutzkleidung auch für Gesicht, Hände und Füße erforderlich. Für Kälteschutzkleidung müssen Einrichtungen zum Trocknen, Aufbewahren und Reinigen vorhanden sein.In Räumen mit Temperaturen unter -25 °C dürfen sich die Beschäftigten nicht länger als zwei Stunden ununterbrochen aufhalten. Nach dieser Zeit müssen sie den Kühlraum für mindestens 15 Minuten zum Aufwärmen verlassen. Wenn bei Temperaturen unter -25 °C gearbeitet wird, müssen die Beschäftigten durch spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (G 21 "Kältearbeiten") überwacht werden, sofern sie sich länger als 15 Minuten in der Kälte aufhalten. Die tägliche Aufenthaltsdauer in Räumen unter -25 °C ist auf maximal 8 Stunden beschränkt.
Also 10 Std.ist ein klarer Verstoß.
Hier sollte Euer BR aktiv werden.
Erstellt am 02.12.2008 um 08:36 Uhr von barevi
@Petche
Die BGR (Berufsgenossenschaftlichen Regeln) stützen sich hier auf die DIN 33403-5. Diese sieht für Deinen Arbeitsbereich IV Sehr kalter Bereich - "unter -18° bis unter -30°" folgende Zeiten vor:
Max. ununterbrochene Kälteexpositionszeit = 90 min.
Empfohlene Aufwärmzeit = 30 min.
Allerdings gibt es die Einschränkung "je nach betrieblichen Möglichkeiten".