§ 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen
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(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
Da die Festlegung von Lohngruppen sowie Entgeltbestandteile üblicherweise durch die Tarifvertragsparteien geregelt werden, hat hier der Betriebsrat keine Möglichkeit der Mitbestimmung. Schließt ein Betriebsrat dennoch eine BV über Entgeltbestandteile ab, macht er such strafbar. Egal ob das Unternehmen Tarifgebunden ist oder nicht.
§87(1),10 BetrVG bezieht sich auf die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen. Diese sind:
-Akkordlöhn,
-Prämienlohn,
-Zeitlohn
1. So wie ich das deinen Berichten entnehme habt Ihr vorher Zeitlohn gehabt und habt es jetzt auch.
2. Entlohnungsmethoden beziehen sich auf Monatslohn und Stundenlohn. das habt ihr auch weiterhin.
3. Wenn sich das Lohnschema den vorherigen Lohn- und Gehaltsgruppen nicht unterscheidet, so habt ihr das auch weiterhin.
4. Was die Lohnhöhe in einem nicht tarifgebundenen Betrieb angeht so gilt hier das Vertragsrecht, insbesondere die Vertragsfreiheit nach dem BGB. Hier gibt es einschlägige Vorschriften:
BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
BGB § 612 Vergütung
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Übersetzt heißt das:
Derjenige, der eine Arbeit verrichtet hat Anspruch von dem Anderen diese Vergütet zu bekommen. Interressanter wird es bei §612(2)BGB. Hier hat das BAG zugrunde gelegt, dass der ortsübliche Lohn der Branche zu zahlen ist. Von einem Tariflohn ist hier keine Rede und kann somit auch nicht herangezogen werden.
Euer Arbeitgeber kann aufgrund der Vertragsfreiheit für eine Arbeit einen bestimmten Lohn anbieten. Derjenige, der das Angebot annimmt muss damit Leben. Dies unterliegt nicht dem MBR des Betriebsrates, da dies Individualrecht ist. Da keine Tarifbindung besteht gelten die Einschlägigen Gesetze wie ZB.:
BGB =Arbeitsvertrag; Schuldverhältnisse;Kündigungsfristen
BUrlG= Mindesturlaub 24 Werktage (Samstag zählt mit)
AZG = Höchstarbeitszeit 48 Wochenstunden bzw. im Remanenzzeitraum bis 60 Wochenstunden
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Ich könnte da noch einigen benennen. Ihr müsst aufpassen, dass eure GF nicht auf diese Schliche kommt und so einiges davon einführen möchte. Ihr müsst aufpassen, wer von euren Kolleginnen und Kollegen Anspruch auf den Tarifvertrag hat und wer nicht. Ihr habt in Zukunft verschiedene Lohnstrukturen im Betrieb. Setzt euch mit der Gewerkschaft zusammen und beratet, was ihr für Möglichkeiten habt. Denn Tarifvertragsparteien sind zum einen die Gewerkschaft und zum anderen Arbeitgeberverbände oder einzelne Arbeitgeber (Tarifvertragsgesetz).
Wenn ihr auf der sicheren Seite sein wollt, empfehle ich euch noch folgendes: Nehmt euch einen Anwalt, um die Sache zu klären. Denn ihr habt Anspruch darauf:
§ 80 Allgemeine Aufgaben
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
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(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.
Ich könnte jetzt noch was über Änderungskündigungen schreiben; und zwar in der Hinsicht, dass für alle Beschäftigten die Tarifbindung aufgehoben wird. Aber das ist eine noch koplexere und schwierigere Nummer.
Ich hoffe, dass ich dir weiterhelfen konnte.