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Stellenausschreibung verhindern?

D
d-wade
Jan 2018 bearbeitet

Kann man als BR etwas gegen eine fehlerhafte interne Stellenausschreibung tun? In der Ausschreibung wird eine Entlohnung festgelegt, welche nicht im Sinne des BR ist und ein Großteil der AN würde sich nicht bewerben, da sie dann finanziell schlechter gestellt wären. Das Lohnsystem wurde vom AG(nicht mehr tarifgebunden) selbst entwickelt und wird mittlerweile auch bei allen Neueinstellungen angewandt. Nun geht es um eine befristete Vertretung für eine Schwangerschaftsvertretung. Ältere Mitarbeiter mit entsprechender Qualifikation hätten zwar Interesse, aber würden dann weniger verdienen. Kann man eine Bezahlung verlangen, welche auch die jetzt Schwangere hatte?!

6.070019

Community-Antworten (19)

L
Lotte

27.11.2008 um 19:56 Uhr

wade, "Das Lohnsystem wurde vom AG(nicht mehr tarifgebunden) selbst entwickelt ..." Wie sieht es denn aus mit MB nach BetrVG § 87 (1) Nr.10?

Ihr könntet der Eingruppierung bei der Anhörung zur Einstellung widersprechen. Fraglich ist ja auch, ob es für AN im Betrieb nicht eher eine Versetzung ohne Änderung des AV wäre.

D
d-wade

27.11.2008 um 20:25 Uhr

Erstmal danke für die Antwort. Das wir der Eingruppierung widersprechen können, ist uns schon bewußt. Aber wir hatten gehofft, schon die Auschreibung an sich verhindern zu können. Das mit der Versetzung ist eine gute Frage. Es handelt sich um eine Auschreibung für eine Stelle als Rettungsassistent. Es gibt mehrere ältere AN, welche "nur" eine Stelle als Rettungssanitäter inne haben, aber die Ausbildung zum Rettass(höher qualifiziert) besitzen. Durch das Lohndumping des AG würden sich aber nur Berufseinsteiger bewerben. Das würden wir gern verhindern. Es wurden bereits 2 Mitarbeiter zu diesen schlechteren neuen Konditionen eingestellt. Wir haben (leider) nicht gegen das Lohnschema widersprochen. Können wir das jetzt trotzdem noch?

L
Lotte

27.11.2008 um 20:34 Uhr

d-wade, hat der AG Euch das neue Lohnschema vorgelegt? Oder habt Ihr davon nur durch Zufall erfahren? Wurde bei der Anhörung das ganze Schema offenbart?

F
frager1

27.11.2008 um 20:34 Uhr

schaue Dir doch einmal den § 93 BetrVG incl. Kommentierung an. Vielleicht hilft das euch dann weiter.

D
d-wade

27.11.2008 um 20:43 Uhr

Das Lohnschema wurde eher nur nebenbei erwähnt. Unser AG hat das ganze als AVB(allg. Vertragsbedingungen) verpackt. Im Zusammenhang mit Verhalten im Betrieb, Bereitschaftszeiten etc. Abgesegnet hat das der BR nie! Es stand irgendwann einfach mal in einer Stellenauschreibung als Vergütung.

L
Lotte

27.11.2008 um 20:53 Uhr

d-wade, würde den AG auf Eure MB hinweisen. Auch allgemeine Vertragsbedingungen unterliegen dem MBR. Falls der AG Euer MBR in Frage stellt, würde ich einen RA hinzuziehen.

D
d-wade

27.11.2008 um 20:58 Uhr

Vielen Dank,Lotte. Wir haben morgen deswegen sowieso eine außerordentl BR-Sitzung. Bin mir eben nicht sicher, ob wir eine Chance haben, das Ganze von vornherein zu verhindern. Aber es bleibt ja noch, der Einstellung(der Entlohnung) zu widersprechen.

K
Krake

28.11.2008 um 10:59 Uhr

d-wade, auch ich komme aus einem Betrieb, der nicht tarifgebunden ist und wir kämpfen mit ähnlichen Problemen. Hier ist meine Einschätzung zu dem Problem.

  1. Auf euer Verlangen muß der Arbeitgeber eine Stellenausschreibung anfertigen (was ja auch offensichtlich der Fall ist). Die Ausgestaltung der Stellenausschreibung fällt unter §87 Abs.1 Zif.1 BetrVG, was besagt:

§ 87 Mitbestimmungsrechte (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
  2. ... ......
  3. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;

Wie Lotte meint, dass §87(1),10 BetrVG anzuwenden ist, ist in diesem fall zu verneinen. Ihr seid nicht mehr tarifgebunden. Das bedeutet, dass bei Einstellungen die in Zukunft erfolgen, keine tarivvertraglichen Regelungen angewandt werden müssen. Da jedoch dem Betriebsrat untersagt ist BV mit dem Arbeitgeber abzuschließen, die Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt sind abzuschließen, ist diese Vorschrift nicht Anwendbar.

Ihr könnt lediglich nach §99 Abs. 2 BertVG der Eingruppierung widersprechen und dies als Benachteiligung gegenüber bereits beschäftigter Arbeitnehmer/innen darlegen.

Entscheidet ihr euch zu diesem Schritt, so stimmt ihr der Einsellung zu und widersrpicht lediglich der Entlohnung. Dies bedeutet, dass der Betriebsrat aussen vor ist und der/die Eingestellte mit einer Feststellungsklage die Entlohnung klären muss. Nur: WER MACHT DAS SCHON!! In Zeiten von Probezeiten auch innerhalb befristeter Arbeitsverhältnisse und der Tatsache, dass Jobs auch dünn gesäht sind solltet ihr einen anderen Weg gehen.

Wir widersprechen stets der Einstellung als auch der Eingruppierung. Gleichzeitig geben wir den Wink, dass wir deshalb abgelehnt haben, weil dei Entlohnung nich gerecht ist und wir gerne bereit sind darüber zu reden und uns dann vorstellen könnten der Einstellung zustimmen zu können.

Dieser Weg ist zwar mühselig und oftmals mit viel Arbeit als auch mit Schelte der Vorgesetzten gepflastert. Aber der BR gibt das Heft nicht aus der Hand und kann nDruck auf den Arbeitgeber ausüben. Denn wenn er die Einstellung möchte, so hat er die Zustimmung durch das Arbeitsgericht einzuholen. Ich möchte mich jedoch nicht darüber auslassen, wie das Verfahren bei vorläufiger persöneller Maßnahme (§100 BetrVG) aussieht und auf welche Widerstände man da noch stoßen kann.

Jedenfalls wurde unsere Hartnäckigkeit damit belohnt, dass nunmehr nach 2 1/2-jährigem Kampf Neueinstellungen nach dem Tarifvertrag entlohnt werden, weil unser AG seine Ruhe haben will.

D
d-wade

29.11.2008 um 23:28 Uhr

Aber kommt §87 nicht trotzdem zum tragen? Schließlich hat unser AG ein "neues", von ihm selbst bestimmtes Lohnschema angewendet, ohne uns zu fragen. Es gab ja früher Tariflohn. Nur ist der bei den meisten AN eingefroren worden und lediglich die Erhöhungen nach Altersstufen kommen zum Tragen. Eines ist uns klar: wir brauchen dringend einen einheitlichen Haustarifvertrag! DEnn mittlerweile gibt es für gleiche Arbeit 4 verschiedene Entlohnungssysteme...sicherlich auch für die FiBu zum Haare raufen!

K
Kölner

30.11.2008 um 11:05 Uhr

@d-wade Warum soll der AG nicht selbst bestimmen dürfen, wem er welches Geld gibt? Er ist eben nicht mehr tarifgebunden. Das nennt man Vertragsfreiheit!

L
Lotte

30.11.2008 um 13:37 Uhr

Kölner, solange es individualrechtlich bleibt - okay Aber d-wade spricht von einem neuen Lohnschema. Als BR bin ich bei der Höhe nicht drin, aber bei der Festlegung des Schemas und der Grundsätze zieht in einem nicht tarifgebundenen Betrieb § 87 (1) Nr. 10 BetrVG. D'accord?

K
Kölner

30.11.2008 um 14:12 Uhr

@Lotte Versuch's! Ich bin sehr gespannt...

L
Lotte

30.11.2008 um 14:46 Uhr

Kölner, unser AG und sein RA so wie auch unser RA sieht es so wie wir. In den tariflosen Bereichen legte er uns in der Vergangenheit die Entlohnungsgrundsätze vor.

D
d-wade

30.11.2008 um 22:02 Uhr

Ich sehe das genauso. Letztlich ist eine BV über Entlohnungsgrundsätze erzwingbar, notfalls durch eine Einigungsstelle. Mit Vertragsfreiheit hat das herzlich wenig zu tun! Fragen des Lohns unterliegen nun mal eindeutig dem Mitbestimmungsrecht des BR. Von dem was "Kölner" schreibt, träumen AG vielleicht nachts...

D
d-wade

30.11.2008 um 22:09 Uhr

@ Krake "Wie Lotte meint, dass §87(1),10 BetrVG anzuwenden ist, ist in diesem fall zu verneinen. Ihr seid nicht mehr tarifgebunden. Das bedeutet, dass bei Einstellungen die in Zukunft erfolgen, keine tarivvertraglichen Regelungen angewandt werden müssen. Da jedoch dem Betriebsrat untersagt ist BV mit dem Arbeitgeber abzuschließen, die Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt sind abzuschließen, ist diese Vorschrift nicht Anwendbar."

Sie ist gerade deswegen anwendbar! Wie eindeutig im §87 BetrVG formuliert:(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
K
Krake

30.11.2008 um 23:44 Uhr

§ 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen (1) ... (2) ... (3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Da die Festlegung von Lohngruppen sowie Entgeltbestandteile üblicherweise durch die Tarifvertragsparteien geregelt werden, hat hier der Betriebsrat keine Möglichkeit der Mitbestimmung. Schließt ein Betriebsrat dennoch eine BV über Entgeltbestandteile ab, macht er such strafbar. Egal ob das Unternehmen Tarifgebunden ist oder nicht.

§87(1),10 BetrVG bezieht sich auf die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen. Diese sind: -Akkordlöhn, -Prämienlohn, -Zeitlohn

  1. So wie ich das deinen Berichten entnehme habt Ihr vorher Zeitlohn gehabt und habt es jetzt auch.
  2. Entlohnungsmethoden beziehen sich auf Monatslohn und Stundenlohn. das habt ihr auch weiterhin.
  3. Wenn sich das Lohnschema den vorherigen Lohn- und Gehaltsgruppen nicht unterscheidet, so habt ihr das auch weiterhin.
  4. Was die Lohnhöhe in einem nicht tarifgebundenen Betrieb angeht so gilt hier das Vertragsrecht, insbesondere die Vertragsfreiheit nach dem BGB. Hier gibt es einschlägige Vorschriften:

BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

BGB § 612 Vergütung (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

Übersetzt heißt das: Derjenige, der eine Arbeit verrichtet hat Anspruch von dem Anderen diese Vergütet zu bekommen. Interressanter wird es bei §612(2)BGB. Hier hat das BAG zugrunde gelegt, dass der ortsübliche Lohn der Branche zu zahlen ist. Von einem Tariflohn ist hier keine Rede und kann somit auch nicht herangezogen werden.

Euer Arbeitgeber kann aufgrund der Vertragsfreiheit für eine Arbeit einen bestimmten Lohn anbieten. Derjenige, der das Angebot annimmt muss damit Leben. Dies unterliegt nicht dem MBR des Betriebsrates, da dies Individualrecht ist. Da keine Tarifbindung besteht gelten die Einschlägigen Gesetze wie ZB.: BGB =Arbeitsvertrag; Schuldverhältnisse;Kündigungsfristen BUrlG= Mindesturlaub 24 Werktage (Samstag zählt mit) AZG = Höchstarbeitszeit 48 Wochenstunden bzw. im Remanenzzeitraum bis 60 Wochenstunden ... ...

Ich könnte da noch einigen benennen. Ihr müsst aufpassen, dass eure GF nicht auf diese Schliche kommt und so einiges davon einführen möchte. Ihr müsst aufpassen, wer von euren Kolleginnen und Kollegen Anspruch auf den Tarifvertrag hat und wer nicht. Ihr habt in Zukunft verschiedene Lohnstrukturen im Betrieb. Setzt euch mit der Gewerkschaft zusammen und beratet, was ihr für Möglichkeiten habt. Denn Tarifvertragsparteien sind zum einen die Gewerkschaft und zum anderen Arbeitgeberverbände oder einzelne Arbeitgeber (Tarifvertragsgesetz).

Wenn ihr auf der sicheren Seite sein wollt, empfehle ich euch noch folgendes: Nehmt euch einen Anwalt, um die Sache zu klären. Denn ihr habt Anspruch darauf:

§ 80 Allgemeine Aufgaben (1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

  1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
  2. ... 2a. .. 2b. ...
  3. ...
  4. ...
  5. ...
  6. ...
  7. ...
  8. ...
  9. ... (2) ...
    (3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. (4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

Ich könnte jetzt noch was über Änderungskündigungen schreiben; und zwar in der Hinsicht, dass für alle Beschäftigten die Tarifbindung aufgehoben wird. Aber das ist eine noch koplexere und schwierigere Nummer.

Ich hoffe, dass ich dir weiterhelfen konnte.

I
Immie

01.12.2008 um 00:35 Uhr

WHOW... Ist das jetzt Pflicht? Über 70 Zeilen schreiben...und wenn man sie gelesen hat ist man so schlau wie vorher? Wenn du für jeden deiner Arme so eine Litanei verfasst, hast du noch 6mal gut.

K
Kölner

01.12.2008 um 14:16 Uhr

@d-wade Davon träumen AG nicht nur, sie wissen um Ihre Stärke. Also ganz vorsichtig mit Traumdeutungen!

D
d-wade

05.12.2008 um 00:59 Uhr

@krake Danke einstweilen. Wir haben am Di ein Treffen mit Verdi. Ich denke, dann sind wir schlauer.

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