Erstellt am 24.10.2008 um 10:47 Uhr von nicoline
Hallo Schnupfen,
guckst Du hier:
ArbG Berlin
11.01.2007
63 Ca 8651/05
Wegezeit, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Entgelt für beschäftigungslose Zeit, geteilter Dienst
1. Bei der Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit ist vom Grundsatz her davon auszugehen, dass diese wöchentliche Arbeitszeit so aufgeteilt wird, dass vom Arbeitnehmer pro Arbeitstag nur eine zusammenhängende Anzahl von Stunden geleistet werden muss.
2. Will der Arbeitgeber hiervon abweichen und die wöchentliche Arbeitszeit so aufteilen, dass der Arbeitnehmer an einem Tag mehrere voneinander unabhängige und zeitlich auseinander liegende Einsätze zu leisten hat (geteilter Dienst), so bedarf es hierfür einer vertraglichen Regelung.
Erstellt am 24.10.2008 um 11:11 Uhr von Schnupfen
@nicoline
Es geht um die Teilschicht von 4-6 der Rest ist eigentlich klar.Darf er nach den 11 Stunden Ruhezeit noch mal arbeiten bevor um 7 sein Werktag endet?
Erstellt am 25.10.2008 um 10:06 Uhr von Schnupfen
@all
Halllllooooo.....
Es gibt hier doch bestimmt BRS die sich mit geteilten Diensten herum schlagen müssen.
Erstellt am 25.10.2008 um 10:29 Uhr von Kölner
@Schnupfen
...verdächtig, wenn man in dieser Form nach einer Antwort schreit! ;-))
Warum soll man so nicht arbeiten können dürfen? Wenngleich diese dargestellte Teilerei eine mittlere Katastrophe ist.
Erstellt am 25.10.2008 um 12:39 Uhr von Schnufpen
@Kölner
Wollte nicht aufdringlich erscheinen. Also das Problem ist folgendes. Wir arbeiten schon lange mit diesen "Katastrophen". Jetzt kam letztens ein BRM von einer Schulung mit der Aussage,das das nach den 11 Stunden nicht geht. Grosse Freude.
Dann die Ernüchterung das das nirgens schriftlich zu finden ist.
Hatte gehofft hier jemanden zu finden der uns helfen kann.
Erstellt am 25.10.2008 um 13:12 Uhr von Immie
@Schnufpen
Klar.
Nur das von 4-4Uhr auch die Höchstarbeitszeit einzuhalten ist.
Erstellt am 25.10.2008 um 17:40 Uhr von peanuts
"Es geht um die Teilschicht von 4-6 der Rest ist eigentlich klar.Darf er nach den 11 Stunden Ruhezeit noch mal arbeiten bevor um 7 sein Werktag endet?"
Ich verstehe Deine Rechnung nicht ganz bzw. nicht, wie Du darauf kommst, dass der Werktag um 7 Uhr endet.
Montag: 04.00-06.00 Uhr = 2 Std.
Montag: 07.00-11.00 Uhr = 4 Std.
Montag: 14.00-17.00 Uhr = 3 Std.
Ruhezeit: 17.00-04.00 Uhr = 11 Std.
Dienstag: 04.00-06.00 Uhr
usw.
Die höchstzulässige tgl. Arbeitszeit wird nicht überschritten, es wird nicht Kalendertag übergreifend gearbeitet, eine Ruhezeit von mind. 11 Stunden wird ebenfalls eingehalten.
Erstellt am 25.10.2008 um 19:30 Uhr von Schnufpen
@peanuts
Nicht ganz,
Montag 7-11
Montag 14-14
Dienstag 4-6
macht das einen Unterschied?
Erstellt am 26.10.2008 um 09:46 Uhr von peanuts
"macht das einen Unterschied?"
Ja! Wenn bei Euch der Werktag (= 24 Stunden) ab Montag ab 7.00 Uhr gerechnet wird und die werktägliche Arbeitszeit erst Dienstag um 6 Uhr erbracht ist, müsste im Anschluss eine Ruhezeit von 11 Stunden eingehalten werden. Bei Euch laufen zwei Systeme völlig gegeneinander, was in der Praxis nicht funktionieren kann.
Es mag ja sein, dass diese extrem geteilten Dienste ihre Berechtigung haben, aber dann muss die tägl. Arbeitszeit nach Kalendertagen bemessen werden. Würde am Montag 7 Stunden entsprechen und falls auch noch am Samstag ein Dienst von 4.00-6.00 Uhr geschoben wird, schlägt dieser mit 2 Stunden zu Buche.
Ihr hättet entsprechend eine 6 Tage Woche und die KollegInnen einen gesetzlichen Anspruch auf 24 Urlaubstage.