Erstellt am 05.06.2008 um 06:40 Uhr von pirat
@schiss,
IMHO..
das Regelt der jeweilige TV! Gibt es einen MTV?
Auszug ....unter Anderem....
§ 7 (5) Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr - 24.00 Uhr geleistete Arbeit; sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der Gewerbeordnung, des Ladenschlussgesetzes und nach den erlassenen Durchführungsvorschriften geleistet werden.
lies mal!
http://www.rechtsrat.ws/tarif/friseur/01.htm
Erstellt am 05.06.2008 um 11:37 Uhr von schiss
Der Arbeitgeber ist an keinen Tarifvertrag gebunden.
Erstellt am 05.06.2008 um 11:55 Uhr von pirat
auch grusslos....
aber auch hier gilt das § 9 ArbG.
Erstellt am 05.06.2008 um 12:05 Uhr von Petrus
@pirat: Ich geb ein "Z" aus - da Du bestimmt das ArbZG meinst...
@sch***: in Betrieben mit BR wäre außerdem §87 (1) Nr. 2 BetrVG zu beachten..
Erstellt am 05.06.2008 um 12:21 Uhr von pirat
Ahoi, Petrus
thx....boah eh, du hast mein *Z* .... cool. Das nächste Mal gebe ich dir einen aus....... .-)
Erstellt am 05.06.2008 um 12:25 Uhr von schiss
Hallo an alle!
Wenn sich der Arbeitgeber auf Titel IV der Gewerbeordnung beruht, wird doch §9 ArbZG ausgehebelt.
http://www.bundesrecht.juris.de/gewo/index.html
Oder muss er sich eine Genehmigung holen.
Aber auf jeden Fall muss doch die Arbeit entlohnt werden, oder?