Erstellt am 12.11.2019 um 13:49 Uhr von Erbsenzähler
Lass es den BRV machen. Der hat ja über die Entgeltgerechtigkeit zu wachen... Bei uns haben ich das schon für BRMs so vollzogen und durchgesetzt.
Erstellt am 12.11.2019 um 13:57 Uhr von celestro
"Geschäftsleitung hat ihre Gehaltsstruktur an den BR gemailt."
Die GL hat "Ihre" Gehälter an den BR übermittelt? Oder meinst Du die Struktur der Mitarbeiter?
"Darf diese Information Verwendung finden, wenn ein BR-Mitglied für seine Tätigkeit eine Gehaltsanpassung fordert?"
Das wird man vermutlich nicht verhindern können, wenn das BRM z.B. in der Runde sitzt, die die Zahlen sieht. Allerdings dürfte ja der BR als solcher dann schon sehen, dass da jemand deutlich weniger bekommt, als vergleichbare AN.
Erstellt am 12.11.2019 um 16:59 Uhr von seehas
Ein BR Mitglied darf Kenntnisse die aus seiner Tätigkeit als BR Mitglied erhält, und die ein anderer Arbeitnehmer so nicht erhalten hätte, nicht zu seinem eigenen Vorteil nutzen.
Ich wäre da sehr vorsichtig.
Erstellt am 12.11.2019 um 17:05 Uhr von Krambambuli
Es geht ja nicht um seinen Vorteil, sondern um die Beseitigung eines Nachteils.
Wie sonst- ausser durch Blick in die Gehaltsliste - sollte der BR feststellen können, dass er benachteiligt wird.
Erstellt am 12.11.2019 um 17:08 Uhr von celestro
"Ein BR Mitglied darf Kenntnisse die aus seiner Tätigkeit als BR Mitglied erhält, und die ein anderer Arbeitnehmer so nicht erhalten hätte, nicht zu seinem eigenen Vorteil nutzen."
Quelle?
Erstellt am 13.11.2019 um 08:14 Uhr von seehas
§ 78 BetrVG, Satz 2: (Die Mitglieder des BR) ... dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden, dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
Außerdem ist noch § 203 StGB interessant, hier ein Auszug:
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als .....3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, .... anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist.
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Erstellt am 13.11.2019 um 09:39 Uhr von celestro
@seehas
Wo offenbart denn hier jemand ein Betriebs- / Geschäftsgeheimnis? Was hier manchmal geschrieben wird ist wirklich zum Haare raufen.