Erstellt am 11.04.2008 um 07:16 Uhr von BRV4U
Hallo Bagger,
erst einmal: Super Einstellung, ich hoffe es gibt in Eurem Betrieb mehr engagierte Leute wie dich, dann wird das auch was !
Punkt 1: Das Integrationsamt kann bei euch zu garnichts einladen.
Punkt 2: Besorge dir schnellstmöglich ein Exemplar des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Dort steht alles genau beschrieben. Sehr empfehlen kann ich dir auch, damit es erst einmal keine großen Wellen schlägt, ein Beratungsgespräch bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Was du jetzt am Anfang deiner Bemühungen brauchst ist Rechtssicherheit.
Viel Glück !
Erstellt am 11.04.2008 um 12:00 Uhr von Efaienaerbeer
@BRV4U
Du irrst dich, Bagger ist schon auf dem richtigen Weg.
zu Punkt 1: § 94 Abs. 6 letzter Satz SGB IX: "Ist in einem Betrieb oder einer Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt, so kann das für den Betrieb oder die Dienststelle zuständige Integrationsamt zu einer Versammlung schwerbehinderter Menschen zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstandes einladen." In der Scherbehindertenvertretungswahlordnung (SchwbVWO) steht das auch nochmal drin.
zu Punkt 2: Das SGB IX sollte für Bagger die erste Informationsquelle sein. In der Tat wird dort aber oft - auch bzgl, der Wahl - auf die Vorschriften für Betriebsräte verwiesen.
@Bagger
zu Punkt 1: Sag dem Menschen vom Integrationsamt, dass er Vertraulichkeit wahren soll, damit du nicht vor der Wahl abgeschossen wirst.
zu Punkt 2: Im SGB IX und in der SchwVWO ist immer von einer Versammlung der Schwerbehinderten und Gleichgestellten die Rede, was dafür spricht, dass nur SB und Gleichgest. teilnehmen dürfen. Andererseits sind gem. § 94 Abs. 3 SGB IX auch nicht-schwerbehinderte wählbar. Da aber im vereinfachten Verfahren (weniger als 50 SB) in der Wahlversammlung gewählt wird, müssen diese nicht-schwerbehinderten dort doch auch die Möglichkeit zur Kandidatur haben, also ein Teilnahmerecht haben.
Gleiches gilt für den Wahlvorstand. Auch dessen Mitglieder müssen nicht schwerbehindert sein, wie sich aus § 1 Abs. 1 SchwVWO ergibt.
Und auch für die Wahlleitung kann nach § 20 SchwVWO eine beliebige Person gewählt werden, also auch jemand, der nicht SB ist.
Ich würde also dazu tendieren, dass du teilnehmen und dich auch zum Wahlleiter wählen lassen kannst. Habe aber nichts gefunden, wo das ausdrücklich steht. Die Leute vom Integrationsamt müssten das aber wissen oder zumindest eine Kommentierung zur Hand haben.
Erstellt am 11.04.2008 um 12:25 Uhr von Petrus
@bagger:
generell muss man natürlich sagen: jeder verdient den BR, den er sich wählt...
Wenn du genügend Leute findest, die sich im WV bzw. als Kandidaten für die SBV engagieren wollen - dann mach mit den Leuten 2010 eine eigene Liste zur BR-Wahl.
Und keine Betriebsversammlungen... wenn es ein GEW-Mitglied bei euch gibt, sollte das mal dort anrufen und dem BR auf die Finger klopfen lassen...
Erstellt am 11.04.2008 um 12:54 Uhr von Efaienaerbeer
In der Kommentierung zum § 23 BetrVG steht, dass die Nichtdurchführung der gesetzl. vorgeschriebenen Betriebsversammlungen eine grobe Verletzung des BetrVG ist. Euer BR könnte also über § 23 BetrVG aufgelöst werden und dann ist der Weg für Neuwahlen frei. Das kann aber zum Eigentor werden, wenn du in der Belegschaft nicht den notwendigen Rückhalt hast und sich bei der Neuwahl keine Leute finden lassen, die gegen die AG-freundlichen Ex-BR kandidieren. Die können nämlich selbstverständlich wieder kandidieren.
Erstellt am 12.04.2008 um 18:35 Uhr von gunnar
Quelle: http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php?id=2955#p2956
Nach § 19 Abs. 1 SchwbVWO handelt es sich bei der Wahlversammlung um eine Zusammenkunft der Wahlberechtigten, d. h. der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Beschäftigten Ihres Betriebs. Der angesprochene mögliche Wahlbewerber ist nicht schwerbehindert und damit nicht wahlberechtigt. Da Wahlbewerber aber gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 SchwbVWO formgerecht nur während der Wahlversammlung vorgeschlagen werden können, darf auch ein selbst nicht wahlberechtigter Interessent für die Kandidatur zur Schwerbehindertenvertretung an der Wahlversammlung teilnehmen - allerdings erst ab dem Zeitpunkt, an dem er von einem wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen als Wahlbewerber vorgeschlagen worden ist.