Weitergabe des Aktenzeichens des Integrationsamts
Hallo, unsere Personalsachbearbeiterin bat mich darum, mit einem Kollegen, der wegen 100% Erwerbsminderung nicht mehr arbeitet, Kontakt aufzunehmen (sie selbst hat die aktuelle Telefonnummer nicht). Es geht darum, dass die Lohnbuchhaltung ein Aktenzeichen benötigt, und zwar das, das auf dem Schreiben des Integrationsamts vermerkt ist, mit welchem dem Kollegen der Schwerbehindertenausweis übermittelt worden ist. SAP gebe eine Fehlermeldung aus, wenn dieses Aktenzeichen nicht eingetragen ist....
Wozu benötigt die Lohnbuchhaltung dieses Aktenzeichen (Lohnbuchhaltung wurde bei uns outgesourct)? Und muss der Kollege das Aktenzeichen bekannt geben? Kann die Personalerin das nicht selbst beim Integrationsamt erfragen?
Community-Antworten (13)
14.12.2011 um 13:32 Uhr
Hast du genau diese fragen der personalsachbearbeitung gestellt?
14.12.2011 um 13:58 Uhr
Ja, aber sie konnte mir keine Auskunft geben (Verweis auf das SAP-System)... Die Personalerin macht ihren Job noch nicht so lange und Chef ist schon und noch länger krank...
14.12.2011 um 13:59 Uhr
Im Zweifelsfalle ist es zwar nicht Deine Aufgabe derartiges zu machen aber im Vergleich dazu die Telefonnummer weiterzugeben das kleinere Übel.
Abgesehen von den Fragen die Du wie Kölner sagst entsprechend adressieren solltest, ist die Angabe dieses Zeichens kein Verstoß gegen Datenschutz, da der AN ohnehin verpflichtet wäre den Schwerbehindertenausweis vorzulegen um die dort vermerkten Bedingungen dem AG zu belegen. Wie sollte der AG sonst feststellen das der Kollege tatsächlich schwerbehindert ist und wie er ihn zu behandeln hat?
14.12.2011 um 14:51 Uhr
Je nach GdB (Grad der Behinderung) haben Schwerbehinderte eine Steuermäßigung, die ggf. schon in der Lohnsteuerkarte eingetragen ist. Möglicherweise muss Deine Personalsachbearbeiterin das Aktenzeichen im Lohnabrechnungsprogramm eintragen um diese Ermäßigung zu berechnen. - Aber wie rkoch schon schreibt, das AZ ist auch auf der Kopie des SB- Ausweises erkennbar...
14.12.2011 um 14:53 Uhr
Auf dem Schwerbehindertenausweis ist das Aktenzeichen des Integrationsamts nicht vermerkt.
14.12.2011 um 16:00 Uhr
@ seesee
Natürlich steht das Aktenzeichen auf dem Ausweis! Zweite Zeile von unten linke Hälfte!
14.12.2011 um 16:42 Uhr
Oder auf der Rückseite ganz groß....
14.12.2011 um 16:57 Uhr
SAP ist eben SAP. Warum an dieser Stelle die Eingabe der Nummer erforderlich ist, weiß wahrscheinlich nur der Programmierer. Das die Personalabteilung die Nummer nicht hat, wundert mich (oder ist er erst kurzfristig behindert?).
Ruf doch den Kollegen an und bitte ihn mit der Personalabteilung wegen dieser Sache Kontakt aufzunehmen.
14.12.2011 um 18:15 Uhr
seesee
Bist Du einen SBV????
Aber auch als BR sollte man wissen. Es ist ein großer Unterschied zwischen 100% Erwerbsminderung und Schwerbehinderung!!
Auf dem Schwerbehindertenausweis ist das Aktenzeichen des Integrationsamts.... NEIN!! Es gibt hier KEIN Aktenzeichen des Integrationsamts!!! Denn dieses hat mit dem Ganzen gar nichts zu tun.
Es gibt höchstens ein Aktenzeichen der hier zuständigen Behörde/Amt welches die Schwerbehinderung an/-zuerkennt und den Feststellungsbescheid und Ausweis erstellt. Dss ist das Versorgungsamt oder in Kommunen in welche es diese nun nach der Reform nicht mehr gibt eine Dienststelle der Kommune!!
Weiter ein GdB von 100 bedeutet nicht, dass der/die Betroffene auch zu 100% oder weniger % Erwerbsgemindert ist.
Erwerbsminderung und Schwerbehinderung sind 2 ganz untrschiedliche Sachverhalte. Haben unterschiedliche Rechstgrundlagen und Auswirkungen.
Letztlich eine Schwerbehinderung wird aus ganz bestimmtem Grund schon seit Jahren nicht mehr in Prozemt (%) ausgedrückt dargestellt. Einfach nur GdB xy. Dieses nämlich aus dem Grund, dass es leider immer Menschen und leider auch Mandatsträger in Betrieben und AG gab welche den Wert dr früher in % dargestellt wurde mit einer Leistungsminderung gleichstellten.
Es gibt leider viele Menschen mit einem GdB von 80 oder 100 welche aber zum Glück eben KEINE Leistungs- oder Erwerbsminderung haben!!!
14.12.2011 um 18:34 Uhr
@GesBV: Ich hab sowas vermutet - oder soll ich sagen befürchtet? @seesee: Euer ArbGeb ist wohl besonders clever, oder? Und weil er nicht fragen darf: Sind Sie schwerbehindert?", fragt er nach irgendwelchen Aktenzeichen... Heißt also: Egal ob der Kollege erwerbsgemindert ist oder nicht - ob er schwerbehindert ist, geht Eure Personalstelle erstmal nichts, aber auch gar nichts an! Es gibt keine Offenbarungspflicht seitens des SchwB. (Auch wenn er damit auf einige Rechte verzichtet - aber als EU-Rentner spielt das wohl eine weniger große Rolle.) Und damit hat die Personalstelle nicht einmal zu interessieren, ob es überhaupt ein Aktenzeichen beim Integrationsamt gibt...
14.12.2011 um 18:51 Uhr
petrus
AG DARF nach Schwerbehinderung fragen, es ist nur dann das Thema, wann muss man wahrheitsgemäß antworten? Dazu gab es ein Urteil des 2 Senates des BAG in welchen Fällen das Lügen zum Verlust des ArbV führen kann. Dieses betraf die Frage im Rahmen eines Einstellungsgespräches.
Im laufenden Beschäftigungsverhältnis ist es etwas ganz anderes hier darf der AG fragen und der Betroffenen muss i.d.R. auch wahrheitsgemäß antworten. Denn hier besteht ja nicht die Gefahr, dass er / sie wegen der Behinderung nicht eingestellt wird. So das BAG!!
Leider ist die Grundsatzfrage, wann muss wahrheitsgemäß geantwortet werden vom BAG noch nicht abschließend geurteilt worden. Es gab bisher stets nur Urteile Fallbezogen! Das andere ist nur geltende Rechtsmeinung wobei es hier aber pro und kontra gibt.
14.12.2011 um 19:21 Uhr
Der AG benötigt das AZ des VA für die jährliche Meldung § 80 SGB XI der beschäftigten Schwerbehinderten. Daher benötigt er diese nun um diese ins SAP einzutragen, da aus dem SAP diese Liste wohl erstellt wird. Er kann sich aber das Az auch aus der Liste/Meldung des letzten Jahres herausholen.
@barevi Für die Lohnbuchhaltung benötigt der AG nur den Gesamtbetrag der Steuerermäßigung die Zusammensetzung ist hier uninteressant!
@petrus Offenbarungspflicht und wahrheitsgemße Beantwortung zulässiger Fragen sind zwei Paar Schuhe. Man muss sich offenbaren ob schwerbehindert oder nicht, wenn man seine Arbeitspflichten gem- ArbV aus welchen Gründen auch immer nicht erfüllen kann oder wenn man eine Gefahr am Arbeitsplatz für sich oder andere darstellt aus welchen Grümdem auch immer.
Zum Thema, wann darf man ggf. lügen und wann nicht hat @GesBV ja alles stimmig geschrieben.
14.12.2011 um 20:35 Uhr
@petrus @GeSammtsBV Denke mal das dieses hier gar nicht das Thema ist, ob der AG weiß das der Kollege Schwerbehindert ist oder nicht. Der Tenor ist, die Lohnbuchaltung will.....usw. Wenn die es wollen muß es ja bekannt sein.
@seesee In the air tonigth...... Muste nach deiner letzten Frage hier im Forum erstmal verschmitzt lachen als ich hier in dem Thread las> sie hat ihre Telenummer nicht<. Grins
Aber mal zum Thema. Eigentlich ne Angelegenheit für einen SBV. Hier tuhen sich aber auch Dinge auf die auch einen BR auf dem Plan rufen können. Warum in aller Welt fragt hier die Lohnbuchhaltung nach. In einem mit SAP vernüpften Programm sollten nur wenige Schreibrechte haben. Hier wäre es wenn überhaupt das die Personalabteilung nachfragen könnte. Eine Lohnbuchhaltung sollte mit Kennzahlen arbeiten und nicht mit Aktenzeichen. Hier sollte dann auch ein BR hellhörig werden. In einer BV zur Einführung von SAP hatten wir mal festlegen lassen wer aus jedem einzelnem Werk Lese- und wer Schreibrechte hat(BR übrigens wegen der Kontrolle ht auch Leserechte). Ich war BRM und SBV. Sowohl als BRM als wie auch SBV würde ich hier nachfragen was sie denn nun nwirklich mit dem Aktenzeichen wollen. Für den AG kann allenfalls interessant sein welches Intrigrationsamt zuständig ist, nicht aber irgendwelche Aktenzeichen. Als SBV würde ich mich hier auch mit dem zuständigem Amt in verbindung setzen und den Fall schildern. Dies kann natürlich auch der betreffende Kollege selber machen. Wie dem auch sei seesee.... hier werden sie geholfen. smile
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