11er Gremium und 2 Freigestellte - EINER zuviel?
Wir sind ein Br-Gremium von 11, hatten im Juni, 4 Monate nach der ersten Freistellung, per Beschluss ein zweites Mitglied freigestellt. Der Arbeitgeber legte kein Veto ein und war einverstanden. Nun hat sich unsere Geschäftsführung geändert und wir sind aufgefordert worden, den zweiten freigestellten zurückzunehmen. Müssen wir das so hinnehmen?
Community-Antworten (15)
13.12.2007 um 23:56 Uhr
@Zeitbombe § 38 Abs 1 BetrVG ... 501 bis 900 AN 2 BRM ...
Fitting 22 Aufl §38 RN 10 ...die Erforderlichkeit dieer Freistellung wird von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet...
Wenn ihr also 501 AN habt...
14.12.2007 um 00:03 Uhr
"Wenn ihr also 501 AN habt..."
Wenn in der Regel nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt sind, dürfte die 2. Freistellung Schnee von gestern sein...
14.12.2007 um 00:07 Uhr
@Zeitbombe Und wieviele habt ihr? (in der Regel)
14.12.2007 um 00:08 Uhr
das sehe ich anders...
1.: der § 38 betrvg spricht von einer mindestfreistellung. freistellungen darüber hinaus sind durchaus machbar.
2.: der ag hätte nicht die frist nach absatz 2 verstreichen lassen dürfen. schade, eigentlich :-)
14.12.2007 um 00:12 Uhr
Wir sind natürlich unter 500 Ma. Uns war das schon klar. Hier geht es nur darum, dass ein AG einen Beschluss genehmigt hatte und nun , wegen Änderung der Geschäftsführung, diese Genehmigung zurücknehmen möchte. Ich muß dabei erwähnen das wir uns in der Planungsinsolvenz mit angekündigtem Betriebsübergang nach § 613a BGB befinden. Da könnt Ihr Euch denken was da los ist. Und somit viel zu tun, für 2 Freigestellte!
14.12.2007 um 00:14 Uhr
@betriebliche trübung § 38 Abs 2 BetrVG Dabei geht es aber doch um die "sachliche Nichtvertretbarkeit" der Freistellung...
14.12.2007 um 00:16 Uhr
na typisch... lass mal die freigestellten arbeiten... hey, es gibt da noch einen gewissen § 37 abs. 2 betrvg!
14.12.2007 um 00:20 Uhr
@immi: widerspricht das meiner aussage?
14.12.2007 um 00:21 Uhr
Ein Rechtsanspruch auf eine Freistellung nach § 38 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat erst dann, wenn in seinem Betrieb eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerin-nen beschäftigt sind. Durch die Reform des BetrVG vom 23. 7. 2001 haben sich die Größen-ordnungen verändert. Vor der Novellierung konnte eine Freistellung erst ab einer Beschäftig-tenzahl von 300 in Anspruch genommen werden. Heute entsteht der Freistellungsanspruch, so-fern im Betrieb in der Regel mehr als 200 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt sind. Die Anzahl der Freistellungen steigt mit der Anzahl der Beschäftigten im Betrieb. Bei der oben genannten Staffelung handelt es sich um Mindestfreistellungsansprüche. D.h. eskönnen auch mehr Betriebsratsmitglieder freigestellt werden, als in der Staffelung vorgesehen, wenn und soweit weitere Freistellungen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Betriebs-ratsaufgaben erforderlich sind. Die Notwendigkeit weiterer Freistellungen kann sich aus den Betriebsabläufen, der Betriebsorganisation oder etwa der Besonderheit des Betriebsrats erge-ben
14.12.2007 um 00:29 Uhr
@betriebliche trübung Es sind zwei paar Schuhe... Bei der sachlichen Nichtvertretbarkeit - Einigungsstelle Bei Streitigkeiten über den Umfang der Freistellung - ArbG im Beschlussverfahren
@Zeitbombe Das müßt ihr aber nachweisen... Und zwar muss die zusätzliche Freistellung nötig sein, auch wenn ihr die Freistellung aller BRM nach §37 ausgeschöpft habt
14.12.2007 um 00:32 Uhr
@ immi: ok, ich geb mich geschlagen verneig @ zeitbombe: check mal deine mails.
14.12.2007 um 00:33 Uhr
@immi Bist Du Dir da sicher? Wie gesagt, die zweite Freistellung ist schon seit Juni vorhanden... Weiter ist SEHR viel zu tun, INSOLVENZ!!!!
14.12.2007 um 00:36 Uhr
@betriebliche Übung habe ich, war auch eine, so wie vorgesehen!
14.12.2007 um 00:49 Uhr
@betriebliche trübung Das ist... verneig ;-)
@Zeitbombe Sicher... ist der Tod (und ich bin kein Anwalt) Ich würde das Gespräch noch einmal suchen , und der neuen Geschäftsführung klar machen, das sie mit der zweiten Freistellung nach §38 besser fahren (zumindest so lange, bis sich eure Lage geklärt hat). Da ihr ansonsten gezwungen seid nach §37 sämtliche BRM im "wilden Durcheinander" Freizustellen. Das ist für die Geschäftsführung schlechter planbar und sicher nicht im Interesse der Firma. Parallel könnt ihr euch bei einem Anwalt schlau machen (oder erst mal Gewerkschaft) damit ihr wisst, wie hoch ihr Pokern könnt.
Vielleicht melden sich morgen auch noch Leute die mehr Ahnung haben :-)
14.12.2007 um 19:06 Uhr
§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis §(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
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