Erstellt am 13.12.2007 um 22:56 Uhr von Immie
@Zeitbombe
§ 38 Abs 1 BetrVG ... 501 bis 900 AN 2 BRM ...
Fitting 22 Aufl §38 RN 10
...die Erforderlichkeit dieer Freistellung wird von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet...
Wenn ihr also 501 AN habt...
Erstellt am 13.12.2007 um 23:03 Uhr von peanuts
"Wenn ihr also 501 AN habt..."
Wenn in der Regel nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt sind, dürfte die 2. Freistellung Schnee von gestern sein...
Erstellt am 13.12.2007 um 23:07 Uhr von Immie
@Zeitbombe
Und wieviele habt ihr? (in der Regel)
Erstellt am 13.12.2007 um 23:08 Uhr von betriebliche trübung
das sehe ich anders...
1.: der § 38 betrvg spricht von einer mindestfreistellung. freistellungen darüber hinaus sind durchaus machbar.
2.: der ag hätte nicht die frist nach absatz 2 verstreichen lassen dürfen. schade, eigentlich :-)
Erstellt am 13.12.2007 um 23:12 Uhr von Zeitbombe
Wir sind natürlich unter 500 Ma.
Uns war das schon klar. Hier geht es nur darum, dass ein AG einen Beschluss
genehmigt hatte und nun , wegen Änderung der Geschäftsführung, diese Genehmigung zurücknehmen möchte. Ich muß dabei erwähnen das wir uns in der Planungsinsolvenz mit angekündigtem Betriebsübergang nach § 613a BGB befinden.
Da könnt Ihr Euch denken was da los ist. Und somit viel zu tun, für 2 Freigestellte!
Erstellt am 13.12.2007 um 23:14 Uhr von Immie
@betriebliche trübung
§ 38 Abs 2 BetrVG
Dabei geht es aber doch um die "sachliche Nichtvertretbarkeit" der Freistellung...
Erstellt am 13.12.2007 um 23:16 Uhr von betriebliche trübung
na typisch... lass mal die freigestellten arbeiten... hey, es gibt da noch einen gewissen § 37 abs. 2 betrvg!
Erstellt am 13.12.2007 um 23:20 Uhr von betriebliche trübung
@immi: widerspricht das meiner aussage?
Erstellt am 13.12.2007 um 23:21 Uhr von Zeitbombe
Ein Rechtsanspruch auf eine Freistellung nach § 38 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat erst dann, wenn in seinem Betrieb eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerin-nen beschäftigt sind. Durch die Reform des BetrVG vom 23. 7. 2001 haben sich die Größen-ordnungen verändert. Vor der Novellierung konnte eine Freistellung erst ab einer Beschäftig-tenzahl von 300 in Anspruch genommen werden. Heute entsteht der Freistellungsanspruch, so-fern im Betrieb in der Regel mehr als 200 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt sind. Die Anzahl der Freistellungen steigt mit der Anzahl der Beschäftigten im Betrieb. Bei der oben genannten Staffelung handelt es sich um Mindestfreistellungsansprüche. D.h. eskönnen auch mehr Betriebsratsmitglieder freigestellt werden, als in der Staffelung vorgesehen, wenn und soweit weitere Freistellungen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Betriebs-ratsaufgaben erforderlich sind. Die Notwendigkeit weiterer Freistellungen kann sich aus den Betriebsabläufen, der Betriebsorganisation oder etwa der Besonderheit des Betriebsrats erge-ben
Erstellt am 13.12.2007 um 23:29 Uhr von Immie
@betriebliche trübung
Es sind zwei paar Schuhe...
Bei der sachlichen Nichtvertretbarkeit - Einigungsstelle
Bei Streitigkeiten über den Umfang der Freistellung - ArbG im Beschlussverfahren
@Zeitbombe
Das müßt ihr aber nachweisen...
Und zwar muss die zusätzliche Freistellung nötig sein, auch wenn ihr die Freistellung aller BRM nach §37 ausgeschöpft habt
Erstellt am 13.12.2007 um 23:32 Uhr von betriebliche trübung
@ immi: ok, ich geb mich geschlagen *verneig*
@ zeitbombe: check mal deine mails.
Erstellt am 13.12.2007 um 23:33 Uhr von Zeitbombe
@immi
Bist Du Dir da sicher? Wie gesagt, die zweite Freistellung ist schon seit Juni vorhanden...
Weiter ist SEHR viel zu tun, INSOLVENZ!!!!
Erstellt am 13.12.2007 um 23:36 Uhr von Zeitbombe
@betriebliche Übung
habe ich, war auch eine, so wie vorgesehen!
Erstellt am 13.12.2007 um 23:49 Uhr von Immie
@betriebliche trübung
Das ist... *verneig* ;-)
@Zeitbombe
Sicher... ist der Tod (und ich bin kein Anwalt)
Ich würde das Gespräch noch einmal suchen , und der neuen Geschäftsführung klar machen, das sie mit der zweiten Freistellung nach §38 besser fahren (zumindest so lange, bis sich eure Lage geklärt hat). Da ihr ansonsten gezwungen seid nach §37 sämtliche BRM im "wilden Durcheinander" Freizustellen. Das ist für die Geschäftsführung schlechter planbar und sicher nicht im Interesse der Firma.
Parallel könnt ihr euch bei einem Anwalt schlau machen (oder erst mal Gewerkschaft) damit ihr wisst, wie hoch ihr Pokern könnt.
Vielleicht melden sich morgen auch noch Leute die mehr Ahnung haben :-)
Erstellt am 14.12.2007 um 18:06 Uhr von Van Helsing
§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
§(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn
und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.