Erstellt am 14.10.2007 um 15:24 Uhr von pirat
@dickerchen,
Diverse Fragen zur Wahl eines Wahlvorstandes/Betriebsrates.....das war doch auch schon von dir?
die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, ....
Besonderer Kündigungsschutz
Sie müssen keine Bedenken hinsichtlich Ihres Arbeitsplatzes haben: Die ersten drei Arbeitnehmer, die sich für die Wahl des Betriebsrates und die Einberufung einer Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes im Betrieb einsetzen, besitzen einen besonderen Kündigungsschutz - vom Zeitpunkt der Einladung zur Wahlversammlung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Betriebsratswahl.
Erstellt am 14.10.2007 um 16:03 Uhr von Der alte Heini
pirat,
für den Kündigungsschutz reicht es nicht, wenn man sich für eine Betriebsratswahl nur einsetzt.
Gem. KschG sind die ersten drei Unterzeichner, die zu der Wahlversammlung eingeladen haben geschützt.
Und die entscheidende Frage, hat die Gewerkschaft zur Wahlversammlung eingeladen und dickerchen nur die Einladung verteilt. In diesem Falle hätte dickerchen Pech und kein besonderen Kündigungsschutz.
Es war nichts sehr klug von dickerchen hier den Verteiler zu spielen und so auf sich aufmerksam zu machen.
Erstellt am 14.10.2007 um 16:24 Uhr von pirat
Heini,
.....ich habe Kopien der Einladung zur Wahl der Wahlversammlung verteilt.....so weit so schlecht?
Theorie....wenn Dickerchen noch 2 Unterzeichner hätte....und diese 3 zur Wahlversammlung eingeladen hätten......
Erstellt am 14.10.2007 um 16:42 Uhr von Immie
@dickerchen
Es wäre schon wichtig, wer eingeladen hat.
Hast du mit zwei anderen Kollegen eingeladen, hast du Kündigungsschutz.
Hat die Gewerkschaft eingeladen und du hast die Einladung verteilt...
Also?
Erstellt am 14.10.2007 um 16:44 Uhr von Lotte
dickerchen,
Heini hat das Problem ziemlich genau beschrieben. Für den Fall der Fälle wäre es gut, wenn zwei Kollegen hinter Dir stehen:
DKK, §17 BetrVG RN 3:
"Die Möglichkeit einer »Doppeleinladung« durch drei wahlberechtigte AN des Betriebs besteht schon deshalb, weil das Wort »oder« in Abs. 3 zwischen den Einladungsberechtigten nicht im Sinne des wechselseitigen Ausschlusses (»entweder – oder«) zu verstehen ist, sondern kumulativ in dem Sinn »sowohl – als auch« "
Hiesse aber, dass Ihr eine eigene Einladung formuliert und unterschreibt.
Erstellt am 14.10.2007 um 18:46 Uhr von pirat
Einer geht noch, drei sind perfekt.....
Übrigens sind auch die ersten drei Arbeitnehmer, die
sich dafür engagieren, dass es überhaupt zu einer
Betriebsratswahl kommt, sog. Wahlinitiatoren, vom
Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs-/Wahlversammlung
oder Stellung eines Antrags auf Bestellung
des Wahlvorstands an bis zur Bekanntgabe des
Wahlergebnisses geschützt (im Einzelnen
§ 15 Abs. 3 a KSchG).
Erstellt am 14.10.2007 um 19:54 Uhr von Sweety
das Problem ist das dickerchen immer noch nicht verraten hat ob er die BR Wahl beantragt hat, er zur Betr.-Wahlversammlung eingeladen hat oder gar nichts damit zu tun hat und einfach nur die Einladung der Gewerkschaft verteilt hat.
darum ist es pure Spekulation ob er Kündigungsschutz nach §15 Abs 3a hat.
Erstellt am 14.10.2007 um 19:56 Uhr von peanuts
"Übrigens sind auch die ersten drei Arbeitnehmer, die
sich dafür engagieren, dass es überhaupt zu einer
Betriebsratswahl kommt, sog. Wahlinitiatoren...."
Woher nimmst Du nur Deine "Weisheiten"! Im §15 KschG steht davon jedenfalls NICHTS!!!
Erstellt am 14.10.2007 um 20:21 Uhr von Der alte Heini
pirat,
für Kollegen die sich für eine Betriebsratswahl "NUR"engagieren gibt es keinen Kündigungsschutz.
Hier müssen die Kollegen schon aktiv handeln, in dem sie zu einer Wahlversammlung einladen oder aber beim Arbeitsgericht die Einsetzung eines Wahlvorstands beantragen.
Ein Kündigungsschutz für die Einladungsverteiler gibt es definitiv nicht und gibt auch dass von dir genannte Gesetz nicht her.
Erstellt am 14.10.2007 um 20:31 Uhr von pirat
Heini,
...Betriebsratswahl "NUR"engagieren ....
Theorie....wenn Dickerchen noch 2 Unterzeichner hätte....und diese 3 zur Wahlversammlung eingeladen hätten..
lies mich richtig!
Erstellt am 14.10.2007 um 20:47 Uhr von Der alte Heini
Also,
die Theorie, dass jetzt dickerchen mit zwei Kollegen auch zu einer Wahlversammlung einladen könnte um so in den Genuss des besonderen Kündigungsschutz zu kommen halt ich für sehr kühn.
Denn ihr ist der Sinn der Einladung nicht die Einladung zur Wahlversammlung selbst, sondern die Erschleichung des Kündigungsschutzes durch die Einladung.
Der so erschlichene Kündigungsschutz dürft eine Überprüfung durch das ArbG nicht standhalten.
Erstellt am 14.10.2007 um 20:58 Uhr von pirat
Heini,
....halt ich für sehr kühn......, ich bin pirat ich kann nicht anders.
....sondern die Erschleichung des Kündigungsschutzes durch die Einladung....tztzt wer sagt den sowas?
Ein Schelm wer schlechtes dabei denkt.
Außerdem ist es nur eine Theorie!
Erstellt am 14.10.2007 um 21:06 Uhr von Lotte
dickerchen,
gehen wir das ganze mal von einer anderen Warte an:
Du hast doch sicherlich im Auftrag der Gewerkschaft als Gewerkschafter in Deiner Pause die Einladungen der Gewerkschaft verteilt? ;-)
Erstellt am 14.10.2007 um 21:35 Uhr von dickerchen
Gude,in meinem Fall hat zwar die IGM eigeladen.Das ist im Moment alles etwas verwirrend für mich und bin im Augenblick total durcheinander. Also wie ist das nun habe ich besonderen Kündigungsschutz? Eine Reihenfolge wie in meinen Antworten beschrieben haben wir nicht somit weiß ich auch nicht wer da die ersten drei Antragsteller sind.hm sehr komplex diese wahl.Danke dickerchen
Erstellt am 16.10.2007 um 20:44 Uhr von Der alte Heini
So wie es sich darstellt, keinen besonderen Kündigungsschutz und das auch nicht, wenn Du im Auftrag der Gewerkschaft die Einladungen in deiner Pause verteilt hättest.